Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. IX ZR 37/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3672

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[X.] ZR 37/00vom1. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.]orsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 1. Februar 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 366.866,36 [X.].Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Gegen ein Berufungsurteil, das die Sache an die erste Instanz zurück-verweist, kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Gesetzim Hinblick auf das [X.]erfahren verletzt sei. Die insoweit erhobenen [X.] grei-fen nicht [X.] 3 -1. In dem Umfang, in dem das [X.] die Klage als unzulässig [X.] hat, war die Zurückverweisung gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 [X.] nicht zu beanstanden, weil auf der Grundlage der mündlichen [X.]er-handlung vor dem Berufungsgericht die Klage nunmehr zulässig ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 2. Aufl. § 538 Rn. 9). Da das erstinstanzliche Urteil, soweit esder Klage stattgegeben hat, auf einer unhaltbaren Auslegung eines [X.] Erstbeklagten beruht und dieser Teil des [X.] ebenso wie [X.], zu dem bisher keine Sachentscheidung ergangen ist, dem Grunde nachvon denselben zwischen den Parteien streitigen [X.]oraussetzungen abhängt, [X.] insoweit also nicht zulässig wäre, durfte die Sache insgesamt zurück-verwiesen werden.2. [X.] ist nicht, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet,abweisungsreif; denn die Beklagten haben bisher nicht schlüssig dargetan,daß das Ausscheiden des Beklagten zu 3) für den Kläger erkennbar war, bevordie Pflichtverletzung begangen wurde (vgl. [X.], Urt. v. 24. Januar 1991 - [X.] 121/90, NJW 1991, 1225).3. [X.] des Klägers kann zwar, soweit er nicht die [X.] und Anwaltskosten betrifft, allenfalls in Höhe der Summe [X.], die der Kläger im [X.]orprozeß an die [X.] zu zahlen hatte; denn [X.] hinausgehende Ansprüche gegen die [X.] sind nicht verjährt. [X.] konnte das Berufungsgericht die Klage nicht schon jetzt teilweise abwei-sen, weil der geltend gemachte Anspruch aus zahlreichen Positionen [X.] noch keine Feststellungen getroffen sind, ob und in welchem Umfang ein-zelne von ihnen schon aus sich heraus ganz oder teilweise unbegründet [X.] 4 -4. Auf den Ausführungen zu [X.] beruht das Berufungsurteil nicht; von ih-nen geht daher keine Bindungswirkung aus. Es besteht jedoch [X.]eranlassungdarauf hinzuweisen, daß die Tatrichter nach dem bisherigen Sach- und Streit-stand zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Sachbearbeitersausgegangen sind; denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen auf-gezeigt, die geeignet sind darzutun, daß der Sachbearbeiter seine Beratungs-und Hinweispflichten erfüllt hat (vgl. dazu [X.]Z 126, 217, 225; [X.], Urt. [X.] Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2571, 2572).[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 37/00

01.02.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. IX ZR 37/00 (REWIS RS 2001, 3672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3672

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