Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. X ZR 98/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10145

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Januar 2011 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2008 verkün-dete Urteil des [X.] (Juristischen Beschwerdesenats und [X.]) des [X.] abgeändert. Das [X.] Patent 901 564 wird unter Abweisung der Klage im Übrigen für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner [X.] hinausgeht: 1. An [X.] for an [X.], [X.], [X.] disc of a nickel-based alloy which also constitutes an annular seat area at the upper surface of the valve disc, which seat area abuts a corresponding seat area on a stationary valve member in the closed position of the valve, [X.] of the valve disc having been subjected at its manufacture to a thermo-mechanical deformation process at which the material is at least partially cold-worked, [X.] alloy which can achieve a yield strength of at least 1100 MPa, and that [X.] at the upper surface of the valve disc has been given dent mark preventing properties in the form of a yield strength (Rp0,2) of at least - 3 - 1100 MPa at a temperature of approximately 20° C by means of the thermo-mechanical deformation process and possibly a yield strength increasing heat treatment. 2. An [X.] according to claim 1, characterized in that [X.] material has a yield strength of at least 1200 MPa. 3. An [X.] according to claim 2, characterized in that the seat material has a yield strength of at least 1300 MPa, preferably at least 1400 MPa. 4. An [X.] according to any one of claims 1 to 3, characterized in that [X.]s on the stationary member and the valve disc, respectively, have substantially the same yield strength at the operating temperatures of [X.]s. 5. An [X.] according to any one of claims 1 to 3, characterized in that [X.] on the stationary member has a substantially higher yield strength than [X.] on the valve disc at the operation temperatures of [X.]s. 6. An [X.] according to any one of the preceding claims, characterized in that the external diameter of the valve disc is in the interval from 130 mm to 500 mm. 7. Use of a nickel-based chromium-containing alloy with a yield strength of at least 1100 MPa at approximately 20° C as a dent mark limiting or preventive material in an annular seat area at the upper surface of a movable valve disc in an [X.] an [X.], [X.], [X.] abutting a corre-sponding seat area on a stationary valve member when the valve is closed. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 15 % und die Klägerin 85 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des - unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] [X.] Anmeldung vom 7. Juni 1996 - am 3. Juni 1997 angemeldeten [X.]n Patents 901 564 (Streitpatents), das sieben Patentansprüche um-fasst. Patentanspruch 1, dem die Ansprüche 2 bis 6 nachgeordnet sind, ist auf ein Auslassventil für einen Verbrennungsmotor gerichtet, Patentanspruch 7 auf die Verwendung einer chromhaltigen Nickelbasislegierung für ein solches Aus-lassventil. Patentanspruch 1 lautet in der [X.]: 1 "1. An [X.] for an [X.], [X.], [X.] disc of a nickel-based alloy which also constitutes an annular seat area at the upper surface of the valve disc, which seat area abuts a corresponding seat area on a stationary valve member in the closed position of the valve, [X.] of the valve disc having been subjected at its - 5 - manufacture to a thermo-mechanical deformation process at which the material is at least partially cold-worked, [X.] in that the valve disc is made of a nickel-based alloy which can achieve a yield strength of at least 1000 MPa, and that [X.] at the upper surface of the valve disc has been given dent mark preventing properties in the form of a yield strength (Rp0,2) of at least 1000 MPa at a temperature of approximately 20° C by means of the thermo-mechanical de-formation process and possibly a yield strength increasing heat treatment." Der Anspruch ist in der Streitpatentschrift wie folgt in die [X.] übersetzt: 2 "1. Auslassventil für einen Verbrennungsmotor, insbesondere ei-nen Zweitaktkreuzkopfmotor, das eine bewegliche [X.]indel mit einem [X.] aus einer Legierung auf der Basis von Nickel mit einem ringförmigen Sitzbereich an der oberen Fläche des [X.] enthält, wobei dieser Sitzbereich in der geschlos-senen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbe-reich an einem stationären Ventilelement anliegt und wobei der Sitzbereich des [X.] bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen [X.], bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventil-teller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist, die eine Streckgrenze von mindestens 1000 MPa erreichen kann, und dass der Sitzbereich an der oberen Fläche des [X.] mit Hilfe des thermomechanischen [X.] 6 - fahrens und eventuell einer Wärmebehandlung zur Erhöhung der Streckgrenze mit Eigenschaften zur Verhinderung von Ver-tiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1000 MPa bei einer Temperatur von etwa 20° C ausgestattet ist." 3 Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die [X.] Bezug genommen. Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der [X.] sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die im Wesentlichen dem jetzigen Haupt-antrag entspricht. 5 Die Klägerin hat auch diesen Anspruchssatz nicht für patentfähig erach-tet. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit dem angefochtenen Urteil für nichtig erklärt. 6 Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und mit wei-teren Hilfsanträgen. 7 Im Auftrag des [X.]s hat Prof. Dr.-Ing. habil. E. B. , [X.], [X.], B.

, ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der [X.] 8 - 7 - chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein von Prof. Dr.-Ing. [X.]erstelltes Privatgutachten vorgelegt. Entscheidungsgründe: 9 [X.] ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es über die noch verteidigte Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht. In den Grenzen der beschränkten Fassung des Streitpatents hat die Berufung dage-gen Erfolg und führt zur Abweisung der Klage im Übrigen. [X.] 1. [X.] betrifft ein Auslassventil für einen Verbrennungs-, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das, wie aus seiner nachstehend eingefügten Figur 1 ersichtlich, 10 eine bewegliche [X.]indel (3) mit einem [X.] (4) und einem ringförmigen Sitzbereich (6) mit einer konischen Dichtfläche (7) an der Oberseite des Tellers umfasst, der in der geschlossenen Ventilposition an einem entsprechenden - 8 - Sitzbereich (8) im Zylinderkopf mit einer ringförmigen, konischen Dichtfläche (9) anliegt. 11 Der Sitzbereich ist nach der Beschreibung des Streitpatents eine für die Zuverlässigkeit des [X.] neuralgische Stelle. Es müsse dicht schlie-ßen, um korrekt zu funktionieren. Die Dichtigkeit des Sitzbereichs könne be-kanntermaßen durch Korrosion beeinträchtigt werden (sogenanntes Durch-brennen). Feste Verbrennungsrückstände wie beispielsweise Kokspartikel bei der Verwendung von Schweröl als Treibstoff für Schiffsmotoren würden auf dem Weg vom Verbrennungsraum in das Abgassystem des [X.] zwischen den Dichtflächen an den [X.] eingeklemmt und dabei pulverisiert. Bei geschlossenem Auslassventil und [X.] in der [X.] würden die Dichtflächen um solche eingeschlossenen Pulveransammlungen herum gleichwohl vollständig zusammengedrückt und die Pulveransammlungen dabei in die beiden Dichtflächen der Ventilsitze gepresst. Deren Materialien würden dadurch primär elastisch verformt; sei eine Pulveransammlung jedoch so groß, dass der Druck im Kontaktbereich die Streckgrenze des anliegenden [X.] erreiche, komme es zur - irreversiblen - plastischen Verformung und die Bildung von Vertiefungen beginne. Nach und nach könnten sich solche Vertiefungen zu radialen Kanälen durch den Sitzbereich erweitern, durch die das heiße Gas aus dem Verbrennungsraum strömen könne, um so eine rasch um sich greifende korrosive Wirkung auf das Sitzmaterial auszuüben. Unter ungünstigen Umständen könne es bei Schiffsmotoren zwischen zwei turnus-mäßigen Wartungsintervallen zum Durchbrennen von Ventilen und zum Motor-ausfall auf offener See zwischen zwei Häfen kommen. 2. Der Streitpatentschrift zufolge wurde das Ziel, Lebensdauer und [X.] von Auslassventilen für Verbrennungsmotoren zu erhöhen, in der Entwicklung bislang durch Verwendung hitzekorrosionsbeständigen Materials 12 - 9 - auf der unteren Tellerfläche der [X.] und harten Materials im Sitzbe-reich verfolgt. Um dem Durchbrennen der Ventile entgegenzuwirken, seien über die Jahre immer härtere Materialien für den Ventilsitz mit zusätzlicher höherer Hitzekorrosionsbeständigkeit entwickelt worden. So beschreibe etwa die euro-päische Patentanmeldung 280 467 ein Auslassventil aus der unter der Be-zeichnung "[X.]" vertriebenen Nickelbasislegierung, das aus einem Grundkörper hergestellt sei, der nach dem [X.] in die ge-wünschte Form geschmiedet werde, wobei der Sitzbereich zum Härten kaltbe-arbeitet und danach eventuell ausscheidungsgehärtet sei. 3. Die Anmelderin des Streitpatents ist, wie es in der Beschreibung heißt, demgegenüber durch Tests zu dem Ergebnis gelangt, dass die Härte des Sitz-materials keinen großen Einfluss darauf hat, ob besagte Vertiefungen auftreten und will auf der Grundlage dieser Erkenntnis verbesserte Auslassventile anbie-ten. Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) schlägt dazu ein Auslassventil für einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor vor (in Klammern die vom Patent-gericht verwendeten Gliederungspunkte), 13 1. das eine bewegliche [X.]indel mit einem [X.] umfasst (b), 1.1 der aus einer Legierung auf der Basis von Nickel besteht (b) und 1.2 an seiner Oberseite einen ringförmigen Sitzbereich bildet (b), 1.2.1 der in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich eines statio-nären [X.] anliegt (b), - 10 - wobei 2. der [X.] aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist (c), die eine Streckgrenze (Rp0,2) von [X.] 1100 MPa erreichen kann (e) und 3. der Sitzbereich an der Oberseite des [X.] bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungs-verfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde (d), und 4. ihm vertiefungsverhindernde Eigenschaften in Gestalt einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20° C verliehen worden sind (f), und zwar mithilfe 4.1 des thermomechanischen [X.] (g) 4.2 und eventuell einer die Streckgrenze erhöhenden [X.] (g). 4. a) Die Lehre des Streitpatents will die Sitzmaterialien, um der Bildung von Vertiefungen entgegenzuwirken, nicht noch weiter härten, sondern die Sitz-bereiche elastischer, mit einer hohen Streckgrenze herstellen, damit dickere Pulveransammlungen absorbiert werden können, bevor es zu einer plastischen Verformung kommt und das durch die elastische Verformung gebildete Vertie-fungsprofil zugleich gleichmäßig und glatt wird. Dadurch soll sich das beim Ven-tilschluss zusammengedrückte Pulver auf einer größeren Fläche verteilen und gleichermaßen die Stärke der Pulveransammlung und die Belastungen des [X.] im Kontaktbereich verringert werden. In der Streitpatentschrift wird von der Einschätzung ausgegangen, dass seinerzeit erhältliche Sitzmaterialien mit 14 - 11 - einer auf mindestens 1100 MPa erhöhten Streckgrenze hergestellt werden [X.], wie etwa die [X.], die nach dem [X.] und her-kömmlichen Schmieden des Grundkörpers eine Streckgrenze von etwa 800 MPa aufweise und nach etwa 15% [X.] auf mehr als 1000 MPa gebracht worden sei, oder [X.], das bis zu einer Streckgrenze von etwa 1100 MPa kaltbearbeitet und ausscheidungsgehärtet werden könne ([X.] [X.]. 22). b) Das streitpatentgemäße thermomechanische Umformungsverfahren zur Erhöhung der Streckgrenze umfasst eine Warm-Kalt-Bearbeitung des [X.] mittels bekannter Verfahrensweisen, zum Beispiel mit Hilfe von Walzen oder Schmieden des Sitzbereichs oder Strecken bzw. Hämmern desselben. Nach der Verformung kann die Dichtfläche des Sitzes eingeschliffen werden (vgl. Beschreibung [X.]