Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 23/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3380

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 23/10vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des [X.] - 8. Zivilse-nat - vom 25. Januar 2010 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert: [X.] •

Gründe: Dem Rechtsmittel des [X.] war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-zugeben. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist nicht [X.], dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß be-ruht. 1 - 3 -

2 1. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Kläger dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der die Lebensversicherung [X.] im [X.] vom 4. Juni 2008 zugleich sämt-liche gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgetreten hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter diese Ansprüche auf den Kläger zurück übertragen. Das folgt aus der vom Kläger dazu vorgelegten Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009. Gegen deren Wirksamkeit und inhaltliche Bestimmtheit bestehen keine Bedenken.
2. Im rechtlichen Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass im Falle konkurrierender Ansprüche die ([X.] einzelner [X.] nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Kom-men für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in [X.], die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners - wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese - wie in der [X.] vom 29. Juni/2. Juli 2009 - auf eine bestimmte Anspruchs-grundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners - hier: der Beklagten - rechtlich möglich. Denn durch eine beschränkte Abtretung entsteht eine Gesamtgläubigerschaft mit der Fol-ge, dass der Schuldner Gefahr läuft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden; sie kann daher ohne sei-ne Mitwirkung vertraglich nicht begründet werden (vgl. [X.], 175, 179 zur Sicherungsabtretung). 3 3. Eine solche Situation kann sich hier indes nicht ergeben, weil der Kläger nur einen den Rückkaufswert der Lebensversicherung von [X.] • übersteigenden Teil der nach seiner Auffassung [X.] - 4 -

den Schadensersatzansprüche geltend macht. Er nimmt den gemäß [X.] vom 4. Juni 2008 von ihm geschuldeten Betrag von 75.000 • zum Ausgangspunkt und bringt davon den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung in Abzug. Der restliche Betrag von [X.] • - die Klagforderung - setzt sich zusammen aus der von ihm an den [X.] geleisteten Barzahlung in Höhe von 12.753,92 • und dem Erlös aus der zur Begleichung der Verbindlichkeit verwerteten weiteren Sicherheit (Immobilienfonds) in Höhe von 18.230,33 •.
Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen, obwohl der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er nur den überschie-ßenden, nach Bereinigung um den Rückkaufswert verbleibenden Teil der Ansprüche gegen die Beklagte verfolgen wolle. In Höhe dieser [X.] • ist eine [X.] zwischen vertraglichen Erfül-lungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen von vornherein nicht denkbar. Mit diesem - entscheidungserheblichen - Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; dadurch ist das Verfah-rensgrundrecht des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewahrt [X.]. Es liegt nahe, dass das Berufungsgericht bei Einbeziehung dieses Vorbringens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre und die Aktivlegitimation des [X.] bejaht hätte. 5 4. Weiter weisen die Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hin, dass vertragliche [X.] aus dem Versicherungsver-trag in Höhe von [X.] • im Zeitpunkt der Rückabtretung bereits durch Tilgung erloschen waren. Der Kläger hat seinen Leistungsan-spruch gegen die Beklagte als Erfüllungssurrogat eingesetzt, um die [X.] in Höhe von 75.000 • zu begleichen. Da er seinen im Hinblick auf den [X.] vom 4. Juni 2008 geänderten [X.] -

antrag damit begründet hat, der Rückkaufswert habe nur [X.] • - statt wie zunächst erwartet 44.542,85 • - betragen, ist davon auszuge-hen, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert tatsächlich zur Masse gezogen hat. In diesem Fall käme es auf die rechtlichen Erwä-gungen des Berufungsgerichts auch deshalb nicht an, weil bei Rückab-tretung die vom Berufungsgericht bejahte [X.] nicht (mehr) bestand. Terno [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 10 O 6627/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 1811/08 -

Meta

IV ZR 23/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 23/10 (REWIS RS 2010, 3380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3380

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