Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 9 A 14/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 4152

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Planfeststellung Rheinbrücke Leverkusen; Anhörungsverfahren; nachträgliche Planrechtfertigung; Sicherheitsstandard und Gefährdungsabschätzung


Leitsatz

1. Die Planfeststellungsbehörde darf im Anhörungsverfahren einzelne Private jedenfalls dann nicht von Amts wegen beteiligen, wenn ihnen keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde.

2. Die Feststellung des Verkehrsbedarfs ist für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens auch dann verbindlich, wenn das Vorhaben zwar erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, jedoch vor der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen wurde.

3. Weder beim Bau noch beim Betrieb einer Fernstraße dürfen Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen dadurch hervorgerufen werden, dass Flächen in Anspruch genommen werden, deren Tragfähigkeit zweifelhaft ist oder die Verunreinigungen aufweisen. Je schwerwiegender mögliche nachteilige Einwirkungen sind und je schwieriger sich die Bewältigung der hierdurch zu erwartenden Probleme darstellt, desto eingehender muss die Eignung des Baugrunds untersucht werden.

4. Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um Risiken auszuschließen. Nach außen verantwortlich ist hierfür die Planfeststellungsbehörde.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine in [X.] anerkannte Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der [X.] für den Ausbau der [X.] zwischen der Anschlussstelle ([X.]) [X.] und dem Autobahnkreuz (AK) [X.] einschließlich Neubau der [X.] vom 10. November 2016.

2

Der westlich der [X.] [X.] beginnende planfestgestellte Abschnitt hat eine Länge von 4,55 km und ist Teil des in insgesamt drei Planungsabschnitte gegliederten Projekts "A-bei-LEV", das einen Ausbau der [X.] zwischen der [X.] [X.] und dem [X.] sowie der [X.] zwischen den Anschlussstellen [X.] und [X.] vorsieht. Die [X.] quert den [X.] bislang auf einer in den 1960er Jahren errichteten, rund 690 m langen [X.]rücke, die aufgrund erheblicher Schäden seit Juni 2014 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt ist. Östlich der [X.]rücke schließt sich das AK [X.] mit der [X.] [X.] an, welches die [X.] mit der [X.] verbindet. Das Autobahnkreuz liegt inmitten der sogenannten Altablagerung [X.], die bis 1965 von den [X.].-Werken sowie den Städten [X.] als Deponie für [X.]odenaushub, Schutt, Produktionsabfälle und Klärschlamm genutzt und ab Mitte der 1990er Jahre aufwendig abgedichtet wurde. Am östlichen Rand der Altablagerung quert die [X.] mehrere Straßen auf der sogenannten [X.] und verläuft nachfolgend auf einem Damm, auf dem der planfestgestellte Abschnitt westlich des [X.] ([X.] endet. Im sich anschließenden Streckenverlauf führt die [X.] auf der rund 900 m langen Hochstraße [X.] durch den Stadtteil [X.]. Diese weist ebenfalls erhebliche Schäden auf und soll im [X.] ersetzt werden, wobei umstritten ist, ob der Ersatz in Form einer Hochstraße oder eines Tunnels geschaffen wird.

3

Der festgestellte Plan sieht vor, zunächst eine [X.]rückenhälfte nördlich der bestehenden [X.]rücke zu errichten. Nachfolgend soll die derzeitige [X.]rücke abgerissen und an deren Stelle die zweite [X.]rückenhälfte gebaut werden. Daneben beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss einen achtspurigen Ausbau der Autobahn, wobei im [X.]ereich der Altablagerung - anders als beim ursprünglichen [X.]au der [X.] in den 1960er, jedoch entsprechend dem [X.]au der [X.] in den 1970er Jahren - das unter der Fahrbahn liegende Deponat nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgekoffert und die Fahrbahn mittels einer sogenannten Polstergründung auf nachverdichteter [X.] errichtet wird. Für den Ausbau wird die Oberflächenabdichtung großflächig geöffnet und in insgesamt 13 Eingriffsbereichen in die Altablagerung eingegriffen. Zur Abwehr hiervon ausgehender Gefahren sieht das planfestgestellte [X.] u.a. die Errichtung sogenannter Schwarz-Weiß-[X.]ereiche, die Einhausung und weitere [X.]eprobung von Eingriffsbereichen sowie eine [X.]augrundvereisung vor. Die sowohl diesem Konzept als auch der Entscheidung für eine Polstergründung zugrunde liegende [X.]augrunduntersuchung beruhte neben der Auswertung vorhandener [X.]erichte auf 151 Probebohrungen. Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich des Leverkusener [X.]rückenwiderlagers die Errichtung einer die bestehende Grundwassersperrwand ergänzenden Wand vor.

4

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen von November 2015 bis Januar 2016 öffentlich aus. Sie wurden zudem unter anderem der [X.]. AG, der [X.]. GmbH und der [X.] mit der [X.]itte zugeleitet, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Mit [X.]eschluss vom 10. November 2016 stellte die [X.] den Plan für den Ausbau der [X.] zwischen der [X.] [X.] und dem AK [X.] fest. Mit [X.] vom 14. Juli 2017 ergänzte sie ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung den Plan um zwei Nebenbestimmungen, neun Unterlagen und eine Variantenprüfung. Eine weitere, für den vorliegenden Rechtsstreit indes nicht relevante Änderung erfolgte mit [X.]escheid vom 28. Juli 2017.

