Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. VIII R 38/10

8. Senat | REWIS RS 2014, 964

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Gegenstand

Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005


Leitsatz

1. Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen für eine Altersrente, die auf dem sog. Obligatorium beruhen, sind im Anwendungsbereich des AltEinKG als andere Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbar. Sie sind gemäß § 3 Nr. 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei, wenn ein Rentenanspruch abgefunden wird, der dem Steuerpflichtigen nach Erreichen der Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zusteht.

2. Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen für eine Altersrente, die auf dem sog. Überobligatorium beruhen, sind im Anwendungsbereich des AltEinkG regelmäßig keine anderen Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit eigenständig zu beurteilen. Sie sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerfrei, wenn sie dem Typus nach als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht einzuordnen sind und der Steuerpflichtige der Pensionskasse mindestens zwölf Jahre angehört hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 28. April 2010  3 K 4156/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, wie eine Einmalzahlung aus einer [X.] Pensionskasse an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr 2005 zu behandeln ist.

2

Der Kläger wurde im Streitjahr 62 Jahre alt. Er hatte seinen Wohnsitz und seine ständige Wohnstätte im Inland und wurde mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Er war seit dem 1. Januar 1986 als Arbeitnehmer in [X.] Betriebsstätten einer [X.] Unternehmensgruppe ([X.]) eingesetzt. Seit dem 1. März 2002 war der Kläger bei der [X.] mit Sitz in der [X.] angestellt, die ebenfalls zu dieser Unternehmensgruppe gehörte.

4

Er unterlag im Streitjahr den Grenzgängerregelungen im Abkommen zwischen der [X.] und der [X.]erischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 ([X.] 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.[X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.] 1993, 1888, [X.], 928). Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden im Inland der Besteuerung unterworfen.

5

Die [X.] kündigte aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Mai 2005. Aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 18. Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis dann in gegenseitigem Einvernehmen erst Ende Juli 2005 beendet. Der Kläger erhielt wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 31.000 [X.]. Ab dem 1. August 2005 war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog im Inland Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Juli 2008 bezog er mit Eintritt in das Rentenalter von der [X.] Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der [X.] Invalidenversicherung ([X.]) eine Altersrente in Höhe von 1.137 [X.] monatlich.

6

Neben der Pflichtmitgliedschaft in der AHV/[X.] war der Kläger mit Beginn seiner Berufstätigkeit in der [X.] bei der [X.] im Jahr 1986 deren Pensionskasse beigetreten, der er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angehörte. Die Pensionskasse wurde als privatrechtliche Personalfür- oder -vorsorgestiftung [X.] Rechts geführt und war als sog. autonome Pensionskasse für alle Arbeitnehmer der [X.] zuständig.

7

Die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer über eine Pensionskasse, die von einer privatrechtlichen Stiftung getragen wird, stand nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) im Streitjahr im [X.] System der Altersvorsorge neben der Absicherung in der AHV/[X.]. Die AHV/[X.] war mit einer gesetzlichen paritätischen Beitragspflicht des Arbeitnehmers und -gebers ausgestaltet und stellte die Basisversorgung dar (sog. Säule 1). Die betriebliche Altersvorsorge bildete die sog. Säule 2. Innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber, die einheitlich durch die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers --hier die [X.] gewährleistet wurde, war zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen [X.] durch die Pensionskasse (dem "Obligatorium" - Säule 2a) und einer weitergehenden freiwilligen Vorsorge (dem "Überobligatorium" - Säule 2b) zu unterscheiden. Im Bereich der gesetzlich verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung (Säule 2a) waren alle Arbeitnehmer in den Versicherungsschutz einzubeziehen, die innerhalb einer bestimmten Gehaltsbandbreite (des koordinierten Lohns) verdienten. Für Arbeitnehmer, die einen höheren Lohn --wie der [X.] erzielten, zahlten der Arbeitnehmer und -geber Beiträge in das Überobligatorium, wenn die Pensionskasse eine solche überobligatorische Absicherung wie im Streitfall anbot.

8

Ansprüche und Beitragspflichten im Verhältnis der Mitglieder zur Pensionskasse sowie deren innere Verfassung waren im Stiftungsreglement geregelt (im Folgenden: Reglement). Beginn und Ende des Versicherungsschutzes waren an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt.

9

Auf [X.] der Pensionskasse baute sich für jeden Arbeitnehmer ein Altersguthaben auf, das Bemessungsgrundlage der Leistungen der Pensionskasse war. In das Altersguthaben gingen nach dem Reglement der Pensionskasse des [X.] Altersgutschriften des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (die geleisteten Beiträge), Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen, die beim Wechsel in die Pensionskasse eingebracht wurden, Einkaufssummen (zusätzliche Einlagen des Arbeitnehmers und des -gebers) und Zinsgutschriften der Pensionskasse ein. Die Höhe der Zinsgutschriften wurde berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens zum Ende des Vorjahres, wobei der Zinssatz vom [X.] festgelegt wurde.

Die Pensionskasse des [X.] erbrachte nach ihrem Reglement als Leistungen Altersrenten, [X.], Pensionierten-Kinderrenten, Invalidenrenten, Invaliden-Kinderrenten, [X.] und [X.], Renten für geschiedene Ehepartner, Waisenrenten und Auszahlungen im Todesfall vor Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente. Zudem gewährte sie bestimmte Kapitalleistungen zur Wohnraumförderung (den sog. Vorbezug) und sog. Austrittsleistungen, die bei Wechsel in die Pensionskasse eines anderen [X.] Arbeitgebers und bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem [X.] System der betrieblichen Altersversorgung durch endgültiges Verlassen der [X.] zu zahlen waren.

Der Kläger war aufgrund der Vollendung des 60. Lebensjahres berechtigt, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pensionskasse eine Altersrente aufgrund der vorzeitigen Pensionierung zu beanspruchen. Für den Fall, dass ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (aufgrund des Erreichens des [X.] oder der vorzeitigen Pensionierung wie im Fall des [X.]) entstanden war, gewährte das Reglement das Recht, eine Kapitalabfindung anstelle der Altersrente zu beanspruchen.

Der Kläger erhielt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] im Juli des [X.] sein Altersguthaben in Höhe von insgesamt 341.120,80 [X.] von der Pensionskasse als Austrittsleistung ausgezahlt. Darin war ein Zinsanteil in Höhe von 112.643,90 [X.] enthalten. Das ausgezahlte obligatorische Altersguthaben betrug 195.643,55 [X.] (darin ein Zinsanteil in Höhe von 54.202,75 [X.]), das auf das Überobligatorium entfallende Altersguthaben betrug 145.477,25 [X.] (darin ein Zinsanteil in Höhe von 58.441,15 [X.]).

