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PDF anzeigen[X.] ZR 395/98vom21. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die Revision der Streithelfer des [X.] gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 30. September1998 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Streithelfern des[X.] zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.000 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO). Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten(§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der [X.] erfüllte insbesondere durch die in § 23 vorgesehene [X.] die üblicherweise zu stellenden Anforderungen. Danach konnte dieerforderliche Grundschuld schnell bestellt werden. Gründe für die verzögerteEintragung hat der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend ist von der nicht- 3 -bestrittenen Behauptung des Beklagten auszugehen (S. 3 seines [X.] 19. August 1997, [X.]. 42 GA), die Eintragung im Grundbuch habe sich [X.] verzögert, weil zunächst [X.] und Inve-stitionsvorrangbescheide hätten erlassen werden müssen. Der Kläger hat [X.], daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornhereinhätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung daraufRücksicht nehmen müssen.Ob der Beklagte den [X.] der [X.] vom 14. August 1991hätte annehmen dürfen, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht darge-tan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Hätte [X.] den [X.] abgelehnt, hätte er den ihm überwiesenen Be-trag zurückzahlen müssen. Dann hätte ein etwaiger Verzug des [X.] eben-falls nicht entfallen können; jedoch wären keine Zinsen auf dem [X.] angefallen. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlichbesser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.Insoweit trägt er die Darlegungslast, weil es vorrangig nicht dem Notar, son-dern den Kaufvertragsparteien selbst obliegt, die Finanzierungsvoraussetzun-gen bei ihrer eigenen Bank [X.] 4 -Auf die tragende Begründung des Berufungsurteils kommt es [X.] entscheidend an.Kreft [X.] [X.] Fischer Raebel
Meta
21.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 395/98 (REWIS RS 2000, 1093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1093
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