Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2016, Az. 9 B 10/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 5491

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch und materielle Präklusion


Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Die Frage,

Kann ein durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffener Kläger im Lichte der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, [X.]/14) weiterhin einen Vollprüfungsanspruch geltend machen?,

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Das [X.] hat den sogenannten Vollüberprüfungsanspruch des durch einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümers aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie hergeleitet. Der betroffene Bürger könne eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <110 f.>). Weder in dieser Entscheidung noch in späteren Entscheidungen hat das [X.] den Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers in einen Zusammenhang mit der materiellen Präklusion gestellt, geschweige denn hat es ihn an das Vorliegen von Präklusionsregelungen geknüpft. Entscheidend ist für das Gericht die Herleitung aus der Eigentumsgarantie und dem für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 29 und vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 10). Insofern verfehlt die Beschwerde die für die Begründung des Vollüberprüfungsanspruchs maßgeblichen Erwägungen in der Rechtsprechung des [X.]s, wenn sie der Auffassung ist, mit dem Wegfall der Präklusion durch das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - ginge die Rügebefugnis eines Eigentumsbetroffenen deutlich über die Erfordernisse des Art. 14 Abs. 3 GG hinaus.

4

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Einen Verstoß gegen die Urteilsbegründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt habe, in seinem Urteil festzustellen, ob die fehlende Ermittlung und Einordnung des gegenwärtigen Gewässerzustands durch die Beklagte und der damit einhergehende Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60/[X.] (Wasserrahmenrichtlinie) kausal für die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums war. Das angegriffene Urteil enthalte insoweit keinerlei Feststellungen. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Urteil - anders als in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 13.16 - hinsichtlich der Kausalität der Inanspruchnahme keinerlei Ausführungen enthält und auch im Übrigen nicht darlegt, warum der Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie subjektive Rechte des [X.] verletzt. Dies führt aber nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Sache nach rügt die Beschwerde die Rechtsanwendung des [X.] als fehlerhaft. Fehler bei der Rechtsanwendung sind aber dem sachlichen und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.

6

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

9 B 10/16

15.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 14. August 2015, Az: 7 KS 150/12, Urteil

Art 4 Abs 1 S 4 FFHRL, Art 4 Abs 2 FFHRL, Art 4 Abs 5 FFHRL, Art 6 Abs 2 FFHRL, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, § 32 Abs 2 BNatSchG, § 32 Abs 3 BNatSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2016, Az. 9 B 10/16 (REWIS RS 2016, 5491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5491

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 B 9/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch und materielle Präklusion


9 B 13/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch; Streitwertfestsetzung für Klage eines drittbetroffenen Landwirts


10 B 3/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Klagebegründungsfrist im Umweltrechtsbehelfs-Gesetz


9 C 14/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A 1; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Klagebefugnis der Vormerkungsberechtigten


9 A 11/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.