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PDF anzeigen[X.] ZR 57/00vom15. März 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 15. März 2001beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2000 [X.] angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 [X.].Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Der Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Rechts-folgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-lerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete [X.] wesentlicher Be-standteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, derFehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewor-- 3 -den, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des [X.], er hätte [X.] Belehrung die [X.] auf einem anderen Grundstück errich-tet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten.Die Ausführungen der Klage zum Schaden sind allerdings unvollständig.Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei [X.] Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtver-mögensvergleich, vgl. [X.], Urt. v. 20. November 1997 - [X.]/96,WM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der [X.] war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach [X.] eingetreten ist.Der Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat [X.] Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser [X.] und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichungder Klage bekannt waren.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Meta
15.03.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. IX ZR 57/00 (REWIS RS 2001, 3207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3207
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