. 44 f.). 15 c) Soweit der als Sachanspruch formulierte Patentanspruch 1 für den Sitzbereich "vertiefungsverhindernde Eigenschaften" (dent mark preventing properties) vorsieht (Merkmal 4), handelt es sich um eine [X.] bzw. [X.], die den geschützten Gegenstand im Streitfall nicht autonom be-stimmt (vgl. zu [X.], Wirkungs- und Funktionsangaben [X.], Beschluss vom 31. August 2010 - [X.] Rn. 11 f. mwN - Bildunterstützung bei Katheterna-vigation, zur [X.] in [X.] bestimmt). Die körperliche Beschaffen-heit des Sitzes wird insoweit allein über die in Merkmal 4 definierte Streckgren-ze von mindestens 1100 MPa bei 20° C bestimmt; der Hinweis auf die vertie-fungsverhindernden Eigenschaften benennt lediglich die Wirkung, die das Streitpatent mit der Materialbeschaffenheit verbindet. 16 d) In der Beschreibung werden Analysebeispiele geeigneter Materialien gegeben, wobei die Legierungen als chromhaltige Legierungen auf Nickelbasis 17 - 12 - oder nickelhaltige Legierungen auf Chrombasis bezeichnet werden ([X.]. 35 ff.). [X.] sind indes lediglich Legierungen auf der Basis von Nickel. 18 e) Der Verwendungsanspruch (Patentanspruch 7) differenziert für die chromhaltige Nickelbasislegierung mit einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa nicht danach, ob der Wert für das gesamte Ventil, für den Teller oder nur für den Sitzbereich vorzusehen ist; entscheidend ist, dass der ringförmige Sitzbereich diese Materialeigenschaften aufweist. Nach dem [X.] ist des Weiteren nicht ausdrücklich ein thermomechanisches Umformungs-verfahren mit eventueller Wärmebehandlung vorgesehen; wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, sind solche Streckgrenzenwerte aber ohnehin nicht durch das Material als solches zu gewährleisten, sondern es müssen, was dem Fachmann bewusst ist, ent-sprechende Bearbeitungen erfolgen. In welcher Weise vorzugehen ist, über-lässt der Anspruch der Sachkunde des Fachmanns. I[X.] Das Patentgericht hat angenommen, der Fachmann - ein an einer [X.] ausgebildeter Maschinenbau-Ingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau", der mit der [X.] für Brennkraftmaschinen, unter anderem für große Schiffsdieselmotoren befasst ist und über vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten der Werkstoffkunde und Umformtechnik verfügt - gelange, ausgehend von der in der Streitpatentschrift erwähnten [X.] von [X.] und anderen ("Die Herstellung von [X.] für Schiffsdieselmotoren aus einer Nickelbasislegierung", Berg- und [X.], [X.] ff., [X.]), allein unter Einsatz fachnotorischer Überlegungen zum Ge-genstand von Patentanspruch 1. Das unter Schutz gestellte Auslassventil [X.] sich von dem in der genannten [X.] offenbarten lediglich dadurch, dass an der oberen Fläche des [X.] eine [X.] 19 - 13 - von mindestens 1100 MPa eingestellt sei, durch die die Bildung von [X.] in der [X.] verhindert werden solle. Um den mechanischen [X.] von Ventilen zu vermindern, würden in dem Beitrag für ein vollständig aus "[X.]" herzustellendes Ventil höchste Sitzhärten, hohe Festig-keitswerte und feines Korn neben dem Verzicht auf eine Sitzpanzerung gefor-dert. Ob die ausgewiesenen Werte für Härte und Festigkeit ([X.]O, [X.], A[X.]il-dung 14) hinreichten, um das Entstehen von Vertiefungen an der Oberfläche des [X.] zu verhindern, sei in dem Beitrag zwar nicht ausdrücklich behandelt. Gelänge dies aber nicht und würde der angestrebte hohe [X.]widerstand verfehlt, würde der Fachmann eine weitere Verbesserung der mechanischen Eigenschaften des Ventils, insbesondere eine Erhöhung der [X.] und der Härte im Sitzbereich anstreben, beispielsweise durch eine stärkere [X.] und/oder eine veränderte Wärmebehand-lung im [X.] an die thermomechanische Umformung. Die erhöhte 0,2%-Mindest-Streckgrenze werde dann erreicht, insbesondere wenn dies, wie die Beklagte geltend mache, ursächlich für die Verhinderung von Vertiefungen sei. Auch aus der [X.] [X.] 8-61028 ([X.]), in der als Ventilmaterial aushärtbare Nickelbasislegierungen wie zum Beispiel NI-MONIC 80A ausgewählt seien, erhalte der Fachmann Anregungen dafür, ein Entstehen von Vertiefungen an den [X.]n zu vermeiden. Die Schrift gebe zwar keine Festigkeitswerte wie die [X.] für das im Sitzbe-reich verformte Material an. Der Fachmann wisse jedoch, dass durch thermo-mechanische Umformung und gegebenenfalls Wärmebehandlung sowohl die Härte als auch die Festigkeit des bearbeiteten Materials zunähmen und dass deshalb Härte und [X.] gleichermaßen Referenzwerte für den [X.] und damit für das Entstehen von Vertiefungen liefern könnten. Die nach der [X.] Schrift gefertigten Ventile wiesen gegenüber den bei [X.] und anderen offenbarten eine um 100 [X.] höhere 20 - 14 - Härte im [X.] auf und entsprechend sei auch eine [X.] zu unterstellen, die über derjenigen von ca. 900 bis 970 MPa im Sitzbereich des Ventils liege, die bei [X.] und anderen beschrieben ist. Da bei einem nach der [X.] Schrift gefertigten Ventil Vertiefungen vermie-den würden, sei davon auszugehen, dass auch eine hinreichend hohe [X.] vorliege, wobei es für das angestrebte Ergebnis nicht entschei-dend sei, ob diese mindestens 950, 1000, 1100 oder mehr MPa betrage. Der Fachmann werde die thermomechanische Umformung und eventuelle Wärme-behandlung bei einem Ventil jedenfalls so ausgestalten, dass es für eine vorbe-stimmte Lebensdauer zu keinen nennenswerten Vertiefungen im Ventilsitzbe-reich komme. Diese Erwägungen gölten sinngemäß auch für Patentanspruch 7. 21 II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg. Mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung kann die ausgespro-chene Nichtigerklärung des Streitpatents keinen Bestand haben. Sie beruht, wie aus seinen Erwägungen zur [X.] [X.] 8-61028 [X.] deutlich wird, auf der Annahme, dass die Festigkeit bzw. Elastizität ei-nes Materials dergestalt an dessen Härte gekoppelt sei, dass mit einer höheren Härte stets eine entsprechend höhere Festigkeit und Heraufsetzung der Dehn-grenze des Materials einhergehen würde. Dieser Zusammenhang trifft zwar auf Baustahl zu, es ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er in der vom Patentgericht angenommenen Allgemeinheit gleichermaßen für die hier interessierenden, als Superlegierungen bezeichneten Verbindungen gilt. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-gen, die mit dem übereinstimmen, was dazu im Privatgutachten von [X.]

