Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. VI ZR 67/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2519

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
67/14

vom

30. September 2014

in Sachen

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September
2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter
Pauge, die Richterin von
Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Se-nats vom 15.
Juli 2014 wird auf Kosten des [X.].

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn [X.] nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in 1
2
-
3
-

vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Ein Zulassungsgrund ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil die Frage, welche Anforderungen an die Qualifikation eines [X.]s zu stellen sind und insbesondere, ob und in welcher Form diese Qualifikation nachgewiesen werden muss, klärungsfähig, klärungsbedürftig und entschei-dungserheblich wäre. Auch wenn [X.] und Berufungsgericht Zweifel an der Kompetenz des [X.]s wegen der äußeren Form seines Gutach-tens geäußert haben, haben diese Zweifel die Entscheidungsfindung des Land-gerichts und auch des Berufungsgerichts
ersichtlich nicht beeinflusst. Das [X.] ist nicht verpflichtet, den [X.] zur Erörterung zu laden und dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen. Es reicht aus, dass es [X.] in den fachlichen Äußerungen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen aufklärt. Dies ist im Streitfall geschehen. Da der gerichtliche Sachverständige die einzelnen Punkte des [X.] nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat, war das [X.] nicht gehalten, auf die Unterschiede in den Auffassungen ausführlicher als geschehen einzugehen. Aus den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im [X.] ergibt sich eine einleuchtende und

3
-
4
-

logisch nachvollziehbare Begründung, der das [X.] den Vorzug geben durfte.
Galke
[X.]
Pauge

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
31 O 2050/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
24 U 4228/13 -

Meta

VI ZR 67/14

30.09.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. VI ZR 67/14 (REWIS RS 2014, 2519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2519

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.