Im Einkommensteuerbescheid vom 23. November 2006 für das Streitjahr unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Einmalzahlung aus der Pensionskasse insgesamt als "andere Leistung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) der Besteuerung. Die Absicherung des [X.] über die Pensionskasse sei als eine "gesetzliche Rentenversicherung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG anzusehen. Da nachweisbar mehr als zehn Jahre Beiträge an die AHV/[X.] und die Pensionskasse oberhalb des [X.] zur [X.] gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden waren und 22,77 % der ausgezahlten Summe auf diesen höheren Beiträgen beruhte, wandte das [X.] die Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG an und behandelte im Ergebnis von den ausgezahlten 341.120,80 [X.] einen Anteil von 22,77 % nach [X.]. 135 f. des Schreibens des [X.] ([X.]) vom 24. Februar 2005 [X.] C 3 - S 2255 - 51/05 ([X.], 429) als nicht steuerbar (77.673 [X.]). Den Restbetrag von 263.447 [X.] sah es gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG zu 50 % als steuerpflichtig an. Somit setzte das [X.] 263.447 [X.] (169.923 €) zu 50 % und damit im Ergebnis sonstige Einkünfte des [X.] in Höhe von 84.961 € an.

Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Die Klage vor dem [X.] hatte hingegen weitgehend Erfolg. Das [X.] sah die Auszahlung des Einmalbetrags aus der Pensionskasse als insgesamt nicht steuerpflichtig an, saldierte jedoch zu Lasten der Kläger und ging von einem höheren als dem veranlagten Arbeitslohn aus. Der Kläger und das [X.] seien zu Unrecht in zu hohem Umfang von der Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge der [X.] an die Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 und Satz 4 EStG ausgegangen. Die [X.]-Entscheidung vom 28. April 2010  3 K 4156/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2011, 1716 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Bundesrechts.

Auf Grundlage der Kriterien, die in der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur Vergleichbarkeit ausländischer Altersvorsorgeeinrichtungen mit der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt worden seien (Hinweis auf [X.]-Urteil vom 14. Juli 2010 [X.], [X.]E 230, 361, [X.], 628), habe das [X.] die Einmalzahlung aus der [X.] sowohl hinsichtlich der Auszahlung des [X.] als auch des [X.] als Kapitalleistung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung einstufen müssen. Dies habe der [X.] für Kapitalleistungen aus [X.] Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber bereits entschieden, für Austrittsleistungen aus der Pensionskasse eines privaten Arbeitgebers könne nichts anderes gelten (Hinweis auf [X.]-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, [X.]/NV 2010, 1275; vom 23. Oktober 2013 [X.], [X.]E 243, 332, [X.], 103).

Das [X.] habe daher zu Unrecht die Auszahlung des [X.] als steuerfreie Kapitalabfindung gemäß § 3 Nr. 3 EStG qualifiziert und die Auszahlung des [X.] als steuerfrei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (EStG 2004) beurteilt.

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben, die sonstigen Einkünfte in Höhe von 84.961 € nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG als unbegründet zurückzuweisen.

Das [X.] hat am 14. Juni 2011 den Beitritt zum Verfahren erklärt. Es hat keinen Antrag gestellt.

Das [X.] ist wie das [X.] der Auffassung, die Absicherung im Rahmen einer [X.] Pensionskasse sei sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium einheitlich zu betrachten und einer [X.] "gesetzlichen Sozialversicherung" vergleichbar.

Zu Unrecht habe das [X.] allein aufgrund des Wortlauts der im Streitjahr 2005 noch geltenden Fassung des § 3 Nr. 3 EStG die Auszahlung aus dem Obligatorium als steuerbefreit angesehen. Der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die Abfindung inländischer Rentenversicherungsansprüche konzipiert, so dass keine Subsumtion der Auszahlungen ausländischer Rentenversicherungen unter die Vorschrift möglich sei. Dem inländischen Recht sei die Steuerbefreiung originärer Rentenansprüche aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung im Streitjahr bis auf Einzelfälle fremd gewesen.