5

Der Kläger rügt mit seiner fristgerecht erhobenen Klage die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zum [X.].-Konzern gehörenden Unternehmen seien zu Unrecht als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt worden. Der [X.] vom 14. Juli 2017 habe nicht ohne vorherige [X.]eteiligung der Öffentlichkeit erlassen werden dürfen. Der Planfeststellungsbeschluss treffe eine Vorfestlegung des Folgeabschnitts dahingehend, dass dort eine Fortführung der Autobahn als Tunnel nicht mehr möglich sei. Weder für die geotechnischen [X.]erechnungen noch für eine Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren liege eine ausreichende Erkundung der Altablagerung vor. Die Anzahl, Lage und Erkundungsverfahren der durchgeführten [X.]ohrungen seien ebenso wie die Analyse der hierbei gewonnenen Proben unzureichend. Eine stabile Fahrbahngründung erfordere den vollständigen Austausch des darunter liegenden Abfalls. Das [X.] sowie die ergänzende Sperrwand seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben hervorgerufenen Gefahren vorzubeugen. Schließlich sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. [X.] sei eine sogenannte Kombilösung, bei der die [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] in einem Tunnel geführt und die vorhandene [X.]brücke durch einen Neubau mittels Querverschub ersetzt werde.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] für den Ausbau der [X.]undesautobahn [X.] zwischen der Anschlussstelle [X.] und dem Autobahnkreuz [X.] einschließlich Neubau der [X.] vom 10. November 2016 in der Fassung des [X.]es vom 14. Juli 2017, des [X.] vom 28. Juli 2017 und der im Verhandlungstermin vom 26./27. September 2017 protokollierten Ergänzungen aufzuheben,

hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiter hilfsweise: den [X.]eklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Auflagen zu ergänzen, die gewährleisten, dass die bautechnischen Standards und die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten sowie die Gesundheit der Anwohner und Verkehrsteilnehmer ausreichend geschützt werden.

7

Der [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige [X.]age ist sowohl mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten [X.]uptantrag als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Auflagen gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

In welchem Umfang das Vorbringen des (Verbands-)[X.]ägers einer Sachprüfung durch das Gericht unterliegt, richtet sich nach dem [X.] in der am Schluss der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 29. Mai 2017 ([X.] [X.] 1298) - UmwRG. Soweit dort - auch nach dem Wegfall der [X.]eschränkung auf solche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - weiterhin auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. [X.]. 18/9526 [X.]). Die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darf aber jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden (so auch [X.]/[X.], [X.], 729 <733>). Daran gemessen kann der [X.]äger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch [X.]eeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nicht nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen. Er kann darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm mit eingehender [X.]egründung bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (sogenannte Kombilösung) sprechen.

A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Verfahrensfehler. Zwar widersprach die [X.]eteiligung der [X.], der [X.] und der [X.] im Anhörungsverfahren § 17a [X.] i.V.m. § 73 Abs. 2, 4 [X.] Jedoch hat dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (1.). Darüber hinaus erforderte der [X.] vom 14. Juli 2017 keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (2.). Weitere [X.]edenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht (3.).

1. Zu Unrecht hat der [X.]eklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 13. November 2015 nicht nur [X.]ehörden, öffentliche Verbände sowie im Eigentum der öffentlichen [X.]nd stehende Einrichtungen und [X.]etriebe, sondern auch die vorgenannten Unternehmen unter [X.]eifügung der Antragsunterlagen um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Dieser Fehler führt gleichwohl nicht zur [X.]egründetheit der [X.]age.

a) Nach § 17a [X.] i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG sind im Anhörungsverfahren außer in den Fällen des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nur [X.]ehörden von Amts wegen zu beteiligen. [X.] bleiben kann, ob der [X.]ehördenbegriff in diesem Zusammenhang eng zu verstehen (so [X.], in[X.]/[X.]/[X.], VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 56) oder erweiternd - ähnlich Trägern öffentlicher [X.]elange (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - auszulegen ist, darunter mithin auch private Rechtsträger fallen, die aufgrund gesetzlicher Zuweisung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken oder sonst gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen (vgl. hierzu Korbmacher, in: [X.], [X.], Stand Juli 2017, § 4 Rn. 8 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3). Jedenfalls sind rein erwerbswirtschaftlich orientierte private Unternehmen, denen keine Funktionen der Daseinsvorsorge übertragen wurden, wie andere [X.]etroffene gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG darauf verwiesen, unaufgefordert Einwendungen gegen den Plan zu erheben und sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Zwar kann bzw. muss die Planfeststellungsbehörde aufgrund von § 24 VwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt Auskünfte auch bei Privatpersonen, privatwirtschaftlichen Unternehmen und privaten Vereinigungen einholen. Im Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG, welches dem Schutz subjektiver Rechtspositionen dient (vgl. [X.], in[X.]/[X.]/[X.], VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 177) und dessen Gegenstand das Vorhaben insgesamt ist, bedeutet eine [X.]eteiligung einzelner Privater von Amts wegen hingegen deren unzulässige Privilegierung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 70).

b) Der Verfahrensfehler führt jedoch nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn er hat nach Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. § 73 VwVfG differenziert zwischen der [X.]ehörden- und der [X.]etroffenenanhörung lediglich hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens. Inhaltlich verleiht das Gesetz hingegen Stellungnahmen von [X.]ehörden kein größeres Gewicht als Einwendungen [X.]etroffener. [X.]eide sind gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG Gegenstand des Erörterungstermins, und auf beide muss der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen eingehen (vgl. [X.], in[X.]/[X.]/[X.], VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 74 Rn. 112 f.). Das Vorgehen des [X.]eklagten führte darüber hinaus auch nicht zu einer Umgehung des [X.] nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Denn die den vorgenannten Unternehmen gesetzte [X.] endete am 19. Januar 2016, mithin zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 5. Januar 2016, und stimmte folglich mit derjenigen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG überein. Dessen ungeachtet ist die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ohnehin gehalten, abwägungsbeachtliche Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt werden. Das folgt zwingend daraus, dass die Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren gegen eine solche Entscheidung nicht angewendet werden darf ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 75 ff.; vgl. jetzt § 7 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und insoweit mithin keine materielle [X.] entfalten kann.

