Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 9 A 16/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 4278

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Richterliche Hinweise und Besorgnis der Befangenheit


Leitsatz

Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Jedoch darf sich das Gericht nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen.

Gründe

1

Die Anträge auf Ablehnung der [X.]in am [X.] und des Vorsitzenden [X.]s am [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit, über die gemäß § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten [X.] zu entscheiden ist, haben keinen Erfolg.

2

Nach § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der [X.] tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines [X.]eteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit des [X.]s ist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum [X.]erater einer Seite macht ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2003 - [X.] - [X.]Z 156, 269 <270>). Die rein subjektive [X.]esorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (st[X.]pr, vgl. [X.], [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 [X.]vR 182/09 - [X.]K 15, 111 <114>; [X.]VerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 [X.] 129.74 - [X.]VerwGE 50, 36 <38 f.> und [X.]eschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).

3

[X.]ei Anwendung dieses Maßstabs ist die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] nicht begründet.

4

1. Der Vorwurf des Antragstellers, das [X.] der [X.]in am [X.] vom 14. September 2017 beinhalte eine rechtliche [X.]eratung des [X.]eklagten einschließlich einer konkreten "[X.]edienungsanleitung" zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren und ziele auf eine Schmälerung der Erfolgsaussichten der Klage, ist objektiv nicht geeignet, an der Unparteilichkeit der [X.]in zu zweifeln.

5

a) Mit dem vorgenannten Schreiben wurde der [X.]eklagte darauf hingewiesen, die Erstellung eines bislang fehlenden wasserrechtlichen Fachbeitrags zur [X.]eurteilung einer möglichen Verschlechterung oder Gefährdung des Zustands der von dem Vorhaben betroffenen Wasserkörper könne sinnvoll sein, werfe allerdings die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeurteilung auf. Darüber hinaus wies das Schreiben darauf hin, es gebe zwar für die wasserrechtliche Prüfung noch keine anerkannte Standardmethode, jedoch lägen erste - konkret benannte - Leitfäden hierfür vor. [X.]ei nachträglicher Vorlage eines Fachbeitrags müsse der [X.]eklagte darauf achten, dass sich dieser auch auf das Grundwasser beziehe und sich zur Prüfung kleinerer, nicht berichtspflichtiger Gewässer verhalte. Darüber hinaus werde um nähere Darlegungen zum Versickerungskonzept gebeten; hierzu sei wahrscheinlich die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme der Wasserbehörde sinnvoll.

6

b) [X.]liche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des [X.]s und rechtfertigen grundsätzlich keine [X.]efangenheitsablehnung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. September 2010 - 8 [X.] 54.10 - juris Rn. 4; [X.]zybulka, [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 72) ([X.]). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die [X.] einer Partei verringert werden (vgl. Vollkommer, in: [X.], ZPO, 31. Aufl. 2016, § 42 Rn. 26 m.w.N.) ([X.]). Jedoch darf sich das Gericht nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum [X.]erater der [X.]ehörde machen (cc).

7

[X.]) Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 [X.]) verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt unter Heranziehung der [X.]eteiligten von Amts wegen zu erforschen. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der [X.]eteiligten gebunden, sondern kann seiner Entscheidung auch tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zugrunde legen, welche die [X.]eteiligten selbst nicht zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben. Zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ist das Gericht verpflichtet, hierauf vorab hinzuweisen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird ergänzt durch den [X.], der darauf abzielt und die Gerichte dazu anhält, einen Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diesem im Interesse aller [X.]eteiligten sowie des Gerichts liegenden Zweck dienen die in §§ 86, 87 [X.] konkretisierten Hinweis- und Aufklärungspflichten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 120, 125). Der Vorsitzende und der [X.]erichterstatter können bzw. müssen daher die [X.]eteiligten frühzeitig zur Stellungnahme auch bezüglich solcher rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte anhalten, die zwar nach deren bisherigen Vortrag nicht oder nur in Teilen Gegenstand des Verfahrens waren, die jedoch zu den aufgeworfenen Fragen in einem derartigen Zusammenhang stehen, dass ihnen [X.]edeutung für die Entscheidung des Verfahrens zukommen kann und daher eine - wenngleich unter Umständen nur vorsorgliche - Stellungnahme aller [X.]eteiligten hierzu angezeigt ist, um die Erledigung in einem Termin zu gewährleisten. Dies schließt die Möglichkeit ein, die [X.]eteiligten im vorbereitenden Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer vorläufigen [X.]ewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und [X.]edenken hinzuweisen. Derartige Hinweise sind besonders im Interesse der [X.]eteiligten, weil sie ihnen ermöglichen, hierauf in ihrer Argumentation, aber auch prozessual - etwa durch [X.] mittels Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder durch verfahrensbeendende Erklärungen - zu reagieren.