Wenn man die Auszahlung des [X.] getrennt betrachte, könne man nicht zum Ergebnis kommen, dass diese einer [X.] privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vergleichbar sei. Die Steuerbefreiungsregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 für die im Überobligatorium enthaltenen ausgezahlten Zinsen komme nicht zur Anwendung. Nach dem Verweis der Regelung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 sei Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass ein Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit ([X.] seit Vertragsschluss) habe ausgeübt werden können. Dieser Ausschluss sei im Reglement der Pensionskasse nicht vorgesehen gewesen.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die Revision [X.]es [X.] ist unbegrün[X.]et un[X.] [X.]aher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]er Finanzgerichtsor[X.]nung --[X.]O--).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat zutreffen[X.] [X.]ie Auszahlung [X.]es obligatorischen Altersguthabens samt [X.]es [X.]arin enthaltenen [X.] als Auszahlung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] beurteilt (siehe unter [X.]), [X.]ie im Streitfall gemäß § 3 Nr. 3 [X.] steuerbefreit ist (siehe unter II.2.). Die Auszahlung [X.]es überobligatorischen Altersguthabens un[X.] [X.]es [X.]arin enthaltenen [X.] hat [X.]as [X.] ohne Rechtsfehler als steuerfreie Auszahlung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] 2004 behan[X.]elt (siehe unter II.3.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die an [X.]en Kläger geleistete Auszahlung [X.]es obligatorischen Altersguthabens samt Zinsanteil ist eine an[X.]ere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Für [X.]ie Einor[X.]nung [X.]er Kapitalauszahlung [X.]es Altersguthabens als "an[X.]ere Leistung" ist zum einen entschei[X.]en[X.], ob [X.]ie auslän[X.]ische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art un[X.] Struktur un[X.] [X.]en von ihr im Versorgungsfall zu erbringen[X.]en Leistungen bei rechtsvergleichen[X.]er Betrachtung [X.]er [X.] gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ([X.]-Entschei[X.]ungen in [X.], 1275; in [X.], 361, [X.], 628; in [X.], 332, [X.], 103). Zum an[X.]eren ist für [X.]ie Vergleichbarkeitsprüfung nicht nur [X.]ie auslän[X.]ische Vorsorgeeinrichtung, son[X.]ern auch [X.]ie von [X.]ieser ausgezahlte Leistung in [X.]en Blick zu nehmen ([X.]-Urteil in [X.], 332, [X.], 103, unter [X.]). Da eine völlige I[X.]entität zwischen in- un[X.] auslän[X.]ischen Rentenversicherungssystemen unwahrscheinlich ist, sin[X.] maßgebliche Gesichtspunkte [X.]er Vergleichbarkeitsprüfung [X.]ie wesentlichen Merkmale [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.], also [X.]eren Funktion un[X.] Struktur nach nationalem Verstän[X.]nis ([X.]-Urteile in [X.], 361, [X.], 628; in [X.], 332, [X.], 103).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Prägen[X.] für Einkünfte i.S. [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] ist nach [X.]er unter [X.]a zitierten Rechtsprechung [X.]es [X.], [X.]ass sie [X.]er sog. ersten Schicht [X.]es von [X.]er Sachverstän[X.]igenkommission zur Neuor[X.]nung [X.]er steuerrechtlichen Behan[X.]lung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] Altersbezügen (-[X.]achverstän[X.]igenkommission--, Schriftenreihe [X.]es [X.]) [X.]er Neuregelung zugrun[X.]e gelegten "[X.]" zuzurechnen sin[X.] un[X.] [X.]er Basisversorgung [X.]es Versicherten [X.]ienen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wesentliche Merkmale [X.]er Basisversorgung sin[X.] [X.]ie Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit un[X.] [X.]ie Funktion als Entgeltersatzleistung in [X.]er Grun[X.]konzeption [X.]er Lebensunterhaltssicherung (vgl. [X.]-Entschei[X.]ungen in [X.], 1275; in [X.], 361, [X.], 628; in [X.], 332, [X.], 103, un[X.] [X.]ie [X.]ort zitierte Rechtsprechung [X.]es [X.] --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a [X.] 36/07 R, juris, un[X.] vom 18. Dezember 2008 B 11 [X.] 32/07 R, [X.], 211). Diese Funktion [X.]er Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wir[X.] nach [X.] [X.] [X.]a[X.]urch sichergestellt, [X.]ass [X.]ie Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar un[X.] nicht kapitalisierbar sin[X.] ([X.]-Entschei[X.]ungen in [X.], 1275, un[X.] in [X.], 361, [X.], 628).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Weitere Kennzeichen einer gesetzlichen Basisversorgung sin[X.], [X.]ass [X.]ie Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anor[X.]nung beruhen, [X.]ie Versicherung für [X.]en betroffenen Personenkreis obligatorisch ist un[X.] [X.]ie Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sin[X.] (vgl. [X.] in [X.], 211).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Wenn Leistungen eines auslän[X.]ischen Versorgungsträgers über ein gesetzlich garantiertes Minimum hinausgehen, steht [X.]ies [X.]er Einor[X.]nung einer auslän[X.]ischen Versicherung als Bestan[X.]teil [X.]er Basisversorgung nach [X.] Vorstellungsbil[X.] nicht entgegen, [X.]a auch [X.]ie [X.] gesetzliche Rentenversicherung in [X.]er Vergangenheit eine Höherversicherung kannte (vgl. § 234 [X.]es [X.] [X.] in [X.]er bis zum 31. Dezember 1997 gelten[X.]en Fassung). Ebenso ermöglichen [X.]ie --ebenfalls [X.]er sog. ersten Schicht zuzurechnen[X.]en-- inlän[X.]ischen berufsstän[X.]ischen Versorgungswerke eine freiwillige Höherversicherung un[X.] erbringen zu[X.]em in [X.]er Regel höhere Leistungen als [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung (vgl. zum Ganzen [X.]-Urteile vom 26. November 2008 [X.], [X.]E 223, 445, [X.] 2009, 710; in [X.], 332, [X.], 103; vom 23. Oktober 2013 [X.], [X.], 287, [X.], 58). Aus [X.]er Einor[X.]nung [X.]er berufsstän[X.]ischen Versorgungswerke in [X.]ie inlän[X.]ische Basisversorgung lässt sich nach [X.]er vorstehen[X.]en Rechtsprechung ferner ableiten, [X.]ass auch auslän[X.]ische kapitalge[X.]eckte [X.] aus [X.]r Sicht [X.]er Basisversorgung zuzurechnen sein können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Kapitalleistungen aus auslän[X.]ischen [X.]en schließen [X.]ie Vergleichbarkeit mit Leistungen aus einer inlän[X.]ischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht in je[X.]em Fall aus, selbst wenn sie in [X.]ieser Form in [X.]er [X.] gesetzlichen Rentenversicherung nicht existieren. Entschei[X.]en[X.] ist, ob sie Versorgungscharakter haben (so auch [X.]-Entschei[X.]ungen in [X.], 1275, un[X.] in [X.], 332, [X.], 103). Dies ist [X.]er Fall, wenn nach [X.]er Been[X.]igung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit [X.]ie in [X.] gewährte Einmalzahlung [X.]en Zweck hat, [X.]en Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz außerhalb [X.] im neuen Aufenthaltsst[X.]t zu ermöglichen ([X.]-Urteil in [X.], 332, [X.], 103). Auch im [X.] Recht sin[X.] Kapitalleistungen aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbekannt, [X.]a [X.] Versorgungswerke, [X.]ie ebenfalls [X.]er Basisversorgung zuzurechnen sin[X.], solche Einmalzahlungen gewähren, [X.]ie als an[X.]ere Leistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] zu besteuern sin[X.] (siehe [X.]azu [X.]-Urteil in [X.], 287, [X.], 58).