2. Vor Erlass des [X.]es vom 14. Juli 2017 bedurfte es nach § 17d [X.] i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG oder § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Weder wurde hierdurch der Planfeststellungsbeschluss wesentlich geändert noch hat der [X.]eklagte eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der [X.]etroffenheiten vorgenommen; auch sind keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (zu den Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 Rn. 32 ff., vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.] 156, 215 Rn. 25 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 u.a. - [X.] 158, 1 Rn. 25 ff.). Der [X.] vertieft und ergänzt vielmehr lediglich Unterlagen, die bereits Gegenstand des [X.] waren. Zu deren Untermauerung wurden gutachterliche Stellungnahmen [X.], wie sie ansonsten auch außerhalb eines [X.] in gerichtlichen Verfahren als Erwiderung auf - mitunter ebenfalls gutachterlich unterlegte - Einwendungen der [X.]äger vorgelegt werden, ohne dass dies zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.]l. 2017, 1039 Rn. 30). Zusätzliche Umweltauswirkungen ergeben sich auch nicht aus dem ergänzend [X.]en [X.]ericht des [X.] [X.]üros Prof. [X.]. [X.] vom 24. Mai 2017. Soweit danach im [X.]ereich der Altablagerung [X.] ca. 230 000 cbm [X.]oden und bodenähnliche Materialien ausgehoben werden müssen, entspricht dies dem [X.]en Erläuterungsbericht [X.].

3. Die weiteren gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Einwände sind gleichfalls unbegründet. Die [X.]ekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im [X.] für den [X.] Nr. 46 vom 21. November 2016 enthielt einen Hinweis auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Umstand, dass innerhalb der [X.]agefrist mehrere Feier- und Ferientage lagen, führt auf keine rechtlichen [X.]edenken; eine Verlängerung unter diesem Gesichtspunkt war ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 8).

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiellen Fehler.

1. [X.] für das Vorhaben ist gegeben.

Mit Inkrafttreten des [X.] vom 23. Dezember 2016 ([X.] [X.] 3354) - FStrAbG - wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen [X.]edarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen aufgenommen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den [X.]edarfsplan aufgenommenen [X.]auvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 [X.]. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 [X.] verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese [X.]indung gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Danach ist das Vorbringen, für den [X.]en Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.] 98, 339 <345 ff.>, vom 21. März 1996 - 4 [X.] 26.94 - [X.] 100, 388 <390> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 53 in [X.] 155, 91 nicht abgedruckt). Dies gilt vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass die Aufnahme in den [X.]edarfsplan erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. November 2016 erfolgte. Maßgeblich für die [X.]ewertung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es vom 14. Juli 2017. Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge zu, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 [X.].13 - [X.] 150, 92 Rn. 14). Auch ohne diesen wäre die nachträgliche Feststellung des [X.] im Übrigen zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 1985 - 4 [X.] 42.81 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 65 S. 46 f.; [X.]/[X.]/[X.], Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 296).

Anhaltspunkte, dass die [X.] für den achtstreifigen Ausbau der [X.] - die Notwendigkeit, einen Ersatz für die [X.] zu schaffen, wird auch vom [X.]äger nicht bestritten - fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die [X.] evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 juris Rn. 54). Ausgehend von den sachverständig unterlegten Prognosen des Planfeststellungsbeschlusses, denen zufolge im Jahr 2030 durchschnittlich 133 400 Kfz den [X.]en Abschnitt täglich befahren und denen der [X.]äger nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie Nr. 4.3.2 Abs. 2 der von der [X.] im Auftrag des [X.], [X.]au und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die [X.]age von Autobahnen ([X.]), wonach die maximale Kapazität dreistreifiger Richtungsfahrbahnen bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 115 000 Kfz liegt, bestehen solche Gründe nicht.

2. Der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht das Fehlen einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 [X.] nicht entgegen.

Danach kann die zuständige [X.]ehörde im Falle eines hinreichenden Verdachts einer schädlichen [X.]odenveränderung oder einer Altlast anordnen, dass die verantwortlichen Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Allerdings findet das [X.] gemäß seines § 3 Abs. 1 Nr. 8 auf Altlasten nur Anwendung, soweit nicht verkehrsrechtliche Vorschriften Einwirkungen auf den [X.]oden regeln. Das Gesetz bestimmt daher keine Zulassungsvoraussetzungen für den [X.]au von Verkehrswegen (vgl. [X.]. 13/6701 [X.]). Mögliche nachteilige Auswirkungen vorhandener [X.]odenbelastungen auf das Planungskonzept unterliegen vielmehr dem Regime des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 [X.]075.04 - [X.] 125, 116 Rn. 457). Insbesondere haben gemäß § 4 Satz 1 [X.] die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre [X.]auten einschließlich der Errichtung und des [X.]etriebs ([X.]ender, in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 12) allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Soweit der Antrag des [X.]ägers, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen eine umfassende Gefährdungsabschätzung bezüglich der durch das Vorhaben berührten bautechnischen und umwelttechnischen [X.]elange vornehmen zu lassen, auf die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 [X.] gerichtet ist, war ihm daher mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht stattzugeben.

3. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen entspricht den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung.

Die straßenrechtliche Überplanung stillgelegter Deponien bedarf keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Sie kann vielmehr auf die allgemeine Ermächtigung in § 17 [X.] gestützt werden, die u.a. durch § 4 Satz 1 [X.] begrenzt wird. Die danach notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Vorhabens erfordert die Ermittlung und die - gerade bei Vorliegen mehrerer technischer Alternativen auch abwägende - [X.]erücksichtigung einer Vielzahl unterschiedlicher, insbesondere sicherheitsrelevanter Umstände. Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat dementsprechend zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen. Vorrangig obliegt es ihm abzuschätzen, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten. Entwickelt er unter [X.]eachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind (vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 159 S. 68 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 Rn. 63; [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] - juris Rn. 21). Für dieses Konzept ist nach außen der [X.]eklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich.

