Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10)

8. Senat | REWIS RS 2010, 3589

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Richterlicher Hinweis und Befangenheitsablehnung


Gründe

1

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

2

Nach § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der [X.] tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> = [X.] 448.0 § 34 [X.] 48).

3

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s nicht begründet. Der Vorwurf des Antragstellers, das Schreiben vom 1. Juli 2010, das der Vorsitzende [X.] am [X.] unterschrieben habe, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und das [X.] hätte zuerst über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden müssen, erst dann wäre das Schreiben vom 1. Juli 2010 berechtigt und nachvollziehbar gewesen, ist objektiv nicht geeignet, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.]s am [X.] zu zweifeln. Mit dem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig seien, weil gegen die angefochtene Entscheidung keine Beschwerdemöglichkeit zum [X.] gegeben ist. Die Anfrage, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufrechterhalten oder zurücknehmen wolle, war entgegen der Behauptung des Antragstellers mit einer Begründung versehen, nämlich dem Hinweis, dass das eingelegte Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten hat.

4

[X.]liche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des [X.]s und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 72). Das Schreiben vom 1. Juli 2010 ist neutral abgefasst und enthält lediglich die Anfrage, ob im Hinblick auf die aufgezeigten fehlenden Erfolgsaussichten, die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen werde. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht gedrängt, seine Beschwerde und das [X.] zurückzunehmen, sondern lediglich auf das bestehende Kostenrisiko für den Fall eines Unterliegens aufmerksam gemacht. Diese Vorgehensweise steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Regel vor einer Entscheidung über die Beschwerde zu entscheiden ist. Die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren ist, hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ab (vgl. § 166 [X.] i.V.m. § 114 ZPO). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe. Aus Gründen der Prozessökonomie kann sich daher eine Anfrage, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, zugleich auf den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beziehen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 [X.]).

Meta

8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10)

08.09.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

§ 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10) (REWIS RS 2010, 3589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 A 16/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Richterliche Hinweise und Besorgnis der Befangenheit


14 C 15.1311 (VGH München)

Befangenheitsantrag - Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge


13 A 23.1698, 13 AS 23.1697 (VGH München)

Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Prozeßkostenhilfeverfahren, Anhörungsrügeverfahren, Sofortige Beschwerde, Bundsverwaltungsgericht, Beschwerdeausschluss, Widerspruchsverfahren, Flurbereinigungsgerichts, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, …


5 B 9/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts; Gegenvorstellung


Au 6 S 17.50497 (VG Augsburg)

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen kurzer Äußerungsfristen in Eilverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.