Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. X ZR 27/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2091

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. September 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] [X.]achschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Stahlblech EPÜ Art. 56; [X.] § 4 a) [X.]ur Auslegung eines auf Stahlbleche verschiedener [X.]ärtekategorien gerich-teten Sachanspruchs. b) Die Anwendung eines bekannten Verfahrens zur [X.]erstellung eines Erzeug-nisses (hier: eines Stahlblechs bestimmter [X.]ärtekategorie) auf ein gleichar-tiges Erzeugnis (hier: ein Stahlblech anderer [X.]ärte) ist nahegelegt, wenn aus fachmännischer Sicht Veranlassung besteht, das Verfahren hierfür zu erproben und die Verfahrensparameter dabei mit begründeter Erfolgsaus-sicht auf das gewünschte Ergebnis abzustimmen. [X.], [X.]. v. 11. September 2007 - [X.] - [X.] - 2 -Der X. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. September 2007 durch den [X.] Scharen, die [X.]in Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das [X.]eil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 27. [X.]ovember 2003 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 11. Juli 1986 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 29. Juli 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten und während des Berufungsver-fahrens durch Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen [X.] Patents 216 399 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Stahlblech und ein Verfahren zu seiner [X.]erstellung. Die Patentansprüche 1 bis 5 lauten: - 3 -"1. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast car-bon-manganese steel and having a hardness in [X.] categories [X.], [X.] 145-78 characterized in [X.] 0.10 % by weight [X.] and 0.15 to 0.60 % by weight [X.], and b) [X.] of the sheet contains an amount of uncombined dissolved nitrogen ([X.]free) which for the respective hardness categories is given by the following table: [X.] category [X.]free (ppm) [X.] [X.] 5 15 25 [X.] optionally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the balance being apart from impurities, iron. [X.] 0.065 % by weight acid-soluble AI and 0.004 to 0.010 % [X.]. 3. Steel sheet a[X.]ording to claim 1 or claim 2 wherein the yield strength of [X.] of the sheet is given, for the respective hardness categories, by the following table: [X.] category [X.]ield strength ([X.]/mm2) [X.] [X.] 400±50 450±50 500±50 4. Steel sheet manufactured from AI-killed continuous cast car-bon-manganese steel and having a hardness in the range 57 to 73 [X.] in [X.] 0.10 % by weight [X.] and 0.15 to 0.50 % by weight [X.], and b) [X.] of the sheet an [X.] in ppm of dissolved un-combined nitrogen given by [X.] 2.5 x ([X.]) - 4 - where [X.] is the hardness of the sheet ([X.]), [X.] option-ally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron. [X.] in the range 57 to 73 [X.]characterized in [X.] 0.10 % by weight [X.] and 0.15 to 0.50 % by weight [X.], and b) [X.] of the sheet has a yield strength [X.] ([X.]/mm2) in the range 350 to 550 and contains an [X.] in ppm of dis-solved uncombined nitrogen given by [X.] 0.2 x ([X.]), [X.] optionally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron." 2 Die Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, begehrt die [X.]ichtigerklärung des Streitpatents im Umfang sei-ner ([X.] bis 5 wegen fehlender Patentfähigkeit. Das [X.] hat antragsgemäß erkannt. 3 4 [X.]iergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den [X.] weiterverfolgt und hilfsweise das Streitpatent in folgenden Fassungen der angegriffenen Patentansprüche verteidigt: 5 [X.]ilfsantrag 1: "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine [X.]