Dies zugrunde gelegt, ging dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine ausreichende Untersuchung der Altablagerung voraus (a). Die Trassierung mittels Polstergründung (b), das [X.]e [X.] (c), die Wiederherstellung der Deponieabdichtung (d) und die Errichtung einer ergänzenden Sperrwand (e) entsprechen ebenfalls den technischen Vorgaben der maßgeblichen Regelwerke und berücksichtigen die hierzu eingeholten gutachterlichen Empfehlungen. Weitere Prüfungen und Entscheidungen durfte der [X.]eklagte dem Verfahren der [X.]auausführung vorbehalten (f).

a) Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer hinreichenden Untersuchung der Altablagerung.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat. Ein Gestaltungsspielraum steht der planenden [X.]ehörde diesbezüglich nicht zu. Sie hat vielmehr alle Gesichtspunkte zu ermitteln, die nach Lage des Falls relevant sind. Dazu gehört auch die [X.]eschaffenheit des [X.]odens, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll.

Die als [X.]augrund vorgesehenen Grundstücke müssen für den ihnen zugedachten Zweck geeignet sein. Daran kann es fehlen, wenn Flächen in Anspruch genommen werden, deren Tragfähigkeit zweifelhaft ist oder die [X.]odenverunreinigungen aufweisen. Weder in der [X.]au- noch in der [X.]etriebsphase dürfen hierdurch Gefahren oder erhebliche [X.]eeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 [X.]075.04 - [X.] 125, 116 Rn. 457). Je schwerwiegender mögliche bodenbedingte nachteilige Einwirkungen sind und je schwieriger sich die [X.]ewältigung der hierdurch zu erwartenden Probleme darstellt, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10 [X.] 52/89 - NVwZ 1992, 190 <191>; [X.], [X.]eschluss vom 13. Februar 1995 - 6 K 284/95 - [X.] 45, 403 <408>; Henkel, [X.] 1988, 367 <369>; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrswegen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 914). Die Auswirkungen der [X.]odenbeschaffenheit auf das planfestzustellende Vorhaben einschließlich ihrer planerischen [X.]ewältigung müssen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, in tatsächlicher, technischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht so weit geklärt werden, dass die Eignung des [X.]augrunds für das Vorhaben definitiv bejaht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1999 - 3 S 1265/98 - [X.], 266 <268>).

Unter [X.]erücksichtigung der danach maßgeblichen, das [X.]e Vorhaben prägenden Umstände (aa) und unter Einbeziehung der bereits vorliegenden älteren Erkenntnisse ([X.]) hat der [X.]eklagte die [X.]eschaffenheit und Zusammensetzung der Altablagerung sowohl für die ingenieurtechnischen Planungen und [X.]erechnungen als auch für die Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren (cc) ausreichend ermittelt.

aa) Von besonderer [X.]edeutung für die Ermittlung der Zusammensetzung der Altablagerung und der daraus resultierenden Gefahren und geotechnischen [X.]esonderheiten sowie für deren planerische [X.]ewältigung ist einerseits, dass die vormalige Deponie rund 40 Jahre in einer Weise betrieben wurde, die eine punkt- oder schichtgenaue [X.]estimmung ihrer Zusammensetzung - mit Ausnahme der in den 1960er Jahren errichteten Trasse der [X.], unterhalb derer das Deponat vollständig ausgekoffert und durch unbelastetes Material ersetzt wurde - ausschließt. Die Abfälle wurden in der Regel mit Loren auf das Gelände transportiert und dort ohne Verdichtung verkippt. Aufgrund dessen ist die Ablagerung durch rasche horizontale und vertikale Materialwechsel geprägt, deren Spannbreite von feinkörnigen bis zu blockgroßen [X.]estandteilen, von chemischen Abfällen über Metallfässer und [X.]auschutt bis zu alten Transportloren reicht. Hinsichtlich des Umfangs abgelagerter Produktionsabfälle existieren lediglich Schätzungen der [X.], denen zufolge der Anteil am Gesamtdeponat zwischen 8 und 16 v.[X.] beträgt.

Andererseits lag mit den Planungsunterlagen zum [X.]au der [X.] einschließlich ihrer Verbreiterung und zum [X.]au des [X.], mit den umfangreichen Untersuchungen zur Vorbereitung und Durchführung der Abdichtung der Ablagerung einschließlich der Errichtung der [X.] und mit den Ergebnissen der fortlaufenden Nachsorge (Grundwasserkontrollen, Setzungs- und [X.]odenluftmessungen) unabhängig von dem [X.]en Vorhaben eine Vielzahl von Erkenntnissen über das Setzungsverhalten sowie die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Ablagerung vor. Der ergänzend [X.]e [X.]ericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" des [X.] [X.]üros Prof. [X.]. [X.] vom 24. Mai 2017 nennt unter Nr. 9.1 ([X.] bis 121) als Quellen allein 142 Gutachten und [X.]erichte zu historischen Daten sowie zur Abschätzung von Gefahren und zur Planung und Ausführung von Sanierungsmaßnahmen, die bereits unabhängig von der hier umstrittenen Straßenplanung stattgefunden haben. Darunter befinden sich die Auswertung von Karten und Luftbildern, geotechnische Gutachten über [X.], [X.]erichte über [X.] sowie die auch vom [X.]äger hervorgehobenen [X.] von [X.]. Ingenieure (Mai 1989) und der [X.] (November 1993).

Deren Ergebnisse führen auf den weiteren, das Vorhaben am stärksten prägenden Umstand, dass zwar der Anteil abgelagerter Produktionsabfälle auf lediglich 8 bis 16 v.[X.] geschätzt wird, diese Abfälle jedoch über die gesamte Altablagerung verteilt und hochgiftig sind. Als toxikologisch relevante und dominierende Stoffgruppen lagern dort vor allem Schwermetalle (insbesondere [X.]hrom, das in bedeutsamen Anteilen als sechswertiges [X.]hrom vorliegt), Quecksilber, [X.], chlorierte Aromate, [X.], polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und polychlorierte [X.]iphenyle, mithin Substanzen mit toxischen sowie teilweise karzinogenen und mutagenen Eigenschaften.