ausgeführt ist und die der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anschaulich bekräftigt hat. Soweit die Beklagte für ihren gegentei-22 - 15 - ligen Standpunkt auf ihre in der Anlage [X.] zusammengestellte Auswertung marktüblicher Legierungen verweist, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass diese nicht repräsentativ und im Übrigen auch wenig aussage-kräftig ist. Zwischen dem Anstieg der Härte von Legierungen und ihrer Dehnfes-tigkeit lässt sich zwar eine Korrelation herstellen, es besteht kein kausaler Zu-sammenhang zwischen einer Änderung der Härte und einer Änderung der Dehnfestigkeit, der es erlaubte, von einer bestimmten Härte auf eine bestimmte Streckgrenze zu schließen. Der Zusammenhang zwischen [X.] und Festig-keitswert lässt sich nur am konkreten Material und experimentell für den Einzel-fall bestimmen: Härte und Dehnfähigkeit lassen sich in gewissen Bereichen (durch Wärmebehandlung) unabhängig voneinander einstellen. Dass [X.] möglich sind, die für höhere Streckgrenzenwerte fallende [X.]werte liefern, liegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen am unterschiedlichen plastischen Verformungsverhalten von Werkstoffen. Trotz höherer Streckgrenze kann demzufolge eine geringere Härte gegeben sein, da eine größere plastische Verformung vorliegt. Nicht entschei-dungserheblich ist, dass nicht aufgeklärt werden konnte, wie die aus Tabelle 9 der Anlage [X.] für die Legierung [X.] ermittelten Werte zustande gekommen sind, insbesondere ob die an zweiter Stelle angeführte Probe mittels einer Kaltumformung bearbeitet worden ist und danach die an dritter Stelle ge-nannten Werte aufgewiesen hat. Eine Kausalität zwischen zunehmendem Här-tegrad und steigender Dehngrenze ist gleichwohl nicht belegt; die erfinderische Tätigkeit kann mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung aber erfolg-reich nur infrage gestellt werden, wenn generell ein kausaler Zusammenhang zwischen Erhöhung der Materialhärte und zunehmender Streckgrenze besteht. Verbleiben insoweit, wie hier, zumindest Zweifel, wirkt sich dies nach allgemei-nen prozessualen Grundsätzen zugunsten des erteilten Patents und zulasten des [X.] aus. Auch der Einwand der Beklagten, das Streitpatent blockiere eine bekannte und praktizierte technische Entwicklung (Härtung des - 16 - Sitzbereichs), beruht auf der nicht belegten Annahme eines beständigen [X.] der Streckgrenze bei Erhöhung der Materialhärte. 23 IV. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar. 24 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ). 25 a) In der [X.] der zentralen Forschungsabteilung von [X.], "[X.] aus der [X.] 80A" von 1983 ([X.]), wer-den Auslassventile für Zweitakt-Schiffsdieselmotoren aus einer modifizierten [X.]-Legierung beschrieben, für die ein thermomechanisches Um-formungsverfahren mit Warm-Kaltumformung bei einer erhöhten Ausschei-dungshärtbarkeit entwickelt wurde, das die Merkmale 1 und 3 von [X.] erfüllt. In der Grafik in Figur 5 ist, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, das Ergebnis von [X.]n am [X.], wonach für den vorgestellten Werkstoff Streckgrenzenwerte von über 1100 MPa gemessen wurden. Damit wird der Gegenstand von [X.] des Streitpatents nicht neuheitsschädlich getroffen, weil kein Ventil vorgestellt wird, bei dem der Sitzbereich nach Maßgabe des Merkmals 4 von Patentanspruch 1 ausgeführt wäre. Dass [X.] am Schaft eine höhere Streckgrenze ergeben haben, ist insoweit nicht erheblich. Wie sich aus mehre-ren [X.]en ergibt, unterliegen die Schäfte von Ventilen anderen Be-anspruchungen als deren Teller. Während der Sitzbereich durch den [X.] auch hohem mechanischen Verschleiß unterliegt, treten im [X.] hohe dynamische Belastungen auf (vgl. [X.] u.a., [X.]O, [X.] rechte [X.]. oben); die [X.] [X.] [X.] erläutert, dass für den Schaft die Ver-wendung von martensitischen Stählen in Betracht komme, was für den Teller-bereich wegen der dort auftretenden größeren Hitzeentwicklung nicht opportun - 17 - sei (Übersetzung [X.]; vgl. zur unterschiedlichen Beschaffenheit von Schaft und Teller auch die [X.] Patentanmeldung 280 467 mit deren Figur 2). Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass der Fachmann bei Kennt-nisnahme der in Figur 5 der [X.] [X.] mitgeteilten Messwer-te entsprechende Werte für den Sitzbereich "mitliest", zumal Figur 3 der [X.] die unterschiedliche Kornstruktur in den verschiedenen Bereichen des Ventils veranschaulicht. b) Die [X.] von [X.] und anderen ([X.]) beschreibt [X.] für große Schiffsdieselmotoren des Herstellers [X.] aus einer Ni-ckelbasislegierung mit einem Sitzbereich (vgl. [X.]O, A[X.]ildung 7 und Textsei-te 336 linke [X.]., 3. Abs.), die im Verlauf des Herstellungsprozesses auch einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen werden, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wird. Bei der gewählten Schmiede-technologie werden [X.] und -geschwindigkeit sowie der Tempe-raturverlauf so gesteuert, dass es im Sitzbereich zu einem gewissen Anteil an [X.] kommt ([X.]O, S. 337 linke [X.]