ärte in der [X.] des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass - 5 -a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis 0,50 Gew.-% [X.] enthält, b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-ten Stickstoff ([X.]frei) enthält, die für die [X.] 25 ppm ist, der Stahl gegebenenfalls weiters bis zu 0,65 Gew.-% säurelösli-ches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, [X.] ist. 2. Stahlblech nach Anspruch 1, das 0,065 Gew.-% säurelösliches Al und 0,004 bis 0,010 % [X.] enthält. 3. Stahlblech nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Streckgrenze ([X.]/mm2) des Stahls des Blechs für die [X.] 500±50 ist. 4. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine [X.]ärte im Be-reich von 68 bis 73 [X.] hat, dadurch gekennzeichnet, dass a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis 0,50 Gew.-% [X.] enthält und b) der Stahl des Blechs eine Menge [X.] (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch [X.] 2,5 x ([X.]), wobei [X.] die [X.]ärte des Blechs ([X.]) ist, der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% [X.] Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun-gen, Eisen ist. 5. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine [X.]ärte im Be-reich 68 bis 73 [X.] hat, dadurch gekennzeichnet, dass
- 6 -a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis 0,50 Gew.-% [X.] enthält und b) der Stahl des Blechs seine Streckgrenze [X.] ([X.]/mm2) im Be-reich von 450 bis 550 hat und eine Menge [X.] (in ppm) an ge-löstem ungebundenen Stickstoff enthält, die durch [X.] 0,2 x ([X.]) gegeben ist, der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% [X.] Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun-gen, Eisen ist." 6 [X.]ilfsantrag 2a: "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine [X.]ärte in der [X.] des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% [X.] und mindestens 0,004 Gew.-% [X.] enthält, b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-ten Stickstoff ([X.]frei) enthält, die für die [X.] 25 ppm ist, und c) der Stahl weiters 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, d) nach einem [X.]achwalzschritt eine thermische (Wärme) [X.]ach-behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das [X.] gebildete freie Versetzungen durch den unge-bundenen Stickstoff fixiert werden, und e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 [X.]/mm2 hat. - 7 - 2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine [X.]ärte im Be-reich von 69 bis 73 [X.] hat, dadurch gekennzeichnet, dass a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% [X.] und mindestens 0,004 Gew.-% [X.] enthält, b) der Stahl des Blechs eine Menge [X.] (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch [X.] 2,5 x ([X.]), wobei [X.] die [X.]ärte des Blechs ([X.]) ist, und c) der Stahl weiters 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und d) nach einem [X.]achwalzschritt eine thermische (Wärme) [X.]ach-behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das [X.] gebildete freie Versetzungen durch den unge-bundenen Stickstoff fixiert werden, und e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 [X.]/mm2 hat." [X.]ilfsantrag 2b: 7 "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine [X.]ärte in der [X.] des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% [X.] und 0,004 bis 0,010 Gew.-% [X.] enthält, b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-ten Stickstoff ([X.]frei) enthält, die für die [X.] 25 ppm ist, und c) der Stahl weiters 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