[X.]) [X.]t danach die [X.]odenbeschaffenheit sowohl hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrunds als auch aufgrund der mit einem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Umwelt- und Gesundheitsgefahren erhebliche [X.]edeutung für das Vorhaben und bedurfte es demnach einer besonders eingehenden Untersuchung der Altablagerung, so durfte und musste der Vorhabenträger zunächst die hierzu bereits vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.]auverfahren beim Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund - [X.]odenersatzverfahren, [X.]ericht der [X.] [X.], S. 13 - im Folgenden: [X.]ASt-[X.]ericht; [X.], Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund, Nr. 3.1 - im Folgenden: [X.]). Dies ist vorliegend geschehen. Die hiergegen vom [X.]äger vorgebrachten Einwände sind unbegründet.

Auf den Abschlussbericht der [X.] zur Gefährdungsabschätzung Altlast [X.]-Nord (November 1993) wurde bereits im Erläuterungsbericht [X.] verwiesen. Wenngleich dort der Zwischenbericht der [X.] (Juni 1992) sowie der Abschlussbericht zur Gefährdungsabschätzung von [X.]. Ingenieure (Mai 1989) nicht ausdrücklich erwähnt wurden, bestehen dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger die in den vorgenannten Unterlagen niedergelegten Erkenntnisse im Rahmen seiner umfangreichen, mehrfach dokumentierten historischen Recherche unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen führt der [X.]eklagte nunmehr auch diese [X.]erichte im ergänzend [X.]en [X.]ericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" auf. Darüber hinaus bezog sich die Untersuchung von [X.]. Ingenieure auf den [X.]ereich [X.]-Mitte, für den der Anteil an [X.] auf 8 v.[X.] geschätzt wurde, wohingegen das [X.]e Vorhaben überwiegend im [X.]ereich [X.]-Nord liegt, welcher Gegenstand der Gefährdungsabschätzung der [X.] war und in dem vermutlich 16 v.[X.] lagern. Diesen höheren Wert hat der [X.]eklagte der Planung ausweislich des Erläuterungsberichts [X.] sowie der diesbezüglichen [X.]estätigung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich für den [X.]ereich der gesamten Altablagerung zugrunde gelegt.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat sich der [X.]eklagte zu den vorgenannten [X.] nicht deshalb in Widerspruch gesetzt, weil diesen zufolge keine Eingriffe in die Ablagerung erfolgen dürften. Vielmehr haben beide Untersuchungen lediglich empfohlen, Eingriffe in den [X.] möglichst zu vermeiden und, wo diese unumgänglich seien, bei den Arbeiten Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus bedurfte es keines Vergleichs der Ergebnisse der damaligen und der vom Vorhabenträger aktuell durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund der raschen Materialwechsel in der Ablagerung stellt sich jede Probebohrung als Stichprobe dar, deren Ergebnis von ihrer jeweiligen Lage abhängt und grundsätzlich auf diese beschränkt ist. Eine Vergleichbarkeit könnte daher nur mit einer an der gleichen Stelle abgeteuften [X.]ohrung erzielt werden. Ungeachtet der Frage einer Wiederholbarkeit des damaligen Rasters lieferte ein solcher Vergleich jedoch wiederum nur stichprobenhafte Erkenntnisse. Hinzu kommt, dass das Ausmaß möglicher Veränderungen in der Ablagerung infolge der [X.] sowie der [X.] begrenzt ist. Ein Eintrag weiterer Giftstoffe ist hierdurch ausgeschlossen. Durch Auswaschungen konnte die [X.]elastung mit Gefahrstoffen allenfalls abnehmen. Hinsichtlich der Entstehung neuer Verbindungen durch Reaktionen der Stoffe untereinander hat die Sachverständige Frau [X.] in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese, aber auch seinerzeit technisch noch nicht nachweisbare Verbindungen mithilfe des anhand der aktuell gewonnenen Proben durchgeführten Screenings erfasst werden konnten.

cc) Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen zahlreichen und intensiven Erkenntnisse genügt die [X.] durchgeführte Untersuchung der Altablagerung auch sonst den Anforderungen an die [X.] und Gefahrenermittlung.

(1) Die Anzahl und die Lage der [X.]ohrungen begegnen keinen [X.]edenken.

Im Rahmen von vier [X.] erfolgten innerhalb der [X.] und dort insbesondere in den [X.]ereichen, in denen in den eigentlichen Abfall eingegriffen wird, Aufschlüsse zur Probengewinnung an insgesamt 151 [X.]ohrpunkten, davon 99 durch [X.]ohrungen und 52 durch [X.]. Zusätzlich wurden an 101 dieser [X.]ohrpunkte Untersuchungen mittels Schwerer Rammsondierung sowie an 75 [X.]ohrpunkten Kampfmittelbohrungen durchgeführt. Soweit dabei an 17 [X.]ohrpunkten die zunächst geplante [X.]ohrtiefe nicht erreicht wurde, hat Frau [X.] in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die erzielten Tiefen dennoch ausreichend oder aufgrund weiterer, in der näheren Umgebung erfolgreich durchgeführter [X.]ohrungen nicht von [X.]edeutung waren.

(a) Das gewählte Raster genügt damit Nr. 2.4.1.3, Anhang [X.].3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 [X.] EN 1997-2 in Verbindung mit [X.] 4020, die - allerdings nur für die geotechnische, nicht für eine umweltbezogene Untersuchung des [X.]augrunds - bei [X.] einen Abstand der [X.] zwischen 20 und 200 m empfehlen. Daraus, dass gemäß Nr. 2.4.1.3 Abs. 1 [X.] EN 1997-2 die Lage der [X.] u.a. in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und den auftretenden technischen Problemen festzulegen ist und ihre Anzahl gemäß Nr. 2.1.1 Abs. 10 Spiegelstrich 1 [X.] EN 1997-2 erhöht werden soll, wenn dies für einen genauen Einblick in die Komplexität des [X.]augrunds erforderlich erscheint, folgt keine Notwendigkeit eines dichteren [X.]ohrrasters. Vorliegend musste der [X.]eklagte vielmehr den durch weitere [X.]ohrungen zu erzielenden Erkenntnisgewinn gegen die Risiken einer vorzeitigen, massiven Durchörterung der Dichtungssysteme abwägen. Da auch zusätzliche [X.]ohrungen aufgrund der starken Heterogenität der Ablagerung zu keiner Gewissheit über deren genaue Zusammensetzung geführt hätten, durfte der [X.]eklagte dem Erhalt der [X.] größeres Gewicht beimessen.