. unten). [X.] ist diese Vorveröffentlichung deshalb nicht, weil keine Streckgrenze von [X.] 1100 MPa für den - an der Oberfläche des Ventils befindlichen - Sitzbe-reich beschrieben wird. Die Messpunkte [X.] und [X.] ([X.]O, A[X.]ildung 13), für die Festigkeitseigenschaften von 903 ([X.]) bzw. 974 ([X.]) N/mm2 gemessen wurden, liegen zudem nicht an der Oberseite des [X.], sondern in dessen [X.]. 26 c) Dem "[X.]" Stand 8/93 ([X.]) kann der mit dem Problem des [X.] von Ventilen vertraute Fachmann ent-nehmen, dass sich mit Verfahren des thermomechanischen Umformens, des Kaltverformens und einer Wärmebehandlung, eine Widerstandsfähigkeit unter anderem gegen Einkerbungen im Sitzbereich aufgrund der möglichen [X.]27 - 18 - steigerungen - es werden [X.] von 20 bis 40 HRC (Härteprüfung nach [X.]) erzeugt - erzielen lässt. Konkrete Hinweise auf eine Ausgestaltung der Ventile nach Maßgabe der Merkmale 2 und 4 des Streitpatents enthält die [X.] nicht. Das gilt auch für die Offenbarung einer Nickellegierung (N 07001) in Tabelle 3 mit einer Streckgrenze von 1030 MPa. Dem Fachmann ist, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zwar bewusst, dass dieser Wert nicht allein aufgrund des Werkstoffs erzielt werden kann, sondern dass es dazu einer entsprechenden Behandlung des Ventils bedarf. Allein mit der Angabe der Legierung wird dem Fachmann aber nicht zielgerichtet eine Behandlung nach Maßgabe der Lehre des Streitpatents offenbart, die ohnehin mit dem Wert von 1100 MPa über dem in der [X.] erwähnten liegt. d) Die [X.] [X.] 8-61028 ([X.]) betrifft [X.] zur Herstellung von Ventilen für Verbrennungsmotoren, bei denen aus-scheidungsgehärtete, nickelbasierte Legierungen verwendet werden. Ziel des angemeldeten Verfahrens ist es, die Härte im Bereich der [X.]n im Wege einer Kaltumformung bei anschließender [X.] zu erhöhen. Dem Gesichtspunkt einer erhöhten Elastizität durch Erhöhung der Streckgrenze widmet die Schrift sich nicht. Ein das Merkmal 4 von Patentanspruch 1 aufweisendes Ventil wird nicht gezeigt. 28 e) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist der Öffentlichkeit beim [X.] Sach- und Streitstand auch nicht durch Benutzung zugänglich [X.] worden. 29 [X.]) Soweit die Klägerin in Bezug auf ein im Jahre 2003 gefertigtes Ventil erstinstanzlich vorgetragen hat, die im Rahmen der Serie mit der betreffenden [X.] (29156) gefertigten Auslassventile stimmten hinsichtlich der für den Streitfall relevanten Eigenschaften mit den vor dem [X.] an 30 - 19 - P. gelieferten überein, insbesondere sei bis heute stets das gleiche Aus- gangsmaterial verwendet und der Sitzbereich stets mittels des gleichen ther-momechanischen [X.] behandelt worden, hat der gerichtli-che Sachverständige zu der - bestrittenen - technischen Übereinstimmung [X.] geäußert (Gutachten S. 33 unten). Er hat darauf hingewiesen, der [X.] Werkstoff und die gleichen Fertigungsbedingungen könnten bei nach [X.] wiederholter Fertigung zu gleichen Bauteileigenschaften führen, aber auch sehr stark abweichen. Den Unterlagen sei beispielsweise nicht zu entnehmen, ob die gleichen Fertigungseinrichtungen, die gleichen Umformgrade, die gleiche Temperaturführung etc. verwendet worden seien, wobei, wie dem Fachmann geläufig, gerade Superlegierungen sehr empfindlich auf kleinste Veränderungen der [X.] und der Prozessführung reagierten. Schon mit Blick auf die Stellungnahme des Gutachters hätte die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen zu substanziieren gehabt. Das hat sie weder in ihrer Stellungnahme zum Gutachten getan, noch hat sie zu den [X.] Stellung bezogen, die die Beklagten aus der Aussage des [X.]im Verletzungsprozess gezogen hat. Der [X.] hatte danach keine Veranlassung, dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nachzugehen. 31 [X.]) In Bezug auf das Auslassventil [X.] "[X.] [X.] 7-94", das in [X.] zum Einsatz gekommen sein soll und zwei Ventile, die im Februar bzw. April 1996 gefertigt und auf den [X.] benutzt worden sein sollen, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung aus dem schriftlichen Gutachten bekräftigt, dass die hier interessierenden Werte vom Einsatz der Ventile im Motor beeinflusst worden sein können. Schon deshalb lassen sich aus den Messergebnissen des [X.] keine für die Vorbe-nutzungsfrage tragfähigen Schlussfolgerungen ziehen. Überdies wäre zu den 32 - 20 - behaupteten Vorbenutzungen zu bemerken: Hinsichtlich des nach [X.] [X.] Ventils ist völlig offen, wann das Ventil von seinem Hersteller [X.] an den Motorenhersteller [X.] geliefert worden ist, von dem es dann an den pa-kistanischen Kraftwerkbetreiber gelangt sein muss, bei dem es vor seinem Ausbau im [X.] im Einsatz gewesen sein soll. Unabhängig von der Frage, ob die Lieferung nach [X.] Offenkundigkeit bedeutet hat, ist über das Verhältnis [X.] - [X.] gar nichts bekannt, so dass ohne Weiteres auch ein mit Vertraulichkeitsabsprachen oder -erwartungen verbundenes Her-steller-/Zuliefererverhältnis vorgelegen haben kann. Außerdem ist für die An-nahme einer offenkundigen Vorbenutzung nach der Rechtsprechung des Se-nats vorauszusetzen, dass fachlich versierte Personen Gelegenheit und Anlass zu einer Besichtigung des benutzten Gegenstands hatten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1985 - [X.], [X.], 372, 373 - [X.]). Insbesondere für Letzteres bestehen im Streitfall keine Anhaltspunk-te. Die hier interessierende Eigenschaft eines bestimmten Streckgrenzenwertes war nicht ohne Weiteres ersichtlich, sondern konnte erst nach Herausschneiden einer Probe aus einem Ventil durch Versuche ermittelt werden. Ein Anlass, dies vor dem [X.] gerade bei dem nach [X.] gelieferten Ventil zu tun, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es hatte einen Durchmesser von lediglich 8 cm und ist unstreitig kein Schiffsmotorventil. Wie sich aus der in das Verfah-ren eingeführten Literatur ergibt, bestand wohl bei großen Schiffsdieselmotoren ein Anlass, nach einer Verbesserung der Ventile zu suchen, weil nämlich die Qualität des als Treibstoff verwendeten Schweröls gesunken war. [X.] ist für das hier in Rede stehende Ventil nicht behauptet, so dass auch nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist, warum ein Fachmann die nach [X.] gelieferten Ventile der erforderlichen Untersuchung unterzogen haben sollte. Entsprechendes gilt für die übrigen Ventile. - 21 - 2. Der [X.] kann nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen ein-schließlich der Beweisaufnahme nicht die Wertung treffen, dass der Gegen-stand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik [X.] war. 33 34 a) Der Fachmann ist nach der übereinstimmenden Einschätzung des Pa-tentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen ein an einer [X.] ausgebildeter Maschinenbauingenieur, der [X.] einer mehrjährigen Tätigkeit in Industriefirmen (z.B. Hersteller von Gas-turbinen oder Großdieselmotoren) vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von Superlegierungen und auf den Gebieten der Werkstoffkunde und der Umform-technik vorweisen kann. b) Es ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gelangte, in-dem er die von Baustahl her bekannte Kopplung von steigendem Härtegrad und erhöhter Streckgrenze unbesehen auf die für die Ventilfertigung in Betracht kommenden Superlegierungen übertrug. Wie die Erörterung mit dem Sachver-ständigen bestätigt hat, war von den hier in Rede stehenden Fachleuten zur Prioritätszeit auch aufgrund ihrer werkstoffkundlichen Kenntnisse nicht zu er-warten, dass sie ihre Anstrengungen zur Fortentwicklung von Ventilen auf der Grundlage solcher Fehlvorstellung über das Verhalten der zu verwendenden Materialien unternahmen, sondern vielmehr, dass sie sich gegebenenfalls in der Fachliteratur über die in Betracht kommenden Materialien und ihre Eigenschaf-ten und das diesbezügliche Umformungspotenzial informierten und auf dieser Grundlage Eigenversuche unternahmen. 35 - 22 - c) Der [X.] vermochte auch nicht zu der Wertung zu gelangen, dass der Fachmann den Gegenstand von Patentanspruch 1 sonst aus dem Stand der Technik zu entwickeln Anlass hatte. 36 37 In der vor dem [X.] veröffentlichten Fachliteratur wurden für das Problem hinreichender Betriebssicherheit der (Auslass-)Ventile insbesondere in Großdieselmotoren für Schiffe, das sich durch die sinkende Treibstoffqualität verschärft hatte, multiple Ursachen diskutiert. Das bereits in der [X.] erwähnte, 1990 vom [X.], [X.], veröffentlich-te Werk "Diesel engine combustion chamber materials for heavy fuel operation" (Brennkammer für Dieselmotoren, Unterlagen für Schwerölbetrieb) zeigt in Ab-schnitt 2 Dokument 2 "Review of operating experience with current valve [X.]" (Überblick über die Betriebserfahrungen mit gängigen [X.], Anlage [X.], Übersetzung [X.]) zunächst, dass das Problem, trotz [X.] eine ausreichende Lebensdauer für Auslassventile zu er-reichen, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachtet werden konnte und betrachtet worden ist. Zunächst wird ausgeführt, dass einer der wichtigsten Aspekte der Betriebsumgebung des [X.] die Betriebstemperatur sei und die Steuerung der Ventiltemperatur eine der wirksamsten Methoden dar-stelle, um die Heißgaskorrosion zu reduzieren und die Ventillebensdauer zu erhöhen, weswegen eine wirksame Wärmeübertragung über den Ventilsitz zum Kühlen des Ventils wichtig sei (vgl. auch [X.], [X.] linke [X.]., [X.] linke [X.]