- 8 -der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, d) nach einem [X.]achwalzschritt eine thermische (Wärme) [X.]ach-behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das [X.] gebildete freie Versetzungen durch den unge-bundenen Stickstoff fixiert werden, und e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 [X.]/mm2 hat. 2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine [X.]ärte im Be-reich von 69 bis 73 [X.] hat, dadurch gekennzeichnet, dass a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% [X.] und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% [X.] und 0,004 bis 0,010 Gew.-% [X.] enthält, b) der Stahl des Blechs eine Menge [X.] (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch [X.] 2,5 x ([X.]), wobei [X.] die [X.]ärte des Blechs ([X.]) ist, und c) der Stahl weiters 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und d) nach einem [X.]achwalzschritt eine thermische (Wärme) [X.]ach-behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das [X.] gebildete freie Versetzungen durch den unge-bundenen Stickstoff fixiert werden, und e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 [X.]/mm2 hat." 8 Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. [X.]. [X.], Lehrstuhl für Eisenhüttenkunde der Rheinisch-Westfälischen Techni-schen [X.]ochschule Aachen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Kurz- - 9 -gutachten vorgelegt, das Prof. [X.]. [X.] und Prof. [X.]. habil. [X.], [X.], in ihrem Auftrag erstellt haben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. [X.]u Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] das Streitpatent für nichtig erklärt. 9 10 I. Das Streitpatent betrifft, soweit für das [X.] von Interesse, ein hartes Stahlblech, das aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegossenem [X.] hergestellt wird. Wie die Beschreibung erläutert, versteht die Streitpatentschrift unter Stahlblech ein Erzeugnis, das [X.], [X.], [X.] und [X.] wurde und eine Dicke von 0,1-0,5 mm hat. Das Blech kann zusätzlich mit einer metallischen Oberflächen-schicht wie [X.]inn, [X.]hrom oder [X.]hromoxid oder einer chemischen Oberflächen-schicht wie Lack versehen sein. [X.]amentlich betrifft das Streitpatent harte Stahl-bleche der Kategorien [X.], [X.] und [X.] des [X.] Standards 145-78, welche Rockwellhärten ([X.]) von 61 ± 4, 65 ± 4 und 70 ± 4 entsprechen. Die Streitpatentschrift erwähnt zwei bekannte Verfahren zur [X.]erstellung von Blechen harter Qualität. Das erste ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erhöhung der [X.]ärte durch [X.] eine erhebliche Reduzierung der Blech-stärke um bis zu 15 % bewirkt wird. [X.]eben dem erforderlichen starken [X.]ach-walzen sieht die Streitpatentschrift bei diesem Verfahren den [X.]achteil einer [X.] Anisotropie. Bei dem zweiten Verfahren wird mit höheren Kohlenstoff- und Mangananteilen bei der chemischen [X.]usammensetzung des Stahls gear-beitet. Dies verteuere zum einen den Stahl und setze zum anderen der [X.] beim Kalt- und [X.] stärkeren Widerstand entgegen. Als weiteren 11 - 10 -[X.]achteil nennt die Streitpatentschrift, dass verschiedene chemische [X.]usam-mensetzungen für verschiedene [X.]ärtekategorien erforderlich seien, so dass der [X.]ersteller nicht von für einen Qualitätsbereich geeigneten Standardstahl aus-gehen könne. Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, ein Stahlblech harter [X.] unter zumindest teilweiser Vermeidung der geschilderten [X.]achteile zur [X.] zu stellen (S. 2 [X.]. 47-49). 12 13 Das soll nach Patentanspruch 1 mit folgender Merkmalskombination [X.] werden: 1. Das Stahlblech a) ist aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegos-senem [X.] hergestellt und b) hat die [X.]