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Das [X.] hat unter Berücksichtigung [X.]er vorstehen[X.]en Vergleichskriterien [X.]ie Auszahlung [X.]es auf [X.]as Obligatorium entfallen[X.]en Altersguthabens zutreffen[X.] als Kapitalauszahlung aus einer auslän[X.]ischen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] eingeor[X.]net. Dies ist auch zwischen [X.]en Beteiligten nicht streitig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das [X.] hat für [X.]en [X.] bin[X.]en[X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O festgestellt, [X.]ass im Bereich [X.]er gesetzlich vorgeschriebenen Absicherung über [X.]ie betriebliche Pensionskasse in [X.] auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen un[X.] einer privatrechtlichen Stiftung als Trägerin [X.]er Pensionskasse [X.]ie Beitragspflichten un[X.] [X.]er Leistungsumfang ([X.]as "Obligatorium") auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen [X.]em Arbeitnehmer un[X.] [X.]er Pensionskasse beruhten. Die Pensionskasse war nach [X.]en weiteren Feststellungen [X.]es [X.] verpflichtet, im Bereich [X.]er obligatorischen Vorsorge [X.]ie Risiken Alter, To[X.] un[X.] Invali[X.]ität ihrer Mitglie[X.]er zu versichern (siehe [X.] 8 bis 11, 21, 28 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Nur [X.]er obligatorische Bereich [X.]er beruflichen Vorsorge über [X.]ie Pensionskasse fiel nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Regelungen [X.]es am 1. Juni 2002 in [X.] getretenen Abkommens zwischen [X.]er [X.] un[X.] ihren Mitglie[X.]st[X.]ten einerseits un[X.] [X.]erischen Ei[X.]genossenschaft an[X.]ererseits über [X.]ie Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 ([X.] 2001, 811) un[X.] [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Veror[X.]nung ([X.]) Nr. 1408/71 [X.]es Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen[X.]ung [X.]er Systeme [X.]er sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer un[X.] Selbstän[X.]ige sowie [X.]eren Familienangehörige, [X.]ie innerhalb [X.]er [X.] zu- un[X.] abwan[X.]ern --VO Nr. 1408/71-- (siehe zum Ganzen [X.] 14 bis 16 un[X.] 95 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]ieser Feststellungen ist [X.]ie Wür[X.]igung [X.]es [X.], [X.]ie obligatorische Absicherung über [X.]ie Pensionskasse (Säule 2a) sei --wie [X.]ie Absicherung in [X.]er [X.] (Säule 1)-- aus [X.]r Sicht [X.]er Basisversorgung zuzurechnen, revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aus [X.]er Einor[X.]nung von berufsstän[X.]ischen Versorgungswerken als Bestan[X.]teil [X.]er Basisversorgung aus inlän[X.]ischer Sicht lässt sich ableiten, [X.]ass auch auslän[X.]ische kapitalge[X.]eckte [X.] aus [X.]r Sicht [X.]er Basisversorgung zuzurechnen sein können. Die Pensionskasse unterlag im Streitfall nach [X.] 37 f. [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716 sowohl [X.]em Anwartschafts[X.]eckungsverfahren (für [X.]as Risiko Alter) als auch [X.]em Rentenumlageverfahren (für [X.]ie Risiken To[X.] un[X.] Invali[X.]ität). Für [X.]ie Einor[X.]nung als gesetzliche Rentenversicherung sprechen ganz entschei[X.]en[X.] [X.]ie öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten von Arbeitnehmer un[X.] -geber (siehe hierzu [X.] 63 f. [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716) un[X.] [X.]er öffentlich-rechtlich festgelegte Leistungsumfang [X.]er Pensionskasse (siehe [X.] 28 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die nach [X.]m Recht an[X.]ers als im [X.] Recht gewährten Kapitalleistungen [X.]er Pensionskasse aus [X.]em Obligatorium wie [X.]er Vorbezug, [X.]ie Austrittsleistung bei en[X.]gültigem Verlassen [X.] un[X.] [X.]as von [X.]er Pensionskasse aufgrun[X.] einer gesetzlichen Öffnungsklausel eingeräumte Recht [X.]er vollstän[X.]igen Kapitalabfin[X.]ung auch [X.]es obligatorischen Rentenanspruchs (siehe [X.] 34 un[X.] 35 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716) stellen [X.]iese Einor[X.]nung nicht in Frage. Trotz [X.]er Möglichkeit einer vollstän[X.]igen Kapitalleistung ist gesetzlich vorgegebene un[X.] reglementarische Regelleistung [X.]er Pensionskasse [X.]ie Gewährung einer Altersrente. Die lebenslange Altersrente wur[X.]e in zwölf Raten gezahlt, Leistungsansprüche gegen [X.]ie Pensionskasse [X.]urften vor Fälligkeit im Regelfall we[X.]er verpfän[X.]et noch abgetreten wer[X.]en un[X.] Ausnahmen vom [X.] un[X.] Abtretungsverbot ließ [X.]as Reglement [X.]er Pensionskasse nur in [X.]en gesetzlich zulässigen Fällen zu. Damit waren [X.]ie Leistungen [X.]er Pensionskasse primär auf [X.]ie Sicherung [X.]es Lebensunterhalts wie in [X.]er inlän[X.]ischen Basisversorgung ausgerichtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]ieser Grun[X.]lage stellen Kapitalleistungen nach [X.]er unter [X.]a un[X.] [X.] zitierten Rechtsprechung [X.]es [X.] zu [X.]en Pensionskassen öffentlich-rechtlicher [X.] Arbeitgeber, [X.]er sich [X.]er erkennen[X.]e [X.] insoweit anschließt, [X.]ie Einor[X.]nung [X.]er Pensionskasse als gesetzliche Rentenversicherung [X.]ann nicht in Frage, wenn sie --wie hier-- nur Ran[X.]bereiche [X.]er Ausgestaltung [X.]es Versicherungsverhältnisses betreffen. Hiervon ist aufgrun[X.] [X.]es Ausnahmecharakters [X.]es Anspruchs auf Kapitalabfin[X.]ung [X.]er Altersrente un[X.] [X.]er sonstigen Kapitalleistungen ([X.]es [X.] un[X.] [X.]er Austrittsleistungen) auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Wür[X.]igung [X.]es [X.] spricht ferner auch, [X.]ass [X.]er [X.]. [X.] [X.]es [X.] zur Rechtslage vor [X.]em Streitjahr (Streitjahre bis 2001) in einer Entschei[X.]ung vom 24. September 2013 [X.] R 6/11 ([X.], 210, unter [X.]) Arbeitgeberbeiträge, [X.]ie in [X.]ie AHV un[X.] eine [X.] Pensionskasse für [X.]as Obligatorium geleistet wur[X.]en, auf [X.] [X.]es § 3 Nr. 62 Satz 1 [X.] als "Zahlungen aufgrun[X.] einer gesetzlichen Verpflichtung" beurteilt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Zu[X.]em ist [X.]em [X.] [X.]arin zuzustimmen, [X.]ass im Streitfall [X.]ie Kapitalauszahlung [X.]es obligatorischen Altersguthabens gemäß § 3 Nr. 3 [X.] steuerfrei ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Steuerfrei sin[X.] im Streitjahr nach [X.]ieser Vorschrift Kapitalabfin[X.]ungen auf Grun[X.] [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung un[X.] auf Grun[X.] [X.]er [X.]. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]es [X.], [X.]er [X.]er erkennen[X.]e [X.] folgt, ist [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] auf eine Kapitalleistung einer auslän[X.]ischen Rentenversicherung nur gerechtfertigt, wenn sich [X.]ie Leistungen im Wesentlichen entsprechen un[X.] [X.]emselben Zweck [X.]ienen. Kapitalabfin[X.]ungsansprüche [X.]er [X.] Versorgungssysteme sin[X.] [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass sie [X.]en Wegfall bestehen[X.]er Renten- o[X.]er Versorgungsansprüche kompensieren (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 332, [X.], 103, unter [X.] 43 bis 45).