Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZR 41/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 121

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[X.] ZR 41/98vom14. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 14. Dezember 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 bZPO).Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein nach § 106Abs. 1 Satz 3 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot, das - wie hier -nach Tag, Stunde und Minute datiert ist, bereits mit Erlaß wirksam wird ([X.] 3 -OLG Köln, [X.] 1998, 40, 41; [X.] [X.], 432, 433; [X.] 1998, 1232; zu § 2 Abs. 3 [X.]: [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1994 - [X.] 177/94, [X.], 40, 41). Die Entscheidungen des [X.]vom 1. März 1982 - [X.], [X.], 562 und des Bundesarbeitsge-richts vom 17. Juni 1997, [X.], 33, stehen dem nicht entgegen, weil ihnenVeräußerungsverbote zugrunde lagen, bei denen es an einer Angabe von [X.] Stunde fehlte.Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegan-gen, daß es sich bei den beanspruchten [X.] nicht um [X.] des [X.] handelte. Ein Treuhandverhältnis ist nicht durch die Zahlung der [X.] an die Gemeinschuldnerin entstanden. Selbst wenn ihrer "Kurzdokumenta-tion" eine [X.] zu entnehmen sein sollte, scheitert ein Treuhand-verhältnis daran, daß die Anleger auf ein allgemeines Geschäftskonto der [X.] gezahlt haben und ihre Gelder von deren eigenen [X.]nicht unterscheidbar waren. Die Anleger sind auch nicht durch die Weiterlei-tung ihrer Gelder auf ein Sammelkonto des Brokers bei seiner Bank [X.]. Denn als Treugeber ist insoweit die Gemeinschuldnerin anzusehen.Eine [X.] zwischen Brokern und Anlegern fehlt. Die [X.], die von der Gemeinschuldnerin als Unterkonten zum Sammelkonto fürjeden einzelnen Kunden geführt wurden, dienten nur [X.] 4 -Schließlich hat die Überweisung des Brokers an den [X.] [X.] die Anleger nicht zu [X.] gemacht. Zwischen ihnenund dem [X.] wurde eine [X.] ebenfalls nicht ge-troffen.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 41/98

14.12.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZR 41/98 (REWIS RS 2000, 121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 121

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