ärte der Kategorie aa) [X.], [X.]) [X.] oder [X.]) [X.] des [X.] Standards 145-78. 2. Der Stahl des Blechs enthält a) 0,03-0,1 Gewichtsprozent Kohlenstoff, b) 0,15-0,5 Gewichtsprozent Mangan, c) eine Menge von ungebundenem gelöstem Stickstoff ([X.]frei), welche beträgt aa) für die Kategorie [X.] 5 ppm [X.]) für die Kategorie [X.] 15 ppm und - 11 -[X.]) für die Kategorie [X.] 25 ppm, sowie d) gegebenenfalls bis zu 0,065 Gewichtsprozent [X.] Aluminium, e) im Übrigen - abgesehen von Verunreinigungen - [X.]. Das erfindungsgemäße Stahlblech hat damit, wie die Streitpatentschrift erläutert, eine chemische [X.]usammensetzung, die hinsichtlich des Kohlenstoff- und Mangangehalts den üblichen weichen Stählen entspricht. [X.]ur Erreichung der gewünschten [X.]ärte ist jedoch ein spezieller Mindestgehalt an freiem Stick-stoff vorgesehen, der nicht chemisch gebunden und im Stahl gelöst ist, was durch Steuerung des [X.] erreicht werden kann. Der erfindungsgemäße Gehalt an freiem Stickstoff kann direkt bestimmt werden und ist (nahezu) gleich der Differenz zwischen der Gesamtmenge Stickstoff im Stahl und der Menge, die in Form von Aluminiumnitrid (Al[X.]) oder anderen [X.] gebunden ist (S. 3 [X.]. 1-7). 14 15 Das Stahlblech hat eine hohe Streckgrenze (S. 3 [X.]. 45) und ist wegen seines geringen Kohlenstoff- und Mangangehalts billiger und leichter zu walzen als "schwerere" [X.]usammensetzungen (S. 5 [X.]. 27-30). Die vorstehende Darstellung der Merkmale des Patentanspruchs 1 ver-deutlicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entgegen der [X.] der Beklagten, die die Verteidigung des Streitpatents wesentlich auf die-ses Argument gestützt hat, nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass mit Stahl einer einzigen [X.]usammensetzung Bleche verschiedener [X.]ärtekategorien her-gestellt werden können. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder ein Stahl noch ein Verfahren zur [X.]erstellung eines Stahlblechs, sondern ein (fertiges) Stahlblech. Dieses hat notwendigerweise eine (und nur eine) bestimmte [X.]ärte. 16 - 12 -Patentanspruch 1 vereinigt daher der Sache nach in sich drei einander neben-geordnete Patentansprüche, die auf ein Stahlblech der Kategorie [X.], ein Blech der Kategorie [X.] und ein Blech der Kategorie [X.] gerichtet sind und für das Blech der jeweiligen [X.]ärte jeweils einen bestimmten Gehalt an freiem Stickstoff vorsehen. Dass diesen einander nebengeordneten Gegenständen derselbe Grundgedanke zugrunde liegt, ändert daran nichts. 17 Entsprechendes gilt für die Patentanspruch 1 nebengeordneten [X.] und 5, die - wie die Streitpatentschrift erläutert - die Erfindung [X.] Bezugnahme auf den [X.] Standard 145-78 dadurch definieren, dass sie den erfindungsgemäßen Gehalt an freiem Stickstoff durch eine ent-sprechende Formel zur Rockwellhärte (Patentanspruch 4) bzw. zur [X.] (Patentanspruch 5) in Beziehung setzen. [X.] Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, jedenfalls soweit er ein Stahlblech der Kategorie [X.] umfasst, im Stand der Technik vorwegge-nommen. Ein Stahlblech mit den Merkmalen 1 a, 1 b [X.], 2 a und b, 2 c [X.] und [X.] e ist bereits in der [X.] [X.] 58-27930 be-schrieben. Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur [X.]erstellung von Stahlble-chen für Weißblech und zinnfreies Stahlblech und stellt in der Beschreibung und in den Ansprüchen ein Verfahren zur [X.]erstellung von Stahlblechen der [X.]ärtestufe [X.] (entspricht [X.]) und ein Verfahren zur [X.]erstellung von Stahlble-chen der [X.]