Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 219/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4421

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/13

vom

1. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
1.
Juli
2014
durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und
die Richterin von [X.]
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss des 9.
Zivilsenats des [X.]s Hamm vom 26.
März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die
Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem [X.] vom 13. September 2009 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Bei dem Unfall fuhr ein Fahrzeugführer mit dem bei der [X.] versicherten Fahrzeug auf den Motorroller des [X.] auf. Der Klä-ger wurde vom Roller geschleudert und erlitt eine Fraktur des dritten Lenden-wirbelkörpers sowie multiple Prellungen. Die Beklagte zahlte an den Kläger ein ständig Schmerzen im Bereich des dritten Lendenwirbels und der Hüfte, die ins 1
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Bein ausstrahlten, begehrt er die Zahlung einer monatlichen Rente sowie eines weiteren Schmerzensgeldes in einer Grd-gericht hat die Klage nach Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Gutachters abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbe-schwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbe-schwerde macht zu Recht geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bruch des dritten Lendenwirbels des [X.] sei [X.] verheilt, eine Gefügestörung zwischen den [X.] sei nicht festzustellen und die vom Kläger geklagten Beschwerden seien nicht zu erklären, den Kläger in ent-scheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzt.

1. Sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht haben überse-hen, dass der gerichtliche Sachverständige den Beweisbeschluss des Landge-richts vom 3.
Mai 2012, wonach er sich mit dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 2.
April 2012 auseinandersetzen sollte, nicht ausgeschöpft hat. Ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.
Mai 2012 hat sich der gerichtliche Sachverständige lediglich mit dem vom Kläger vorgelegten [X.] Attest seines [X.]s vom 13.
März 2012, nicht hingegen mit dessen ausführlichem
Gutachten vom 2.
April 2012 auseinandergesetzt. Wie 2
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die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, ist sowohl den Vorinstanzen als auch dem gerichtlichen Sachverständigen entgangen, dass sich das Privatgut-achten vom 2.
April 2012 auf aktuell angefertigte Röntgenaufnahmen vom 28.
März 2012 stützte, die jedenfalls nach Darstellung des [X.]s deutliche Auffälligkeiten aufwiesen. In der Beschreibung der Röntgenaufnah-men vom 28.
März 2012 durch den [X.] heißt es: "[X.] mit Spondylarthrose und Osteochondrose der [X.] 3/L 4, L 4/[X.] und [X.]/S 1. Im Bereich des dritten Lendenwirbels [X.] eine deutliche Deformierung im Sinne eines Grundplatteneinbruchs, bei Zustand nach Berstungsfraktur. Ferner findet sich der Verdacht auf eine begin-nende Gefügestörung im Segment L 2/3, im Sinne einer beginnenden [X.] nach [X.]." In der Bewertung beschreibt der Gutachter den Zustand als "röntgenologisch [X.] konsolidierte Berstungsfraktur des dritten Lendenwirbels mit fortgeschrittener Facettengelenkarthrose der angren-zenden Wirbelkörper, besonders des Segmentes L 3/4 beidseits".
Demgegenüber beruht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-gen auf einer bildgebenden Dokumentation, die mehr als ein Jahr zuvor, näm-lich am 10.
Januar 2011 endete. Der gerichtliche Gutachter hat die Computer-tomographie vom 13.
September 2008 sowie die Röntgenaufnahmen vom 17.
September 2008, 17.
Dezember 2008 und 10.
Januar 2011 ausgewertet.
2.
Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergeb-nis gekommen wäre, wenn es dafür Sorge getragen hätte, dass der versehent-lich nicht ausgeschöpfte Beweisbeschluss des [X.]s vom 3.
Mai 2012 ausgeführt wird, und dem gerichtlichen Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme zu dem Privatgutachten des [X.] vom 2.
April 2012 und den darin enthaltenen aktuellen
Röntgenbefunden aufgegeben hätte.
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3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb
aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwen-dungen der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen und insbeson-dere die Frage zu klären, ob nicht angesichts der aktuellen Röntgenbefunde -
wie sowohl der [X.] in seinem Gutachten vom 2.
April 2012 als auch bereits der Gutachter der [X.] D.

GmbH in seinem Gutachten vom 22.
April 2010 angeregt haben
-
eine er-neute neurologische Untersuchung des [X.] erforderlich ist.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
von [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
21 O 323/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 -
9 [X.] -

6

Meta

VI ZR 219/13

01.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 219/13 (REWIS RS 2014, 4421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 219/13

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