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]ieser Grun[X.]lage hat [X.]er [X.] [X.]es [X.] Austrittsleistungen zur Abfin[X.]ung [X.]es Altersguthabens von einer [X.]n Pensionskasse an einen Steuerpflichtigen, [X.]er mangels Erreichens [X.]er Altersgrenze noch keinen Rentenanspruch gegen [X.]ie Pensionskasse gelten[X.] machen konnte, nicht als eine steuerbefreite Kapitalabfin[X.]ung gemäß § 3 Nr. 3 [X.] beurteilt, [X.]ie für [X.]en Verlust eines bestehen[X.]en Anspruchs auf Versorgungsleistungen gewährt wor[X.]en sei, son[X.]ern als einen beson[X.]eren "Auszahlungsmo[X.]us von erworbenen Ansprüchen" bis zum Ausschei[X.]enszeitpunkt aus [X.]er Pensionskasse beurteilt (siehe [X.] 45 [X.]es [X.]-Urteils in [X.], 332, [X.], 103).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Im Streitfall liegt in[X.]es --an[X.]ers als in [X.]en vom [X.] [X.]es [X.] bislang entschie[X.]enen [X.] [X.]ie Kapitalabfin[X.]ung eines bestehen[X.]en Rentenanspruchs [X.]es [X.] vor. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] erhielt [X.]er Kläger [X.]ie Auszahlung [X.]es [X.] nicht als Austrittsleistung wegen en[X.]gültigen Verlassens [X.] vor [X.]em Bezug seiner Altersrente. Vielmehr hat [X.]as [X.] für [X.]en [X.] bin[X.]en[X.] festgestellt, [X.]ass [X.]er Kläger eine Kapitalabfin[X.]ung für seinen Rentenanspruch erhielt, [X.]a er [X.]ie Altersgrenze für eine Rente wegen vorzeitiger Pensionierung erreicht hatte un[X.] beanspruchen konnte, [X.]ass [X.]ieser Rentenanspruch gegen [X.]ie Pensionskasse abgefun[X.]en wur[X.]e (siehe [X.]ie Feststellungen in [X.] 32, 101 bis 103 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Dies genügt auch nach [X.]er unter [X.] [X.]argelegten Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]es [X.] [X.]en Anfor[X.]erungen für [X.]ie Inanspruchnahme [X.]er Steuerbefreiung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Den Einwän[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.] zur Auslegung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] folgt [X.]er [X.] nicht. Die Auffassung, [X.]ie Steuerbefreiung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] erfasse nur Abfin[X.]ungszahlungen für bestimmte gesetzliche Rentenansprüche nach [X.] Recht, fin[X.]et im Wortlaut [X.]er Regelung keine Stütze. Erst [X.]urch [X.]ie spätere Gesetzesän[X.]erung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] [X.]urch [X.]as Jahressteuergesetz ([X.]) 2007 vom 13. Dezember 2006 ([X.], 2878) wur[X.]e in [X.]ie Regelung ein abschließen[X.]er Katalog steuerbefreiter inlän[X.]ischer Kapitalabfin[X.]ungen aufgenommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]er Hinweis [X.]es [X.] auf [X.]ie Än[X.]erungen [X.]es Abzugs von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] [X.]er Rentenbesteuerung [X.]urch [X.]as Alterseinkünftegesetz ([X.]) vom 5. Juli 2004 ([X.], 1427, [X.], 554), [X.]ie ab [X.]em Streitjahr Wirkung entfalteten, ist nicht überzeugen[X.]. Nach [X.]em Systemwechsel sin[X.] zwar Rentenzahlungen un[X.] an[X.]ere Leistungen, [X.]ie auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, bei Auszahlung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.] nachgelagert ab [X.]em Streitjahr in voller Höhe steuerpflichtig un[X.] Altersvorsorgebeiträge in größerem Umfang steuerlich abzugsfähig, was eine umfassen[X.]e Steuerbefreiung für Kapitalabfin[X.]ungen solcher Ansprüche gemäß § 3 Nr. 3 [X.], [X.]ie bei Auszahlung als Rente [X.]er Besteuerung unterlägen, als sinnwi[X.]rig erscheinen lässt (siehe [X.] 622/06 [Beschluss], S. 4). Im Streitfall geht es je[X.]och um [X.]ie Kapitalabfin[X.]ung eines auslän[X.]ischen Rentenversicherungsanspruchs, [X.]en [X.]er Gesetzgeber bei Ausgestaltung [X.]es Regelungssystems angesichts [X.]er Abfin[X.]ungsmöglichkeiten inlän[X.]ischer Rentenansprüche nicht be[X.]acht haben mag (so auch [X.]as [X.] in [X.] 104 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716), un[X.] [X.]amit um einen Ran[X.]bereich im Rahmen [X.]es Systemwechsels. Die Neufassung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] [X.]urch [X.]as [X.] 2007 [X.]iente nach [X.]en Gesetzesmaterialien aus[X.]rücklich [X.]er Anpassung [X.]er Regelung an [X.]en Systemwechsel [X.]urch [X.]as [X.], um Streitigkeiten über [X.]en generellen Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Vorschrift --wie im [X.] künftig zu vermei[X.]en un[X.] eine Steuerbefreiungsmöglichkeit angesichts [X.]er Abzugsfähigkeit [X.]er Altersvorsorgebeiträge auszuschließen (siehe von [X.], in: [X.][X.], [X.], § 3 [X.] B 3/5; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 3 [X.] [X.] 1). Somit beinhaltete [X.]ie Gesetzesän[X.]erung keine Klarstellung (so aber [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung in BTDrucks 16/3368, S. 16), son[X.]ern eine Än[X.]erung [X.]es im Streitjahr noch gelten[X.]en abweichen[X.]en Inhalts [X.]er Regelung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch wenn [X.]as inlän[X.]ische Recht als Anwen[X.]ungsfall [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] nur Kapitalabfin[X.]ungen abgeleiteter Rentenansprüche [X.]es Witwers o[X.]er [X.]er Witwe in § 107 SGB [X.] im Fall [X.]er Wie[X.]erverheiratung kannte, vermag [X.]ies ebenfalls keine einschränken[X.]e Auslegung [X.]er Regelung im Streitjahr zu rechtfertigen. Auch [X.]er [X.] [X.]es [X.] hat hieraus unter Berücksichtigung [X.]ieser inlän[X.]ischen Rechtslage für [X.]ie Auslegung [X.]es § 3 Nr. 3 [X.] in [X.]er hier maßgeblichen Fassung nur geschlossen, eine auslän[X.]ische Kapitalabfin[X.]ung gesetzlicher Rentenansprüche müsse [X.]en Wegfall bestehen[X.]er Renten- o[X.]er Versorgungsansprüche kompensieren, um unter § 3 Nr. 3 [X.] fallen zu können ([X.]-Urteil in [X.], 332, [X.], 103, [X.] 45). Dies ist hier [X.]er Fall. Eine Auslegung [X.]er Regelung in [X.]em Sinne, sie gelte nur für auslän[X.]ische Sachverhalte, [X.]ie [X.]en in § 107 SGB [X.] geregelten Sachverhalten entsprechen, hat auch [X.]er [X.] [X.]es [X.] nicht befürwortet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Auszahlung [X.]es überobligatorischen Altersguthabens samt [X.]es enthaltenen [X.] ist im Streitfall ebenfalls steuerfrei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat zu Recht --entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.]-- [X.]ie Rechtsbeziehung [X.]es [X.] zur Pensionskasse, soweit sie [X.]as [X.] betrifft, als privatrechtliche Rechtsbeziehung angesehen, [X.]ie für [X.]ie steuerrechtliche Beurteilung von [X.]er Rechtsbeziehung im Obligatorium zu trennen un[X.] eigenstän[X.]ig [X.]araufhin zu untersuchen ist, ob [X.]ie Auszahlung [X.]es überobligatorischen Altersguthabens samt [X.]es [X.] steuerbar ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Eine einheitliche Beurteilung von [X.] un[X.] Obligatorium kommt nur für Pensionskassen [X.] öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in Betracht, [X.]eren überobligatorische Absicherung öffentlich-rechtlichen Charakter hat un[X.] nach Art un[X.] Struktur einer "freiwilligen Höherversicherung" zur gesetzlichen Grun[X.]absicherung ([X.]em Obligatorium, siehe unter [X.]) entspricht, wie sie auch [X.]er [X.] gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 234 SGB [X.] in [X.]er bis zum 31. Dezember 1997 gelten[X.]en Fassung un[X.] [X.]er berufsstän[X.]ischen Versorgungswerke nicht frem[X.] ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 332, [X.], 103). Für [X.]ie Einor[X.]nung [X.]er Pensionskassen privater Arbeitgeber un[X.] [X.]eren Leistungen, [X.]ie auf privaten Rechtsbeziehungen beruhen, lässt sich [X.]araus je[X.]och nichts herleiten (Anmerkung [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2014, 119, 120; [X.]-Zwischenurteil vom 20. August 2014 I R 83/11, [X.]/NV 2015, 20, unter [X.] 20).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Auf [X.]ieser Grun[X.]lage hat [X.]as [X.] zu Recht eine Vergleichbarkeit [X.]er überobligatorischen privaten Absicherung in [X.]er Pensionskasse un[X.] [X.]er Kapitalabfin[X.]ung [X.]es überobligatorischen Rentenanspruchs [X.]es [X.] mit einer "an[X.]eren Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung" nach Art un[X.] Struktur [X.]es Rechtsverhältnisses un[X.] [X.]er gewährten Kapitalabfin[X.]ung verneint.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]a) Das [X.] hat festgestellt, [X.]as Rechtsverhältnis [X.]es [X.] zur Pensionskasse, [X.]as auf einem Vorsorgevertrag [X.]es [X.] mit [X.]er Pensionskasse, auf [X.]eren Reglement un[X.] [X.]em [X.]n Obligationenrecht beruhte, sei rein privatrechtlich gewesen, so[X.]ass [X.]ie überobligatorische Absicherung im [X.]n Recht als eine freiwillige Absicherung [X.]es Arbeitnehmers auf privater Rechtsgrun[X.]lage eingestuft wer[X.]e. Im Rahmen [X.]es [X.]s komme --so [X.]as [X.]-- [X.]en Reglementen [X.]er Pensionskassen [X.]ie Be[X.]eutung von "Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen" un[X.] nicht von generell abstrakten Normen wie im Bereich [X.]er obligatorischen Absicherung zu (siehe [X.] 19, 22 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Die Absicherung im [X.] (Säule 2b) hat [X.]as [X.] sowohl von [X.]er Absicherung in [X.]er [X.] als auch von [X.]er gesetzlich vorgeschriebenen Absicherung im Obligatorium [X.]er Pensionskasse (Säule 2a) als eigenstän[X.]ige Absicherung abgegrenzt (siehe [X.] 12, 22 bis 27, 89 ff. [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Weiter hat [X.]as [X.] festgestellt, auch auf [X.] [X.]er Pensionskasse wer[X.]e [X.]as überobligatorische Altersguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung getrennt, um auf [X.] [X.]er Pensionskasse [X.]ie (öffentlich-rechtlichen) obligatorischen un[X.] [X.]ie ([X.]em Zivilrecht unterstehen[X.]en) überobligatorischen Vorsorgeansprüche zu unterschei[X.]en ([X.] 20 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bbb) Die Wür[X.]igung [X.]es [X.], schon aus [X.]iesen Feststellungen heraus sei [X.]er eigenstän[X.]ige privatrechtliche un[X.] freiwillige Charakter [X.]es überobligatorischen Rechtsverhältnisses abzuleiten un[X.] [X.]ieses sei --an[X.]ers als in [X.]em vom [X.] [X.]es [X.] in [X.], 332, [X.], 103 entschie[X.]enen [X.] nicht mit [X.]er Mitglie[X.]schaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, ist nicht zu beanstan[X.]en. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.] ist [X.]as Rechtsverhältnis [X.]es [X.] zur Pensionskasse im [X.] bei einer tatsächlichen Ausgangslage wie im Streitfall nicht auf Grun[X.]lage einer Einheitsbetrachtung nur als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtmitglie[X.]schaft, son[X.]ern als privatrechtliche Rechtsbeziehung anzusehen, [X.]ie nicht [X.]er Besteuerung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] untersteht, son[X.]ern hinsichtlich ihrer Besteuerungsfolgen eigenstän[X.]ig zu wür[X.]igen ist (zustimmen[X.] zu [X.]ieser "Trennungsbetrachtung" siehe [X.], [X.], 850 ff.; [X.]ers., Betriebs-Berater --[X.]-- 2011, 2711, 2713; [X.]ers., [X.] 2007, 883, 888; für eine "Einheitsbetrachtung" [X.], [X.] --[X.]-- 2006, Fach 3, S. 14099, 14102; Myßen/[X.], [X.] 2006, Fach 3, S. 14159, 14181).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Trotz faktisch fehlen[X.]er Verhan[X.]lungsmöglichkeit [X.]es [X.] über [X.]en Inhalt [X.]er überobligatorischen Absicherung ([X.] 21 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716) überwog [X.]er freiwillige un[X.] privatrechtliche Charakter [X.]es Rechtsverhältnisses [X.]es [X.] zur Pensionskasse. Der Umstan[X.], [X.]ass einer [X.]er Vertragspartner an ein vorformuliertes Vertragswerk gebun[X.]en ist, stellt [X.]ie privatrechtliche Rechtsnatur [X.]er Vorsorgevereinbarung aber nicht in Frage. Zu[X.]em spricht gegen [X.]en Charakter einer gesetzlichen Pflichtmitglie[X.]schaft, [X.]ass nach [X.]em Reglement im Zusammenhang mit [X.]er Aufnahme in [X.]ie Pensionskasse eine Gesun[X.]heitsprüfung [X.]urchzuführen war. Diese konnte bei erhöhten Risikofaktoren zu Leistungsvorbehalten führen, mit [X.]em Ergebnis, [X.]ass nur [X.]ie gesetzlichen (obligatorischen) Min[X.]estleistungen zu gewähren un[X.] [X.]ie überobligatorischen Leistungen beschränkt o[X.]er ausgeschlossen waren. Die Pensionskasse konnte somit in [X.]iesem Rahmen für [X.]ie überobligatorische Absicherung entschei[X.]en, in welchem Umfang sie sich im Rahmen [X.]es Vorsorgevertrags verpflichten wollte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]c) Gegen [X.]ie Vergleichbarkeit [X.]er überobligatorischen Absicherung über [X.]ie Pensionskasse mit einer gesetzlichen Rentenversicherung nach "Art un[X.] Struktur" spricht auch, [X.]ass [X.]ie sich auf Grun[X.]lage [X.]es Altersguthabens ergeben[X.]en überobligatorischen Leistungen zu [X.]em Leistungsniveau [X.]er ohnehin schon vorhan[X.]enen gesetzlichen Pflichtleistungen aus [X.]er [X.] un[X.] [X.]en obligatorischen Leistungen [X.]er Pensionskasse hinzutraten. Die überobligatorische Absicherung hatte nicht [X.]en Charakter einer nur untergeor[X.]neten Zusatzleistung zur Basisversorgung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Altersguthaben als Bemessungsgrun[X.]lage für [X.]ie Leistungen [X.]er Pensionskasse an [X.]en Kläger setzte sich zusammen aus [X.]en Altersgutschriften [X.]es Arbeitnehmers un[X.] [X.]es -gebers ([X.]en Beiträgen) als entschei[X.]en[X.]em Faktor, aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen, aus Einkaufssummen un[X.] aus [X.]en reglementarischen Zinsgutschriften. Demnach konnten sich bei [X.] oberhalb [X.]er gesetzlichen obligatorischen Bezugsgröße für [X.]ie Beitragserbringung gera[X.]e [X.]urch hohe überobligatorische Beiträge auch hohe überobligatorische Altersguthaben aufbauen, [X.]ie [X.]as obligatorische Altersguthaben übersteigen. Dies spricht ebenfalls entschei[X.]en[X.] für [X.]ie eigenstän[X.]ige Behan[X.]lung [X.]es Rechtsverhältnisses im [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.][X.]) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er Kläger im Streitfall einen reglementarischen Anspruch auf [X.]ie volle Abfin[X.]ung seines überobligatorischen Rentenanspruchs gegen [X.]ie Pensionskasse hatte (siehe [X.]ie Feststellungen in [X.] 32, 101 bis 103 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Dies betrifft nicht nur einen Ran[X.]bereich im Rahmen [X.]er Vergleichbarkeitsprüfung, son[X.]ern spricht in [X.]er Gesamtschau mit [X.]en zuvor erwähnten Umstän[X.]en [X.]afür, [X.]ie überobligatorische Absicherung [X.]es [X.] [X.]urch [X.]ie Pensionskasse nicht als "gesetzliche Rentenversicherung" un[X.] [X.]ie Kapitalabfin[X.]ung nicht als "an[X.]ere Leistung" aus einer solchen einzuor[X.]nen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