ärtestufe [X.] (entspricht [X.]) dar. Dazu werden stranggegossene [X.] aus kohlenstoffarmem, aluminiumberuhigtem Stahl [X.], [X.] und [X.] und das Stahlblech sodann einer Durchlaufglühung unter-zogen. Der Kohlenstoffgehalt des Stahls beträgt 0,04-0,08 %, der Mangange-halt ist (für das Stahlblech der [X.]ärte [X.]) mit 0,28-0,32 %, der Aluminiumgehalt 19 - 13 -mit 0,033-0,042 % angegeben (Tabelle 3, S. 16 der [X.] Übersetzung). Das entspricht den Merkmalen 1 a, 1 b [X.], 2 a, 2 b, [X.] 2 e. Schließlich gibt die Schrift auch einen Gehalt an ungebundenem gelös-tem Stickstoff an, der entsprechend Merkmal 2 c [X.] 15 ppm ist. Denn aus-weislich der Tabelle 3 beträgt die Differenz zwischen dem Weißblech-Gesamtstickstoff und dem in Aluminiumnitrid gebundenen Stickstoff bei den [X.]hargen [X.] bis [X.] 33-57 ppm und bei den [X.]hargen [X.] bis B-5 36-57 ppm. Entsprechend der vorerwähnten Erläuterung in der Streitpatentschrift kann [X.] als Maßstab für den Gehalt an freiem Stickstoff herangezogen werden. 20 21 Das [X.] hat zutreffend und von der Berufungsbegrün-dung unbeanstandet angenommen, dass der denkbare Einfluss anderer [X.]itrid-bildner in diesem [X.]usammenhang vernachlässigt werden kann. Soweit die [X.] dies in der Berufungsverhandlung in [X.]weifel gezogen hat, kann sie damit keinen Erfolg haben. In der Entgegenhaltung heißt es ausdrücklich, die [X.] zwischen [X.] und [X.] in Al[X.] zeige die Menge an Mischkristall-[X.] ([X.] Stickstoff) an (S. 13 [X.]. 32 f. der [X.] Übersetzung; alle nachfolgenden [X.]itate nach dieser). Da dem Fachmann - als welchen das [X.] in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien und des gerichtlichen Sachverständigen einen Diplomingenieur für Werkstoffkunde, insbesondere für Stahl, mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Stahlmetallurgie und der Stahlblechherstellung angesehen hat - der mögliche Einfluss anderer [X.]itridbildner wie [X.] oder [X.] bekannt war, rechtfertigt die Differenzbetrach-tung der Entgegenhaltung die Annahme, dass Verunreinigungen des Stahls insbesondere in Gestalt von [X.] oder [X.] so gering waren, dass die Verfasser der Entgegenhaltung sie für unter praktischen Gesichtspunkten nicht erwäh-nenswert angesehen haben. Dies entspricht dem, wie der gerichtliche Sachver- - 14 -ständige ausgeführt hat, typischerweise zu erwartenden Bestreben des [X.], solche Verunreinigungen gering zu halten. Der Sachverständige hat auch überzeugend erläutert, dass die nicht gleich bleibende Relation zwischen den [X.]ges- und [X.]frei-Werten bei den Beispielen der Tabelle 3 der Entgegenhal-tung wegen des möglichen Einflusses der Glühtemperatur nicht auf den Ein-fluss anderer [X.]itridbildner als Aluminium schließen lässt. Das Streitpatent defi-niert den Gehalt an freiem Stickstoff zwar exakter als "equal or nearly equal to the difference between (a) the total quantity of nitrogen in [X.] and (b) the quantity combined and precipitated in the form of Al[X.] or other nitrides of alumin-ium or other nitrogen-binders". Dass Verunreinigungen in Patentanspruch 1 ausdrücklich erwähnt werden, jedoch weder dort noch in den Beispielen anders als der Aluminiumgehalt quantifiziert werden, zeigt indessen, dass auch dem Streitpatent grundsätzlich dieselbe Betrachtungsweise zugrundeliegt. [X.]u [X.] meint die Beklagte, da Patentanspruch 1 direkt auf den [X.]frei-Gehalt abstel-le, brauche sich das Streitpatent um Verunreinigungen nicht zu sorgen. Denn der [X.]frei-Gehalt bezieht sich auf das fertige Stahlblech. Er hängt [X.] - nicht anders als im Stand der Technik - nicht nur vom Aluminiumgehalt, sondern - abgesehen von dem vom gerichtlichen Sachverständigen hervorge-hobenen Einfluss der Verfahrensführung - auch davon ab, ob im Stahl weitere [X.]itridbildner in praktisch erheblichem Umfang vorhanden sind. 22 III. Auch in der Fassung des [X.]ilfsantrags 1, der die Merkmale 1 a, 1 b [X.], 2 a, 2 b, 2 c [X.], [X.] 2 e des Patentanspruchs 1 umfasst, kann dieser Anspruch keinen Bestand haben. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch die [X.] [X.] jedenfalls nahegelegt. Die [X.] [X.] enthält keine ausdrückliche Darstel-lung der [X.]erstellung von Stahlblechen der [X.]. Die Angaben der Schrift zur [X.]erstellung von Stahlblechen der Kategorien [X.] und [X.] ([X.] 23 - 15 -und [X.]) geben dem Fachmann jedoch hinreichend Veranlassung, einem [X.] Stahl der [X.] die Sacheigenschaften zu verleihen, die sich aus der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in der mit dem ersten [X.]ilfsantrag verteidigten Fassung ergeben. In der [X.] [X.] wird dargelegt, dass die [X.]ärte von mit Durchlaufglühung erhaltenem Weißblech durch die chemische [X.]usam-mensetzung der Ausgangsmaterialien, die Wickeltemperatur beim [X.] und die Bedingungen der Durchlaufglühung beeinflusst werde (S. 6 [X.]. 3-7). [X.]insichtlich der chemischen [X.]usammensetzung seien Mischkristall-[X.] (freier Kohlenstoff), [X.] und Mischkristall-[X.] (freier Stickstoff) - in dieser Rangfolge - maßgeblich (S. 5 [X.]. 15-17). Mit zunehmendem [X.]-Gehalt nehme die [X.]ärte zu (S. 8 [X.]. 19-34), jedoch gebe es einen optimalen [X.]-Bereich (S. 5 [X.]. 18 f.; S. 9 [X.]. 5 f.) und bereite ein [X.]-Gehalt > 0,08 % Probleme in Gestalt ei-nes "Rutschens" zwischen Walze und Band (S. 10 [X.]. 11-15), weshalb zur Errei-chung der [X.]ärtestufe [X.] Stickstoff als Ersatz für eine Erhöhung des Kohlen-stoffanteils über diesen Wert hinaus empfohlen wird (S. 10 [X.]. 16-20). Da ein zu hoher [X.]-Gehalt gleichfalls für problematisch gehalten wird (S. 10 [X.]. 32-36), sei dazu ein bestimmter Gehalt an freiem Stickstoff erforderlich: Bei gleich-bleibendem [X.] sei, so die [X.], das Weißblech umso härter, je geringer der Al[X.]-[X.]iederschlag ist (S. 11 [X.]. 1-5). Von Bedeutung seien auch die Warmwalz-Wickeltemperatur und die Temperatur der [X.]; mit zunehmender Temperatur schlage sich mehr Al[X.] nieder (S. 11 [X.]. 6-30). Für die [X.]ärtestufe [X.] wird eine Differenz zwischen [X.] und [X.] in Al[X.] von 20-60 ppm, eine Warmwalz-Wickeltemperatur von 500-580° [X.] und eine Durchlaufglühtemperatur der [X.] und < 650° [X.] ange-geben (S. 11 [X.]. 33 - S. 12 [X.]. 8). Der angegebene [X.]frei-Bereich von 20-60 ppm wird noch näher dahin erläutert, dass es bei weniger als 20 ppm wenig [X.] - 16 -kristall-[X.] gebe, so dass die [X.]ärte abnehme und die [X.]ielstufe [X.] nicht erreicht werden könne; bei einem Wert über 60 ppm und einer größeren Menge Misch-kristall-[X.] werde hingegen die [X.]ärte zu hoch und überschreite die Stufe [X.] (S. 13 [X.]. 35 - S. 14 [X.]. 2). Bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels wird schließlich noch erwähnt, dass nach dem Glühen ein Kaltnachwalzen mit einer [X.]ieldickenreduzierung von 1,5 ± 0,2 % erfolgt und schließlich die Verzinnung mit [X.]ilfe einer elektrolytischen [X.]alogen-Verzinnungsstrecke erfolgt sei (S. 16 unten). Insgesamt wurden Weißblechhärten ([X.]) von 64-67 erzielt (S. 16 Tabelle 3). 25 [X.]ur [X.]erstellung eines Stahlblechs mit sämtlichen Merkmalen des Patent-anspruchs 1 in der Fassung des ersten [X.]ilfsantrags war es hiernach lediglich erforderlich, bei der [X.]erstellung eines Stahlblechs der [X.] einen geeignet hohen Gehalt an freiem Stickstoff anzustreben und die [X.] geeignet einzustellen, insbesondere gegebenenfalls das Maß der [X.] beim [X.] zu steigern. [X.]u beidem gab die Gesamtoffen-barung der [X.] [X.] unmittelbar Veranlassung. Denn sie gibt ausdrücklich an, dass ein höheren Gehalt an freiem Stickstoff zu einer Überschreitung der [X.]