8

[X.]) Die Entscheidung des Gesetzgebers, noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fehlerhafte Verfahrenshandlungen nachholen (§ 45 Abs. 2 VwVfG), Ermessenserwägungen ergänzen (§ 114 Satz 2 [X.]) und zur Heilung von Verfahrensfehlern das gerichtliche Verfahren auf Antrag aussetzen zu können (§ 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG) sowie der das Planfeststellungsrecht prägende Grundsatz der Planerhaltung (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - [X.]VerwGE 141, 282 und vom 17. Januar 2007 - 9 [X.] 1.06 - [X.]VerwGE 128, 76 ) einschließlich der Möglichkeit zur Fehlerbehebung durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren (§ 4 Abs. 1b UmwRG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) können dazu führen, dass [X.] klägerischen, aber auch gerichtlichen Hinweisen Rechnung tragen und so eine zunächst begründete Klage letztlich keinen Erfolg hat. Der Umstand, dass ein [X.]eteiligter aus der den Verwaltungsprozess aufgrund der vorgenannten ([X.]) Grundsätze prägenden Offenheit des Rechtsgesprächs - die nicht auf die mündliche Verhandlung beschränkt ist, sondern sich in Form von richterlichen Hinweisen auch auf deren Vorfeld erstreckt - möglicherweise Schlussfolgerungen zieht, zwingt die Verwaltungsgerichte indes nicht dazu, in Abkehr von dieser Offenheit nur noch "verdeckt" zu verhandeln. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger einer erst im Prozess erfolgenden Heilung durch die Abgabe einer Erledigungserklärung Rechnung tragen und so eine ihm nachteilige Kostenfolge abwenden kann. Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozessrisikos hinaus.

9

cc) Misst der Gesetzgeber der Möglichkeit, Fehler der Planfeststellung im Prozess zu heilen, großes Gewicht bei, so gebieten insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit, der richterlichen Neutralität, des (einen effektiven Rechtsschutz einschließenden) Rechtsst[X.]tsgebots und des Gewaltenteilungsprinzips gleichwohl eine Zurückhaltung der Gerichte bei der Mitwirkung hieran (vgl. [X.]zybulka, [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 72; eine "rechtsst[X.]tlich bewusste Handhabung" anmahnend auch [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2000, § 94 Rn. 11). Wenngleich sich das Prinzip richterlicher Unparteilichkeit an den Grundwerten der Verfassung orientiert und daher unter dem [X.]lickpunkt materialer, wertorientierter Gerechtigkeit seine Grenze in dem Gebot sachgerechter Entscheidung findet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 1976 - 2 [X.]vR 804/75 - [X.]E 42, 64 <78>), rechtfertigt es dieser Gesichtspunkt nicht, den Verwaltungsgerichten die Funktion eines "Reparaturbetriebs" der Verwaltung zuzuweisen. [X.]liche Hinweise auf eine für erforderlich erachtete Substantiierung des Vortrags nur zugunsten eines [X.]eteiligten, das Aufzeigen von für die Verwaltung günstigen Gestaltungsmöglichkeiten oder eine zielgerichtete Initiierung von Verfahren zur Fehlerheilung gehen daher - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - über die vorgenannten verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus. Sie können folglich grundsätzlich geeignet sein, die [X.]esorgnis einer ungleichen Distanz zu den [X.]eteiligten und damit einer [X.]efangenheit zu begründen.

Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die vormals in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] vorgesehene Möglichkeit des Vorsitzenden und des [X.]erichterstatters, der Verwaltungsbehörde im vorbereitenden Verfahren die Gelegenheit zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern zu geben (zur Kritik hieran gerade im Hinblick auf die richterliche Neutralität vgl. [X.]/[X.], DV[X.]l. 1996, 717 <718>; [X.]erkemann, DV[X.]l. 1998, 446 <448>; [X.]eckmann, NVwZ 1998, 146 <147>; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2000, § 87 Rn. 13), mit dem Gesetz zur [X.]ereinigung des [X.] im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 3987) aufgrund fehlender [X.]ewährung in der Praxis aufgehoben hat ([X.]T-Drucks. 14/7474 S. 15).

Eine auf die behördliche Heilung von Rechtsverstößen zielende Initiative des Gerichts findet danach auch im einfachen Recht keine Stütze (mehr). Stattdessen sieht nunmehr § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20. November 2015 ([X.]G[X.]l. I [X.]069) vor, dass das Gericht (nur) auf Antrag anordnen kann, die Verhandlung zur Heilung von Verfahrensfehlern auszusetzen. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen den weitergehenden Vorschlag des [X.]undesrats ([X.]T-Drucks. 18/6288 [X.]) entschieden, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren aus eigener Initiative bis zur Nachholung erforderlicher Handlungen im Sinne von § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG auszusetzen (vgl. [X.]eschlussempfehlung des [X.], [X.]au und Reaktorsicherheit, [X.]T-Drucks. 18/6385 [X.]). Eine solche Zurückhaltung ist zudem geeignet, einer rechtsst[X.]tlich verfehlten Verwaltungspraxis entgegenzuwirken, Einwänden von [X.]etroffenen und anerkannten Vereinigungen erst dann und nur in dem Maße nachzugehen, in dem das Gericht [X.]edenken an der Rechtmäßigkeit zu erkennen gibt.

c) Gemessen an der vorstehend beschriebenen Unterscheidung zwischen Hinweisen auf für das Verfahren maßgebliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte einerseits und einer Initiierung von Verfahren zur Fehlerheilung andererseits begegnet das - an beide [X.]eteiligte gerichtete - Schreiben der [X.]erichterstatterin vom 14. September 2017 keinen rechtlichen [X.]edenken. Es initiiert weder eine Fehlerheilung durch den [X.]eklagten noch bevorzugt es diesen sonst einseitig. Vielmehr dient es dazu, die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Rechtsfragen so aufzubereiten, dass das Gericht den Rechtsstreit auf der Grundlage nur einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Insofern darf das vorgenannte Schreiben nicht isoliert betrachtet, sondern muss insbesondere vor dem Hintergrund der Klageerwiderung vom 10. März 2017 gesehen werden. Darin hat der [X.]eklagte, allerdings ohne Darlegung der derzeitigen und der nach der Durchführung des Vorhabens zu erwartenden [X.]ewertung der einzelnen Qualitätskomponenten (zum diesbezüglichen Maßstab des Verschlechterungsverbots vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:433] - Rn. 70), geltend gemacht, die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben sei entgegen dem klägerischen Vorbringen bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geprüft worden. Zwar sei dies nur teilweise in den planfestgestellten Unterlagen dokumentiert, jedoch bedürfe es keines gesonderten wasserwirtschaftlichen Fachbeitrags.

Die Frage, ob die letztgenannte Annahme zutrifft, lässt das von den Klägern gerügte Schreiben der [X.]erichterstatterin ausdrücklich offen. Es führt stattdessen aus, die Erstellung eines solchen [X.]eitrags könne jedenfalls zur Arbeitserleichterung für den Senat sinnvoll sein. Der [X.]eklagte wird somit nicht aufgefordert, eine versäumte wasserrechtliche Prüfung nachzuholen, sondern die von ihm als vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt behaupteten Untersuchungen in einer Weise darzulegen, die eine Überprüfung durch das Gericht - und damit auch eine inhaltliche Auseinandersetzung der Kläger mit den Untersuchungen - ermöglicht.

Zu der Frage, ob ein solcher Fachbeitrag eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, verhält sich das Schreiben ebenfalls nicht; es weist lediglich auf den - selbstverständlichen - Umstand hin, dass diese Frage vom Senat ggfs. zu entscheiden sei und ein etwaiger Fachbeitrag daher so rechtzeitig erstellt werden müsse, dass die Kläger ausreichend [X.] zur Stellungnahme hätten. Eine Anregung oder gar Anleitung für eine Auslegung enthält das Schreiben folglich nicht.