Hinzu kommt, dass er die bereits vorliegenden Untersuchungen und Erkenntnisse zur Zusammensetzung der Altablagerung umfassend berücksichtigt hat und den Gefahren für Mensch und Umwelt nach seinem Konzept im Zuge der [X.]auausführung durch eine weitere, vorauslaufende [X.]eprobung sowie dadurch Rechnung getragen wird, dass sämtlicher Abfall unabhängig vom Ausmaß seiner tatsächlichen Schadstoffbelastung als gefährlich eingestuft und entsprechend behandelt wird. Darüber hinaus wurden für die [X.]estimmung der geotechnischen Faktoren weitere Erkenntnisquellen - insbesondere das bisherige Setzungsverhalten unter den bestehenden Auflasten der Fahrbahnen der [X.] und der verbreiterten [X.] sowie des Neuland-Parks - herangezogen.

Aufgrund dessen führt auch der Einwand des Sachverständigen Prof. Dr. [X.]., das in der [X.] EN 1997-2 empfohlene Raster sei nur auf regelmäßige und geogene, nicht aber auf unregelmäßige, anthropogene Untergründe anwendbar, nicht zur [X.]egründetheit der [X.]age. Die Kritik lässt die vorliegend auf einen stichprobenhaften [X.]harakter begrenzte Aussagekraft von Probebohrungen unberücksichtigt. Anhand derartiger punktueller Aufschlüsse kann lediglich die Spanne dessen abgeschätzt werden, was insgesamt in der Ablagerung zu erwarten ist. Dies lassen die aktuell durchgeführten [X.]ohrungen und Screenings sowie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in hinreichendem Maße erkennen. Das gilt zumal deshalb, weil die [X.]en Sicherheitsvorkehrungen ohnehin von der Gefährlichkeit des gesamten Abfalls ausgehen und damit unterstellen, dass an jeder Stelle innerhalb der Ablagerung die Höchstbelastung auftreten kann. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn mit einer größeren Anzahl von [X.]ohrungen hätte erzielt werden können. Die Kritik berücksichtigt darüber hinaus weder die Risiken vorzeitiger, großflächiger Eingriffe in das Dichtungssystem noch die Möglichkeit und Notwendigkeit, der nur eingeschränkten [X.]estimmbarkeit baubegleitend Rechnung zu tragen.

(b) Soweit Anhang [X.].3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 [X.] EN 1997-2 bei [X.]rücken zwei bis sechs Aufschlüsse je Fundament empfiehlt, steht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung nicht entgegen, dass die Aufschlussbohrungen in den [X.] und 4b "Stützenachse 20, [X.]" erfolglos waren. Hierzu hat Frau [X.] nachvollziehbar ausgeführt, diese [X.]ohrungen hätten der Untersuchung der Schadstoffbelastung gedient. Auf die geotechnische [X.]ewertung des Abfalls kommt es dort nicht an, weil die [X.]rückenpfeiler auf dem gewachsenen [X.]oden gegründet werden. Dessen Eignung als [X.]augrund wird durch den mehr als 50-jährigen [X.]estand der bisherigen [X.] nachgewiesen.

(c) Der [X.]eklagte durfte darüber hinaus die [X.]ohrungen auf den vorgesehenen [X.] beschränken. Dies schloss den [X.]ereich der [X.]öschungen ein, ohne dass indes - wie vom [X.]äger gefordert - auch ein 100 m breiter Streifen neben der Trasse sowie das im Inneren des [X.] liegende Plateau hätten untersucht werden müssen. Da dort weder eine Fahrbahn verlaufen soll noch Eingriffe in die Altablagerung vorgesehen sind, stehen den Risiken einer großflächigen [X.]eeinträchtigung des Abdichtungssystems in diesen [X.]ereichen keine vorhabenrelevanten Erkenntnisse gegenüber.

(2) Die gewählten [X.]ohrverfahren sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind die vorstehend beschriebenen [X.]esonderheiten des vorliegenden [X.] zu beachten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die nunmehr durchgeführten [X.] weder eine erstmalige noch eine abschließende Untersuchung des [X.]augrunds darstellen, sondern an bereits vorliegende umfangreiche Erkenntnisse anknüpfen und mit fortschreitendem [X.]auverlauf weiter ergänzt werden. Dies zugrunde gelegt, ermöglichen die [X.]ohrverfahren hinreichende Aussagen zur Abschätzung der von einem Eingriff in die Altablagerung ausgehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren und stimmen auch in geotechnischer Hinsicht mit den einschlägigen Regelwerken überein.

Die [X.] durchgeführten Untersuchungen dienten - neben der [X.]ärung der Höhenlage des gründungsfähigen [X.] - der Erkundung des Aufbaus und der geotechnischen Eigenschaften der Schichten sowie der Feststellung der chemischen Eigenschaften des [X.]augrunds einschließlich der bestehenden [X.]. Dabei erfolgte die chemische Analyse sowohl zu umwelt- und abfallrechtlichen Zwecken als auch zur Abschätzung des [X.]. Von den angewandten [X.]ohrverfahren wurde die Schwere Rammsondierung zur Erfassung der Tragfähigkeit des Untergrunds durchgeführt, während die Rammkernsondierung vorrangig das Ziel hatte, in den [X.]ereichen, in denen großflächig in den Abfall eingegriffen wird, Proben für die erforderliche Abfalldeklaration zu gewinnen.