. oben). Es werden ferner die Ursachen für Ventilspannungen erörtert und Sitz-druck und -geschwindigkeit, Ventildrehvorrichtungen sowie die Zusammenset-zung des Treibstoffs und Möglichkeiten seiner Vorbehandlung durch [X.] und Filtern diskutiert. Bei den zu Gaskanälen führenden [X.] wer-den vier verschiedene Mechanismen unterschieden: (1) die Bildung von [X.] - 23 - gerungen auf dem Sitz, die sodann rissig werden oder abplatzen, (2) die [X.], die das Ventilmaterial korrodieren, (3) die Bildung von Vertiefungen und (4) thermische Ermüdungserscheinungen der [X.], die zu Rissen im Sitzmaterial führen. Der Ablagerungsprozess (erster Mecha-nismus) wird als komplex und zweischichtig beschrieben und dazu ausgeführt, dass das Wegbrechen der Ablagerungen der oberen Schicht mehr zu einem Ausfall beitragen könne als durch die untere Schicht verursachte Korrosions-schäden (S. 21 linke [X.]. = [X.] S. 17 unten). Bei der Diskussion des zweiten Mechanismus wird die Wirkung bei der Verbrennung entstehender korrosiver Salze erörtert und die gegebenenfalls schützende Wirkung von Schmierölzu-sätzen (S. 20 linke [X.]. = [X.] S. 15). Im Zusammenhang mit dem vierten Me-chanismus wird die Bedeutung der Kompatibilität von Basismaterial und Auf-panzerungsmaterialien diskutiert (S. 20 linke [X.]. = [X.] S. 16), wobei wiederum - dies zeigt, wie komplex die Dinge sind - der Einfluss von höheren oder niedri-geren Kalziumgehalten im Schmieröl auf die unterschiedlichen [X.] zu beachten sein soll (S. 23 rechte [X.]. übergehend auf [X.] = [X.] S. 22). Im Zusammenhang mit der Bildung von Vertiefungen (dritter Me-chanismus) wird die Verwendung weicher oder harter Materialien erwogen (nä-her unten [X.]). In der Zusammenstellung der erforderlichen Materialeigenschaften wird postuliert: 39 1. Widerstandsfähigkeit gegen Vanadium- und Natriumsalze, 2. hartes Sitzmaterial, das einer Vertiefung widersteht, 3. niedriger Wärmeausdehnungskoeffizient, 4. angemessene Warmfestigkeit, um Durchbiegungen aufgrund von Gasbeanspruchungen, dynamischen Beanspruchungen und thermischen [X.]annungen zu begrenzen, - 24 - 5. bei [X.] ein mit dem Basismaterial [X.] Wärmeausdehnungskoeffizient. 40 Danach führt der Stand der Technik dem Fachmann die Komplexität des Problemsfeldes vor Augen, in dem eine Vielzahl von Faktoren ineinandergrei-fen. Soweit es [X.] betrifft, scheint nirgendwo, wie im Ergebnis auch die Technische Beschwerdekammer des [X.] hat, die Anregung auf, das zu tun, was das Streitpatent vorschlägt, nämlich nicht eine möglichst große Härte, sondern eine möglichst hohe Streckgrenze für das Sitzmaterial anzustreben, um durch eine höhere Elastizität des Materials dem Entstehen von Vertiefungen zu begegnen. Die Ausarbeitung der zentralen Forschungsabteilung von [X.] ([X.]) beschreibt eine thermomechani-sche Umformung, bei der ein Härtegrad von [X.] (Härteprüfung nach [X.]) erreicht wird. Aus der [X.] von [X.] und anderen geht ebenfalls hervor, dass für den Ventilsitz in erster Linie höchste Härte angestrebt wird. In der Entgegenhaltung [X.] wird betreffend die Ventilsitze ebenfalls geäu-ßert, dass zur Erzielung einer langen Lebensdauer ein hartes Sitzmaterial be-nötigt wird, das einer Vertiefung widersteht (S. 21 linke [X.]. = [X.] S. 18); erhöh-te Härte verringere die Tendenz einer Kanalbildung und das anschließende Durchbrennen. Es werden dort zwei Vergleiche von [X.] wiederge-geben, bei denen jeweils einer [X.]-Legierung mit Aufpanzerung des Sitz-bereichs die geringsten Korrosionsschäden und die höchste Lebensdauer attes-tiert werden (S. 22 f. = [X.] S. 20 f.); Ventile aus [X.] 81, die mit einer be-stimmten Legierung aufgepanzert seien und eine Härte von 60 HRC ([X.] nach [X.]) aufweisen, seien für einen Motorenhersteller für den Schwerölbetrieb die Ventile der Wahl (S. 23 rechte [X.]. = [X.] S. 21). Basis- und Aufpanzerungsmaterialien werden näher erörtert und es wird über noch in der Entwicklung befindliche Keramiküberzüge und die Möglichkeit der Einarbeitung monolithischer Keramikbestandteile in den Ventilsitz berichtet. [X.] und - 25 - andere ([X.]) betonen die Bedeutung der Verfahrensführung, um bei der Se-kundärverformung enge Schmiedetemperaturbereiche einzuhalten und die ge-wünschte Korngröße und einen möglichst gleichmäßigen [X.] zu erreichen, wobei es als ratsam bezeichnet wird, das ganze Ventil auf höchste Härte zu behandeln (S. 337 rechte [X.]. unten), jedenfalls aber die Forderung nach "höchster Sitzhärte" einzuhalten (S. 337 linke [X.]. unten). d) Der gerichtliche Sachverständige meint, der Fachmann werde nicht den Stand der Technik unreflektiert übernehmen und noch höhere [X.] anstreben, sondern die vorhandene Literatur zwar ergänzend berücksichtigen, methodisch vorgehend werde er aber versuchen, Lösungen aus gegebenen Problemstellungen unter Nutzung seines gesamten Wissens grundlegend auf-zubauen, in diesem Zusammenhang auch die Werkstoffeigenschaften hinter-fragen und aufgrund rein mechanischer Betrachtungen auf die Notwendigkeit einer hohen Werkstoffelastizität schließen. 