Die weiteren Hinweise auf die Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser sowie kleinere Gewässer tragen ebenfalls dem Umstand Rechnung, dass der [X.]eklagte auch insoweit einerseits eine vorherige umfassende wasserrechtliche Prüfung behauptet, diese jedoch bislang nur in nicht konkret überprüfbarer Weise dargelegt hat. Insoweit berücksichtigt das [X.] insbesondere, dass für den Fall, dass der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schon das Fehlen eines gesonderten wasserrechtlichen Fachbeitrags entgegensteht, es darauf ankommt, ob die durchgeführte wasserrechtliche Prüfung den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes genügt. Um dieser Frage in der mündlichen Verhandlung abschließend nachgehen zu können, bedarf es jedoch - auch, damit die Kläger vorab umfassend Stellung nehmen können - der vorherigen Darlegung, welche Prüfungen mit welchen Ergebnissen durchgeführt wurden. Dies schließt die (wechselseitige) Stellungnahme zu rechtlichen Fragen wie derjenigen ein, ob und wie das Verschlechterungsverbot auf kleinere Gewässer Anwendung findet (vgl. hierzu [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 99 ff.). Soweit der Senat in seinem vorgenannten Urteil ausgeführt hat, in dem zugrundeliegenden "Standardfall" einer Straßenentwässerung bedürfe es keiner konkreten Zahlenangaben zur Untermauerung der Annahme, das Verschlechterungsverbot werde nicht verletzt, ist die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall wegen dessen auch im Schreiben der [X.]erichterstatterin hervorgehobenen wasserrechtlichen [X.]esonderheiten (Wasserschutzzone III, Hausbrunnen in [X.], hoher Grundwasserstand) zumindest fraglich.

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Vielzahl der auch nach dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 ([X.]. [X.]-461/13) noch offenen fachlichen und rechtlichen Fragen zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erklärt sich schließlich auch der vorsorgliche Hinweis auf drei Leitfäden zur Prüfung des Verschlechterungsverbots nicht als einseitige [X.]evorzugung des [X.]eklagten, sondern - anknüpfend an den Einwand des [X.]eklagten, es gebe keine anerkannte Standardmethode zur [X.]ewertung vorhabenbedingter wasserrechtlicher Auswirkungen - als an beide Parteien gerichteter Hinweis auf zwischenzeitlich vorliegende, in [X.]etracht kommende [X.]ewertungsmaßstäbe und -methoden.

Die abschließende Aufforderung, zu den Einwänden der Kläger gegen das Versickerungskonzept Stellung zu nehmen, hält sich offenkundig innerhalb des Rahmens verwaltungsrichterlicher Aufklärungspflichten nach §§ 86, 87 [X.]. Hierin liegt auch deshalb kein nur einseitiger Hinweis zur Substantiierung des Vortrags, weil die [X.]erichterstatterin in dem Schreiben vom 14. September 2017 auch die Kläger auf eine etwaige Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags hingewiesen und ihnen hierdurch Gelegenheit gegeben hat, den Inhalt der bislang nur pauschal in [X.]ezug genommenen Anlagenkonvolute zum Gegenstand auch des Klageverfahrens zu machen. Dass die Kläger diesen Hinweis als nicht notwendig erachten, steht dem nicht entgegen. Zudem enthält das Schreiben weitere Hinweise zugunsten der Kläger.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die vorherige Kenntnisnahme des Schreibens der [X.]erichterstatterin durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] nicht die [X.]esorgnis von dessen [X.]efangenheit begründet.

3. Da das vorgenannte Schreiben keine konkreten Hinweise zur Heilung umweltrechtlicher Mängel enthält, war der Anregung der Kläger, dem [X.] im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 11 [X.] einer Auslegung und Anwendung des nationalen Prozessrechts dahingehend entgegensteht, dass ein Gericht einer Zulassungsbehörde derartige Hinweise erteilt, nicht nachzukommen.

4. Dieser [X.]eschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 [X.]).

Meta

9 A 16/16

10.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 54 Abs 1 VwGO, § 86 VwGO, § 87 Abs 1 S 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 4 Abs 1b S 2 UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 9 A 16/16 (REWIS RS 2017, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4278

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