(a) Die einschlägigen technischen Regelwerke zur [X.]augrunderkundung enthalten keine abschließende, von der planerischen Konzeption unabhängige Festlegung der für die Untersuchung des jeweiligen Untergrunds einzusetzenden Technologie. Vielmehr bestimmt sich gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 [X.] EN 1997-2 die Auswahl des [X.] für geotechnische Untersuchungen nach der geforderten Probeentnahmekategorie, die wiederum gemäß Nr. 3.4.1 Abs. 2 [X.] EN 1997-2 von der gewünschten Güteklasse der Proben abhängt; für umweltbezogene [X.]augrunduntersuchungen liefert die Norm keine besonderen Regeln (Nr. 1.1.2 Abs. 2 [X.] EN 1997-2).

Danach steht dem Einsatz der Rammkernsondierung nicht entgegen, dass mit derartigen [X.]einrammbohrverfahren gemäß Tabelle 2 der [X.] EN ISO 22475-1 in Verbindung mit Nr. 3.2 Abs. 2 [X.] EN 1997-2 nur Proben der [X.] und der Güteklasse 5 gewonnen werden können, welche ausweislich Tabelle 2.1 [X.] EN 1997-2 zur [X.]estimmung u.a. der Dichte und Scherfestigkeit nicht geeignet sind. Denn die Rammkernsondierung diente vorliegend nicht der Erzielung bodenmechanischer Erkenntnisse, sondern, wie erwähnt, der [X.]estimmung der umwelt- und abfallrechtlich relevanten Zusammensetzung des Untergrunds. Zwar kann mit ihr kein grobstückiges Material gefördert werden, weshalb der Feinkornanteil in den Proben möglicherweise überrepräsentiert ist. Indes führt dies zu keiner Einschränkung des Erkenntniswertes, weil Schadstoffe nach plausibler sachverständiger Erläuterung am Feinkorn vermehrt anhaften mit der Folge, dass der ermittelte Schadstoffgehalt der Probe jedenfalls nicht zu niedrig ist.

Zur [X.]estimmung der Festigkeits- und Verformungseigenschaften durfte der Vorhabenträger gemäß Nr. 4.7.1 Abs. 4 [X.] EN 1997-2 das Verfahren der Schweren Rammsondierung einsetzen, das in Verbindung mit den Ergebnissen von Probenahmen aus [X.]ohrungen und Aufschlüssen auch zur [X.]estimmung des [X.]odenprofils benutzt werden kann (Nr. 4.7.1 Abs. 3 [X.] EN 1997-2).

Der Einsatz des [X.] begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken, obschon mit diesem nur Proben der [X.] und der Güteklasse 4 gewonnen werden können, die zur [X.]estimmung der Dichte wenig und zur Ermittlung der Scherfestigkeit ungeeignet sind (Tabelle 2.1 [X.] EN 1997-2; Tabelle 2 [X.] EN ISO 22475-1). Denn nach den nachvollziehbaren sachverständigen Erläuterungen von Frau [X.] in der mündlichen Verhandlung lässt das Verfahren Schichtgrenzen, wenngleich nicht zentimeter-, so doch [X.] erkennen. Auch dem [X.]ASt-[X.]ericht (S. 15 Tabelle 3.1) zufolge sind mit dem Schneckenbohrverfahren Schichtgrenzen deutlich erfassbar. Gemessen am Konzept des [X.], durch weitere [X.]eprobungen im Zuge der [X.]auausführung den genauen Verlauf der obersten Schicht der Altablagerung zu ermitteln und nicht erst mit deren Erreichen, sondern schon bei der Annäherung hieran einschlägige Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ermöglicht das gewählte Verfahren damit gerade auch in [X.] Hinsicht eine hinreichende [X.]estimmung des Untergrunds. Eine Schichtbestimmung innerhalb des sehr heterogen zusammengesetzten Abfallkörpers war dagegen weder erforderlich noch möglich.

(b) Der Einsatz der gewählten [X.]ohrverfahren widerspricht des Weiteren nicht den Empfehlungen des [X.] [X.]en Gesellschaft für Geotechnik e.V. (im Folgenden: [X.]) [X.]-6 und [X.]-11. Die [X.] [X.]-6 betrifft die Gewinnung abfallmechanischer Kennwerte, die für eine geotechnische [X.]earbeitung von herkömmlichen Siedlungsabfall-Deponien, etwa bei der Erstellung von [X.], benötigt werden. Die Empfehlung - die im Übrigen Schneckenbohrungen als geeignetes Verfahren benennt - ist daher weder hinsichtlich ihres [X.] noch hinsichtlich ihres [X.] einschlägig. Die [X.] [X.]-11 bezieht sich auf abfallmechanische Laboruntersuchungen, die der Überprüfung der Einhaltung der in der [X.] und der [X.] angegebenen Zuordnungskriterien oder der [X.]estimmung des mechanischen Verhaltens der Abfälle im Hinblick auf Stabilitäts- und Verformungsberechnungen für den [X.] und seiner Einbauten sowie der Festlegung von [X.] dienen. Sie beinhalten Versuche zur Ermittlung des [X.], der Verdichtbarkeit und der Wasserdurchlässigkeit. Damit können der Empfehlung ebenfalls keine Aussagen für den vorliegenden Fall entnommen werden.

(c) [X.]t sich der Vorhabenträger mithin für ein jedenfalls vertretbares Untersuchungskonzept entschieden, so kann dahingestellt bleiben, ob auch mit den vom [X.]äger benannten [X.]ohrgeräten - Doppelkernrohr und Kugelgreifer - geeignete Ergebnisse hätten gewonnen werden können.