ärtestufe [X.] ([X.]) führe. Das Maß der Dickenreduktion beim [X.] gibt sie für das Verfahren zur [X.]erstellung eines Blech der Kategorie [X.] ([X.]) mit 0,8 % ± 0,2 % an (S. 15 [X.]. 4-6). Der demgegenüber hö-here Bereich bei dem [X.]-Blech von bis zu 1,7 % führte unmittelbar zu der [X.], bei einem [X.]-Blech gegebenenfalls noch etwas höher zu gehen. 26 [X.]war mögen wegen des geschilderten "Rutschproblems" aus fachmänni-scher Sicht Bedenken gegen eine Erhöhung des [X.]-Gehalts über 150 ppm hinaus bestanden haben. Der Fachmann mag sogar bestrebt gewesen sein, den [X.]-Gehalt nach Möglichkeit noch niedriger zu halten, da, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zur Vermeidung von Problemen - 17 -beim [X.] (Fehlern in der Oberfläche) eine Obergrenze von etwa 100 ppm sinnvoll erscheinen mochte. Angesichts der für [X.]-Bleche angegebenen [X.]-Werte zwischen 43 und 135 ppm bestand jedoch Veranlassung zu erproben, ob bei entsprechender Verfahrensführung ein Blech der [X.]ielhärte [X.] erreichbar war, ohne mit dem Gesamtgehalt an Stickstoff in einen kritischen Bereich zu gelangen. Dass die Entgegenhaltung selbst [X.]-Bleche nicht in den Blick nimmt, ist unerheblich. Es genügt, dass der Fachmann, von dem ein [X.] Blech verlangt wurde, hinreichenden Grund hatte, die in der Entgegenhal-tung offenbarte mittels freien Stickstoffs erreichte Festigkeitssteigerung durch Alterung mit einer begrenzten Anzahl von Versuchen und begründeter Erfolgs-erwartung auch bei der [X.]erstellung eines Blechs zu erproben, das eine noch etwas höhere [X.]ärte haben sollte, und hierzu gegebenenfalls den [X.], aber auch die Verfahrensführung beim [X.], Glühen und [X.] so anzupassen und zu variieren, dass die gewünschte [X.]ärtekate-gorie erreicht werden konnte (vgl. zu naheliegenden Versuchen [X.] 170, 215 [X.]. 31 - [X.]arvedilol II; [X.].[X.]. v. 11.4.2006 - X [X.]R 175/01, [X.], 666 [X.]. 56 - Stretchfolienhaube; v. 3.5.2006 - X [X.]R 24/03, [X.], 930 [X.]. 30 - [X.]; ferner [X.], [X.]. 1996, 309, 328 - [X.]/[X.]; [X.] Supreme [X.]ourt v. 30.4.2007 - KSR International [X.]o. v. Teleflex Inc. et al.). 27 IV. Schließlich gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der [X.]ilfsanträge 2 a und 2 b nichts anderes. 28 1. [X.]ilfsantrag 2 a unterscheidet sich vom Gegenstand des ersten [X.]ilfsantrags durch ein zusätzliches Merkmal 1 c, nach welchem das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 [X.]/mm2 hat, durch die Reduzierung des [X.] in Merkmal 2 b auf < 0,28 Gewichtsprozent, durch eine Angabe des ([X.] mit mindestens 0,004 Gewichtsprozent und ferner - 18 -durch die [X.]inzufügung eines Merkmals 3, nach dem das Stahlblech bei der [X.]erstellung a) [X.] wird und b) nach dem [X.] einer thermischen [X.]achbehandlung unterzogen worden ist, bei der im Stahl durch das [X.]ach-walzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebun-denen Stickstoff fixiert werden. 29 Die etwas anders formulierte Angabe des Aluminiumanteils entspricht sachlich Merkmal 2 d. 30 Die Angabe der Streckgrenze (Merkmal 1 c) trägt, wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, lediglich dem Umstand Rechnung, dass den [X.]ärtekategorien bestimmte Streckgrenzenbereiche entsprechen. Dementsprechend wird in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten hierzu lediglich ausgeführt, dass die Vorgabe eines Mindestwertes für die Streckgrenze für eine Bewertung und Einstufung der Qualität korrekter und ein-deutiger sei. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die Streckgrenze als physikalisch besser definiert bezeichnet. Eine solche Konkretisierung oder Prä-zisierung der [X.]