41 Der [X.] vermag hierzu keinen hinreichenden Anhalt dafür zu finden, dass der hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und entwicklerischer Kreativität re-präsentative durchschnittliche Fachvertreter in den am Markt tätigen Unterneh-men Veranlassung hatte, die in der Praxis bisher begangenen Lösungswege zu verlassen und die vom Sachverständigen gehegten hohen Erwartungen zu er-füllen. Der Fachmann lernt bei seiner Hochschulausbildung zwar eine solche abstrahierende, zerlegende Sichtweise, wie der Sachverständige sie schildert. Dies bedeutet aber nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass diese Sicht die Entwicklung eines Fachgebiets prägt (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2010 - [X.]/07 [X.]. 36 - [X.]). Es mag sein, dass dem Fachmann von einem bestimmten Punkt der Entwicklung an Bedenken daran kommen können, ob der im Stand der Technik vorherrschende Lösungsweg der Wahl immer noch härteren Materials weiter beschritten werden kann, weil unter [X.] - 26 - nehmender Härte die Duktilität des Materials leidet und dieses am Ende zu spröde gerät, um seinen Zweck noch optimal erfüllen zu können. Es ist aber schon fraglich, ob in der Entwicklung der hier interessierenden Ventile dieser Punkt zur Prioritätszeit schon erreicht war, zumal die Klägerin selbst diesen Standpunkt nicht eingenommen hat, sondern davon ausgeht, dass der [X.] an einer weiteren Steigerung der Härte zum Zwecke der Steigerung der Elastizität gearbeitet hätte. Es ist außerdem zu bedenken, dass in der Fachlite-ratur, wie vorstehend dargestellt, die Bildung von Vertiefungen, auf die die Lö-sung des Streitpatents zugeschnitten ist, nur als eine unter mehreren Ursachen für das Durchbrennen erörtert wurde, was die Erwartung, der Fachmann würde gezielt die Erhöhung der Elastizität im Sitzbereich in den Blick nehmen, [X.] relativiert. Es kann des Weiteren nicht übersehen werden, dass [X.] die [X.] [X.] den Fachmann von der vom Streitpatent befür-worteten Lösung wegführt. In der Schrift wird im Zusammenhang mit der [X.] die Verwendung weicher oder harter Materialien erwo-gen. Der Vorteil weicheren Materials liegt demzufolge darin, dass eingetretene Vertiefungen allmählich durch Verschleiß und plastische Deformation wieder verschwinden, so dass ein relativ weiches Material mit einer hohen, aber vor-hersagbaren Verschleißrate und einem guten Korrosionswiderstand manchmal gegenüber einem härteren Material überlegen sein kann, auch wenn Letzteres einem geringeren Verschleiß unterliegt, damit aber eine erhöhte Gefahr vertie-fungsbedingter [X.] einhergeht (S. 20 rechte [X.]. = [X.] S. 16 f.). [X.] würde der Fachmann erwägen, ob nicht der Vorteil kalkulierbarer Repara-turzyklen gegenüber dem Risiko, bei an sich längerlebigen härteren Ventilen einen [X.]chaden unter ungünstigen Verhältnissen mit entsprechend hohen Folgekosten zu erleiden, groß genug ist, um sich doch für weicheres Material zu entscheiden, nicht aber das tun, was das Streitpatent vorschlägt, nämlich einen nochmals anderen Weg zu beschreiten und einem prinzipiell härteren Werkstoff - 27 - eine höhere Elastizität zu verleihen, um auf diese Art und Weise dem Entstehen von Vertiefungen zu begegnen. 43 Auf die Annahme des Sachverständigen, der Fachmann werde im Rah-men übergreifender Anstrengungen auch die im [X.] gefundenen Erkenntnisse aufgreifen, hat die Klägerin in anderem Zusammenhang mit Zu-rückhaltung reagiert und darauf hingewiesen, es gebe zwischen der Herstellung von Wälzlagern einerseits und Auslassventilen der hier in Rede stehenden Art keine praktischen Berührungspunkte, die dazu geführt hätten, dass der [X.] sich für die Produktion der Letzteren im Bereich der [X.] umgesehen hätte. Dieser Einwand erscheint plausibel, zumal sich das Arbeits-spiel der Ventile zumindest nicht als ein typisches tribologisches System [X.] wirkender Oberflächen in Relativbewegung zueinander wie [X.] zwischen Kurbelwelle und Pleuel bzw. Pleuel, Kolben und Kolbenbolzen darstellt. Auch wird in der Untersuchung von [X.] als Antwort auf die Be-einträchtigung des Lagers durch Verunreinigung mit harten Partikeln, die beim Überrollen örtlich plastische Verformungen in der [X.] hervorrufen und die mit dem Auftreten fester Verbrennungsrückstände in Dieselmotoren am ehesten vergleichbar erscheint, eine hohe Duktilität bei gleichzeitig ausreichend hoher Härte vorgeschlagen. Auch das weist nicht in die Richtung der Lösung des Streitpatents. Eine hohe Streckgrenze, wie sie das Streitpatent befürwortet, wird in der [X.] von [X.] mit stoßartigen Beanspruchungen im Wälzkontakt in Verbindung gebracht, denen die Belastungen im Verbrennungs-raum des [X.] indes nicht entsprechen. 3. Die [X.] bis 6 haben mit dem [X.]; Entsprechendes gilt für Patentanspruch 7. 44 - 28 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 45 Meier-Beck [X.]
[X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 10 Ni 18/07 ([X.]) -

Meta

X ZR 98/08

25.01.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. X ZR 98/08 (REWIS RS 2011, 10145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10145

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