eee) Die vorstehen[X.]e Beurteilung steht im Übrigen [X.]amit in Einklang, [X.]ass Arbeitgeberbeiträge in [X.]as [X.] nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 [X.] sin[X.], son[X.]ern gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 [X.] als "gleichgestellte" Beiträge eingestuft wer[X.]en ([X.]-Urteil in [X.], 210, unter [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Eine Besteuerung [X.]er Auszahlung aus [X.]em [X.] gemäß § 22 Nr. 5 [X.] kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das [X.] hat zu Recht im Streitfall [X.]ie überobligatorische Vorsorgevereinbarung [X.]es [X.] mit [X.]er Pensionskasse als nicht vergleichbar mit einer betrieblichen Altersversorgung über eine inlän[X.]ische Pensionskasse angesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nach [X.]ieser Regelung sin[X.] unter an[X.]erem Leistungen aus Pensionskassen steuerpflichtig, soweit [X.]iese auf [X.]en in [X.]er Regelung genannten steuerlich geför[X.]erten Altersvorsorgebeiträgen (zu [X.]enen "gleichgestellte" Arbeitgeberbeiträge i.S. [X.]es § 3 Nr. 62 Satz 4 [X.] nicht gehören), [X.]em Son[X.]erausgabenabzug gemäß § 10a [X.] un[X.] [X.]en genannten Zulagen beruhen. Der Begriff [X.]er Leistungen erstreckt sich auch auf [X.] un[X.] umfasst wirtschaftlich [X.]ie im Auszahlungsbetrag verkörperten früheren Beitragsleistungen, Zulagen un[X.] von [X.]er Pensionskasse erwirtschafteten Erträge ([X.]/[X.], § 22 [X.] [X.] 495, 499; zur Besteuerung [X.]er Kapitalleistung aus einer betrieblichen Pensionskasse gemäß § 22 Nr. 5 [X.] im Streitjahr 2005, [X.]ie auf einer vor [X.]em 1. Januar 2005 eingeräumten Zusage beruht, vgl. [X.][X.]chreiben vom 17. November 2004 IV C 4 [X.] 2222- 177/04, [X.], 1065, [X.]. 87, 202, 217 bis 219). Der Wortlaut [X.]es § 22 Nr. 5 [X.] enthält keine Beschränkung auf Auszahlungen aus inlän[X.]ischen Pensionskassen (siehe auch [X.], [X.] 2014, 1175, 1176).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]. 314 [X.]es [X.][X.]chreibens vom 24. Juli 2013 IV C 3 [X.] 2015/11/10002 ([X.], 1022; siehe auch schon [X.]as frühere [X.][X.]chreiben in [X.], 1065, [X.]. 177) ist --auf [X.] [X.]es § 3 Nr. 63 [X.]-- für [X.]en Abzug von [X.], [X.]ie von inlän[X.]ischen Arbeitgebern an eine auslän[X.]ische betriebliche [X.] gezahlt wer[X.]en, im Rahmen [X.]er Vergleichbarkeitsprüfung zu entschei[X.]en, ob [X.]ie auslän[X.]ische Pensionskasse mit einer inlän[X.]ischen Pensionskasse (§§ 118a bis 118[X.] [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes --[X.]--) als Durchführungsweg [X.]er betrieblichen Altersversorgung nach [X.]em [X.] Betriebsrentengesetz vergleichbar ist o[X.]er einem [X.]er Durchführungswege als vergleichbar zugeor[X.]net wer[X.]en kann. Wesentliche Kriterien für [X.]ie Vergleichbarkeitsprüfung sin[X.] nach Auffassung [X.]er Finanzverwaltung auf [X.]er Beitragsseite [X.]ie Absicherung min[X.]estens eines biometrischen Risikos [X.]es Arbeitnehmers [X.]urch [X.]ie auslän[X.]ische Vorsorgeeinrichtung (vgl. [X.]. 284 [X.]es [X.][X.]chreibens in [X.], 1022), [X.]ie Verwen[X.]ung eines sog. engen Hinterbliebenenbegriffs (vgl. [X.]. 287 [X.]es [X.][X.]chreibens in [X.], 1022), keine Vererblichkeit [X.]er Ansprüche (vgl. [X.]. 289 [X.]es [X.][X.]chreibens in [X.], 1022) un[X.] [X.]ie Vergleichbarkeit hinsichtlich [X.]er begünstigten Auszahlungsformen (vgl. [X.]. 312 [X.]es [X.][X.]chreibens in [X.], 1022; zur Kritik an [X.]iesen Beurteilungskriterien siehe [X.], [X.] 2013, 2652, 2653 f.). Auch für [X.]ie Beurteilung von Auszahlungen muss eine auslän[X.]ische Pensionskasse nach ihrer Struktur un[X.] [X.]en von ihr im Versorgungsfall zu erbringen[X.]en Leistungen auf [X.]er Grun[X.]lage einer rechtsvergleichen[X.]en Qualifizierung mit [X.]er Absicherung über eine inlän[X.]ische Pensionskasse vergleichbar sein, um unter § 22 Nr. 5 [X.] zu fallen (zutreffen[X.] [X.], [X.] 2014, 1175, 1176).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Wür[X.]igung [X.]es [X.], [X.]ie Rechtsbeziehung [X.]es [X.] zu seiner Pensionskasse für [X.]en Bereich [X.]es [X.]s sei nicht mit [X.]er Absicherung über eine inlän[X.]ische Pensionskasse vergleichbar, ist nicht zu beanstan[X.]en. Das [X.] hat hierzu in [X.] 77 un[X.] 78 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716 festgestellt, [X.]ass nach [X.]em Reglement [X.]er Pensionskasse für [X.]eren Mitglie[X.]er [X.]ie Möglichkeit bestan[X.], bereits vor Eintritt eines [X.]er Versorgungsfälle "Alter, To[X.] un[X.] Invali[X.]ität" [X.]as überobligatorische Altersguthaben in Form eines [X.] (zur Finanzierung [X.]es Erwerbs von Wohneigentum) o[X.]er einer Austrittsleistung ausgezahlt zu erhalten. Wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] ausgeführt hat, ist für [X.]ie Absicherung über eine inlän[X.]ische Pensionskasse als Durchführungsweg [X.]er betrieblichen Altersversorgung (§§ 1a Abs. 1 Satz 3, 1b Abs. 3 [X.]es Gesetzes zur Verbesserung [X.]er betrieblichen Altersversorgung --[X.]