ärtekategorie bleibt jedoch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohne Bedeutung, weil sie nur das "Anforderungsprofil" für das erfin-dungsgemäße Stahlblech genauer formuliert, ohne dem Fachmann eine weitere Angabe zu liefern, wie er dieses erfüllen kann. 31 Die Reduzierung des Mangangehalts (Merkmal 2 b) war hingegen eine dem Fachmann ohne weiteres mögliche Auswahlentscheidung. Die [X.] [X.] weist darauf hin, dass die [X.]ärte von [X.] mit zu-nehmendem Kohlenstoff, Mangan, Silizium, Phosphor, Aluminium und Stickstoff zunehme. An anderer Stelle heißt es, dass es genüge, wenn die folgenden - 19 -"normalen" Bestandteile für kohlenstoffarmen, aluminiumberuhigten Stahl ver-wendet würden, wobei der "normale" Mangangehalt mit 0,6 Gewichtsprozent angegeben wird. Daher konnte der in den Beispielen angegebene Mangange-halt gegebenenfalls - etwa aus Kostengründen, die auch die Beklagte für einen geringeren Mangangehalt angegeben hat - auch unterschritten werden, wenn genügend andere [X.]ärtebildner verwendet wurden. Der Stickstoffgehalt ([X.] 2 c) liegt auch in den Beispielen der Tabelle 3 der [X.] Offenle-gungsschrift zwischen 0,0043 und 0,0135 Gewichtsprozent. 32 In der Schrift ist, wie bereits erwähnt, auch eine elektrolytische Verzin-nung nach dem [X.] (Merkmal 3 a) beschrieben. Das stellt eine thermi-sche [X.]achbehandlung im Sinne des Merkmals 3 b dar, denn die [X.] erläutert, dass die thermische [X.]achbehandlung mit irgendeiner anderen geeigneten thermischen Behandlung des [X.]en Stahls wie z.B. einer bereits für andere [X.]wecke bekannten thermischen Behandlung "kombiniert" werden könne. In diesem [X.]usammenhang nennt die Beschreibung ausdrücklich eine elektrolytische Verzinnung (sowie eine Einbrennlackierung) und bemerkt, dass die in diesen beiden Ausführungsformen angewendeten, aus dem Schmelzen der [X.]innschicht bzw. dem Einbrennen der Lackschicht bestehenden thermischen [X.]achbehandlungen offenbar ausreichend seien, um die Sättigung der freien Versetzungen mit freiem Stickstoff zu erreichen (S. 4 [X.]. 33-42). Dass der in Merkmal 3 c angegebene Wirkungsmechanismus in der [X.] Of-fenlegungsschrift nicht beschrieben ist, ist unerheblich. Es genügt, dass er sich bei der zu anderen [X.]wecken vorgenommenen thermischen [X.]achbehandlung zwangsläufig einstellt. 2. [X.]ilfsantrag 2 b unterscheidet sich von Antrag 2 a nur durch eine zusätzliche Obergrenze für den Gesamtstickstoff, die mit 0,01 Gewichtsprozent 33 - 20 -angegeben wird. Sie lag für den Fachmann, wie bereits ausgeführt, schon zur Vermeidung von Problemen beim [X.] nahe. V. Die Unteransprüche 2 und 3, die Konkretisierungen des Aluminium- und Stickstoffgehalts sowie Angaben zur Streckgrenze enthalten, sind im [X.]usammenhang mit [X.]ilfsantrag 2, in den sie aufgenommen worden sind, bereits erörtert worden und können, wie das [X.] zutref-fend ausgeführt hat, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 34 35 [X.]ichts anderes gilt für die Patentansprüche 4 und 5, auch in der Fassung des ersten [X.]ilfsantrags, sowie Patentanspruch 2 in der Fassung der [X.]ilfsanträ-ge 2 a und 2 b, die die erfindungsgemäße Lehre lediglich in anderer Form ([X.] Bezugnahme auf den [X.] Standard) darstellen. Auf die [X.] des [X.]eils des [X.]s, gegen das die [X.] insoweit nichts erinnert, wird verwiesen. - 21 -VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 97 [X.]PO. 36 Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 [X.]i 20/02 ([X.]) -

Meta

X ZR 27/04

11.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. X ZR 27/04 (REWIS RS 2007, 2091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2091

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