Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 395/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1093

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 395/98vom21. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die Revision der Streithelfer des [X.] gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 30. September1998 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Streithelfern des[X.] zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.000 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO). Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten(§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der [X.] erfüllte insbesondere durch die in § 23 vorgesehene [X.] die üblicherweise zu stellenden Anforderungen. Danach konnte dieerforderliche Grundschuld schnell bestellt werden. Gründe für die verzögerteEintragung hat der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend ist von der nicht- 3 -bestrittenen Behauptung des Beklagten auszugehen (S. 3 seines [X.] 19. August 1997, [X.]. 42 GA), die Eintragung im Grundbuch habe sich [X.] verzögert, weil zunächst [X.] und Inve-stitionsvorrangbescheide hätten erlassen werden müssen. Der Kläger hat [X.], daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornhereinhätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung daraufRücksicht nehmen müssen.Ob der Beklagte den [X.] der [X.] vom 14. August 1991hätte annehmen dürfen, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht darge-tan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Hätte [X.] den [X.] abgelehnt, hätte er den ihm überwiesenen Be-trag zurückzahlen müssen. Dann hätte ein etwaiger Verzug des [X.] eben-falls nicht entfallen können; jedoch wären keine Zinsen auf dem [X.] angefallen. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlichbesser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.Insoweit trägt er die Darlegungslast, weil es vorrangig nicht dem Notar, son-dern den Kaufvertragsparteien selbst obliegt, die Finanzierungsvoraussetzun-gen bei ihrer eigenen Bank [X.] 4 -Auf die tragende Begründung des Berufungsurteils kommt es [X.] entscheidend an.Kreft [X.] [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZR 395/98

21.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 395/98 (REWIS RS 2000, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1093

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.