Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 193/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3100

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 193/00Verkündet am:5. April 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.]eft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] Karlsruhe- 14. Zivilsenat in [X.] - vom 31. März 2000 wird auf [X.] Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die auf [X.]adensersatzleistung wegen anwaltsver-traglicher Pflichtverletzung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. [X.] hat die dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung nach [X.] Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Oktober 1999 (einem Sonnabend)mit [X.]riftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 25. Okto-ber 1999 begründet. Dieser [X.]riftsatz erhielt beim [X.] vom 26. Oktober 1999 mit dem Zusatz "Pforte". Die [X.] behauptet, der Sachbearbeiter in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten,Rechtsanwalt [X.]., habe den [X.]riftsatz am Montag, dem 25. Oktober 1999, inden Nachtbriefkasten des [X.] eingeworfen. Sie hat [X.], die Stempelung mit der Bezeichnung "Pforte" anstatt "Nachtbriefka-sten" müsse auf einer Fehlfunktion des Briefkastens oder auf einer infolge an-- 3 -derer Umstände unrichtigen Behandlung des [X.]riftsatzes beruhen. [X.] sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Das Berufungsgericht hat nach Einholung eidesstattlicher Versicherun-gen der Rechtsanwälte [X.]. und [X.] sowie der [X.] und [X.].und nach Vernehmung dieser Personen (außer Rechtsanwalt [X.]) als Zeugendie Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision derKlägerin. Der [X.] hat ebenfalls Beweis erhoben durch nochmalige Verneh-mung der Zeugen [X.]. und [X.]:Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.1. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der von ihm durch-geführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der [X.] noch am 25. Oktober 1999 beim Oberlandesge-richt eingegangen ist. Es hat dazu ausgeführt, trotz des glaubwürdigen [X.], den Rechtsanwalt [X.]. hinterlassen habe, verblieben Zweifel an seinerDarstellung. Nach der [X.], wie siesich aus der [X.]ilderung der [X.] und [X.]. ergebe, hätte der[X.]riftsatz, wenn er in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden wäre, [X.] erhalten müssen, für dessen Verwaltung der [X.] zuständig sei. Daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener [X.]riftsatz andie Pforte gelange und von dem mit der Stempelung der dort abgegebenen- 4 -oder über das [X.] eingehenden Post zuständigen Zeugen [X.]. den"Pfortenstempel" erhalte, sei allenfalls dann denkbar, wenn ein solcher [X.]rift-satz dem für die Leerung des [X.] und die Stempelung mit demallein von ihm verwalteten [X.]tempel zuständigen Zeugen M. aufseinem Weg in das erste Obergeschoß abhanden gekommen und sodann andie Pforte gelangt wäre. Das sei jedoch in höchstem Maße unwahrscheinlich,so daß es an einer realistischen Möglichkeit, daß der mit dem "Pfortenstempel"versehene [X.]riftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über [X.] eingegangen sei, fehle.2. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung ist [X.] die Zulässigkeit der Berufung. Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt alsöffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis für den Zeit-punkt des Eingangs des [X.]riftstücks. Diese Beweiswirkung kann dadurch auf-gehoben werden, daß der Gegenbeweis zur vollen Überzeugung des Gerichtsgeführt wird ([X.], Urt. v. 30. März 2000 - [X.], [X.], 1872,1873 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 7. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 2125 [X.] das anwaltliche Empfangsbekenntnis). Da die Zulässigkeit der Berufung zuden von Amts wegen zu prüfenden [X.] gehört, ist sie auchvom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei nicht an die Fest-stellungen des [X.] gebunden ist und selbst Beweise erhebenund würdigen kann ([X.]Z 4, 389, 395 f; [X.], Urt. v. 21. Juni 1976 - [X.]/75, NJW 1976, 1940; v. 4. November 1981 - [X.], NJW 1982,1873).Der [X.] hat sich nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Be-weisaufnahme ebenso wie das Berufungsgericht nicht mit der [X.] davon überzeugen können, daß Rechtsanwalt [X.]., wie dieser wie-derum ausgesagt hat, den [X.] tatsächlich [X.] Oktober 1999 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat. Wenn auch für sichgenommen kein Grund erkennbar ist, dem Zeugen nicht zu glauben, so istdoch nach der Darstellung des Organisationsablaufs durch den Zeugen M. keinernstlich in Betracht zu ziehender Geschehensablauf denkbar, der dazu führenkönnte, daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener [X.]riftsatz am [X.] Morgen nicht mit dem [X.]tempel, sondern mit dem an [X.] verwendeten Stempel versehen wird und auf diese Weise das Ein-gangsdatum des nächsten Tages erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf diezutreffenden, durch die Beweisaufnahme vor dem erkennenden [X.] bestä-tigten Ausführungen des [X.] Bezug genommen.Damit bleibt es bei der Beweiswirkung des auf dem [X.]riftsatz ange-brachten Stempelabdrucks; dessen inhaltliche Richtigkeit ist durch das [X.] der Beweisaufnahme nicht [X.] 6 -3. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den [X.] kommt auf der Grundlage ihrer Sachdarstellung nicht in Betracht. [X.] hat ihr Prozeßbevollmächtigter selbst für die Beförderung des [X.]riftsat-zes zum Gericht gesorgt; fehlendes Verschulden für einen verspäteten Eingangist nicht dargetan (vgl. auch [X.], Urt. v. 30. März 2000 aaO S. 1873).[X.]eft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 193/00

22.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 193/00 (REWIS RS 2001, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3100

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