--) aber kennzeichnen[X.], [X.]ass einem Arbeitnehmer Leistungen [X.]er Alters-, Invali[X.]itäts- o[X.]er Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt un[X.] erst [X.]urch Eintritt eines [X.]ieser Ereignisse ausgelöst wer[X.]en (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das Recht [X.]er betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2014, § 1 [X.], [X.] 8 f.; [X.], [X.] [X.]er betrieblichen Altersversorgung, Ban[X.] I: Arbeitsrecht, Kapitel 2, [X.] 2, 11). Auch § 118a Nr. 2 [X.] als Definition [X.]es Begriffs [X.]er Pensionskasse verlangt, [X.]ass Leistungen grun[X.]sätzlich erst ab [X.]em Zeitpunkt [X.]es Wegfalls [X.]es Erwerbseinkommens gewährt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Auszahlungsmöglichkeiten, [X.]ie [X.]as Reglement [X.]er Pensionskasse vor Eintritt eines Versorgungsfalls gewährte, sin[X.] nach [X.]en gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bin[X.]en[X.]en tatsächlichen Feststellungen [X.]es [X.] so umfassen[X.] un[X.] gewichtig, [X.]ass sie nach [X.]iesen Vorgaben eine Vergleichbarkeit [X.]er überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit [X.]er Zusage von einer inlän[X.]ischen Pensionskasse als Durchführungsweg [X.]er betrieblichen Altersvorsorge ausschließen. Diese Wür[X.]igung ist im Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Danach hat [X.]as [X.] [X.]en in [X.]er Kapitalabfin[X.]ung [X.]es [X.] enthaltenen überobligatorischen Zinsanteil zu Recht als steuerfreie Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] 2004 beurteilt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, [X.]ie vor [X.]em 1. Januar 2005 abgeschlossen wur[X.]en, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 [X.] 2004 mit [X.]en aus § 52 Abs. 36 Satz 5 [X.] folgen[X.]en Vorgaben weiterhin anzuwen[X.]en. Maßgeblich für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Steuerbefreiung auf Kapitalerträge aus auslän[X.]ischen Renten- un[X.] Kapitalversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] 2004 ist, ob [X.]er Versicherungsvertrag generell zu [X.]en nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] 2004 begünstigten Vertragstypen gehört (siehe [X.]-Urteil vom 1. März 2005 [X.]II R 47/01, [X.]E 211, 436, [X.] 2006, 365). Zu [X.]en [X.]ort begünstigten Vertragstypen gehören unter an[X.]erem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] 2004 Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufen[X.]e Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn [X.]er Vertrag für [X.]ie Dauer von min[X.]estens zwölf Jahren abgeschlossen wor[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entschei[X.]en[X.] ist, [X.]ass [X.]er auslän[X.]ische Vertrag unter [X.]en im Gesetz erfassten [X.] fällt, [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Son[X.]erausgabenabzugs nach [X.]ieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.]-- für [X.]ie Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] 2004 nach [X.]em [X.]-Urteil in [X.]E 211, 436, [X.] 2006, 365 nicht vollstän[X.]ig erfüllt sein (siehe auch [X.]surteil vom 26. November 2014 [X.]II R 31/10, [X.]E 249, 12).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der [X.]as [X.] betreffen[X.]e privatrechtliche Vorsorgevertrag [X.]es [X.] mit [X.]er Pensionskasse ist auf [X.]ieser Grun[X.]lage vom [X.] ohne Rechtsfehler als eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingeor[X.]net wor[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es stan[X.] [X.]ie Leistungsart [X.]er Rente im Vor[X.]ergrun[X.]; [X.]ie Absicherung war insgesamt als "gemischte Versicherung" ausgestaltet, [X.]a neben [X.]em Erlebens- auch [X.]as To[X.]esfall- un[X.] [X.]as Invali[X.]itätsrisiko [X.]es [X.] vor Eintritt in [X.]en Ruhestan[X.] abge[X.]eckt waren un[X.] [X.]ie Versicherung ein Kapitalwahlrecht gewährte (vgl. [X.] 8 bis 11, 21, 28, 90 [X.]er Vorentschei[X.]ung in E[X.] 2011, 1716). Es wur[X.]en entsprechen[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] 2004 auch laufen[X.]e Beiträge [X.]urch [X.]en Kläger un[X.] als Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 3 Nr. 62 Satz 2 un[X.] Satz 4 [X.] auch vom Arbeitgeber gezahlt. Damit war [X.]ie Versicherung vom Typus her in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] 2004 erfasst. Nicht schä[X.]lich für [X.]ie Einor[X.]nung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] 2004 ist nach [X.]em [X.]surteil in [X.]E 211, 436, [X.] 2006, 365 un[X.] [X.]em [X.]surteil vom 26. November 2014 [X.]II R 31/10 ([X.]E 249, 12), [X.]ass zwischen [X.]em Kläger un[X.] [X.]er Pensionskasse [X.]as Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeschlossen war un[X.] [X.]ie Pensionskasse nicht über [X.]ie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inlan[X.] gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 verfügte. Da [X.]er Kläger bereits vor [X.]em 1. Januar 2005 [X.]er Pensionskasse angehörte un[X.] Beiträge gezahlt hatte, fin[X.]et schließlich nach § 52 Abs. 36 Satz 5 [X.] [X.]ie Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 [X.] 2004 im Streitfall Anwen[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die für [X.]ie Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] 2004 erfor[X.]erliche zwölfjährige Min[X.]estlaufzeit wur[X.]e eingehalten, [X.]a [X.]er Kläger seit 1986 [X.]er Pensionskasse angehörte un[X.] im Streitjahr 2005 ausschie[X.]. Die Kapitalabfin[X.]ung wur[X.]e schließlich auch auf Grun[X.] eines [X.]er in [X.]er Norm genannten Ereignisse --hier: [X.]es Eintritts [X.]es [X.] gezahlt, [X.]a [X.]er Kläger sich seine Altersrente abfin[X.]en ließ.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 38/10

26.11.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. April 2010, Az: 3 K 4156/08, Urteil

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst cc EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 3 Nr 3 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 5 EStG 2002 vom 05.07.2004, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. VIII R 38/10 (REWIS RS 2014, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 964

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