(3) Die Analyse der gewonnenen [X.]ohrproben war ausreichend. Zwar wurde, wie vom [X.]äger zutreffend vermerkt, nur ein geringer Anteil der Proben analysiert. Jedoch durften sich die Untersuchungen zur Ermittlung der umwelt- und gesundheitsrelevanten Gefahren auf das Material unterhalb der Oberflächenabdeckung und zur [X.]estimmung geotechnischer Kennwerte auf den [X.]augrund unterhalb der [X.] konzentrieren. Hinsichtlich des zum [X.]au der ursprünglichen Trasse der [X.] verwendeten Dammschüttmaterials, des auf die eigentliche Altablagerung aufgebrachten [X.], des Dichtungssystems sowie des darüber liegenden Rekultivierungsbodens hingegen war aufgrund deren weitgehender organoleptischer Homogenität keine umfassende Analyse des [X.] erforderlich. Hinzu kommt, dass nach [X.] Darstellung des [X.]eklagten alle Proben umfangreichen [X.] und [X.] unterzogen und an den unterhalb der [X.] gewonnenen Proben auch [X.] durchgeführt wurden.

Eine vollständige Untersuchung aller Proben war entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. auch nicht zur Erstellung eines [X.]s erforderlich. Infolge der Heterogenität der Altablagerung scheidet ein derartiges Modell innerhalb des eigentlichen Abfalls von vornherein aus. Selbst wenn der Abfall - wie vom [X.]äger geltend gemacht - jeweils bis zur Höhe des [X.] und nach deren Erreichen wiederum bis zum Niveau des sodann erhöhten Damms abgelagert wurde, sind hierdurch "Schichten" allenfalls in zeitlicher Hinsicht, nicht jedoch in [X.]ezug auf die Zusammensetzung des [X.] entstanden. Daher kann lediglich die Lage der eigentlichen Abfallschicht insgesamt bestimmt werden. Dass das gewählte Untersuchungsprogramm hierfür ausreichte, wurde vorstehend bereits dargelegt.

(4) Danach bedurfte es vor der Planfeststellung weder für die Einschätzung umwelt- und gesundheitsrelevanter Gefahren (a) noch zur [X.]estimmung der Tragfähigkeit des Untergrunds (b) weitergehender Analysen, weshalb der dahingehende [X.]eweisantrag des [X.]ägers auch insoweit abzulehnen war (c).

(a) Der Vorhabenträger hat der Planfeststellung ein [X.] zugrunde gelegt, welches auf einer Gesamtschau der zu der Altablagerung bereits vorliegenden Erkenntnisse sowie den Ergebnissen der aktuell durchgeführten [X.] beruht. Hierauf aufbauend, stuft das [X.]e [X.] den gesamten eigentlichen Abfall ausnahmslos als gefährlich ein und knüpft hieran umfassende Sicherungsvorkehrungen wie insbesondere eine vollständige Einhausung des [X.], obwohl der Anteil der toxischen Produktionsrückstände am Deponat auf lediglich 16 v.[X.] geschätzt wird. Liegt der Planung folglich eine [X.] zugrunde, so ist nicht ersichtlich, inwiefern weitergehende Untersuchungen der Zusammensetzung des Abfalls für das Vorhaben relevant sein können. Hinzu kommt, dass baubegleitend - dem Aushub unmittelbar vorauslaufend - eine vertiefte Erkundung durch weitere Schürfungen vorgesehen ist und dass die verschärften Sicherungsmaßnahmen nicht erst mit dem Erreichen der gefährlichen Abfälle, sondern bereits mit einem Sicherheitsabstand von einem halben Meter hierzu zur Anwendung kommen. Dem auch vom [X.]äger hervorgehobenen Umstand, dass eine exakte Trennung von kontaminierten und unbelasteten [X.]öden während des [X.] nicht möglich ist, trägt der Plan folglich dadurch Rechnung, dass im Grenzbereich der Ablagerung vorsorglich auch unbelasteter [X.]oden nach Maßgabe der für belastete [X.]öden geltenden Vorgaben ausgehoben und entsorgt wird. Somit waren vorab auch keine engmaschigeren Untersuchungen zur flächendeckenden [X.]estimmung der exakten Tiefe, ab der das eigentliche Deponat liegt, erforderlich.

(b) Der [X.]eklagte und der Vorhabenträger durften auch in geotechnischer Hinsicht von weiteren Untersuchungen absehen, ohne dass hierdurch die Plausibilität und Tragfähigkeit des gewählten Konzepts in Frage gestellt werden. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Einrichtung eines Probefeldes zur [X.]estimmung bodenmechanischer Kennwerte des Untergrunds. Eine solche Untersuchung hätte die vorzeitige, großflächige Öffnung der [X.] erfordert. [X.] bleiben kann, ob - wie vom [X.]äger behauptet - die zu Untersuchungszwecken durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Schutzvorkehrungen in die spätere [X.]auausführung hätten eingebunden werden können oder ob dem entgegensteht, dass [X.] über das [X.] zur Vermeidung späterer Setzungsdifferenzen nicht im unmittelbaren [X.] ausgeführt werden sollen (vgl. [X.] Nr. 3.3). Denn insbesondere mit den Aufschüttungen im Zuge der [X.] und der Herstellung des Neuland-Parks sowie den im [X.]ereich der Ablagerung verlaufenden Fahrbahnen lagen bereits großflächige Schüttungen vor, anhand derer - wie in den einschlägigen [X.]erichten (vgl. [X.]ASt-[X.]ericht [X.]; [X.] Nr. 3.3) empfohlen - Aussagen zum [X.] getroffen werden konnten. Soweit der [X.]äger die große Variationsbreite der im geotechnischen Gutachten von Prof. [X.]. [X.] ermittelten Steifeziffern kritisiert, spiegeln diese die Heterogenität des [X.] wider. Eindeutige Ergebnisse wären daher durch die Einrichtung eines weiteren Probefeldes nicht - bzw. nur auf dessen [X.]ereich beschränkt - zu ermitteln gewesen.

(c) Somit war dem [X.]eweisantrag, eine umfassende Gefährdungsabschätzung zu erstellen, auch insoweit nicht stattzugeben, als er sich nicht auf eine Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 [X.] beschränkte. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung nicht bilden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 Rn. 113 m.w.[X.]). Das ist, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall. Darüber hinaus hätte es - zumal angesichts der Vielzahl der zwischen den [X.]eteiligten umstrittenen Einzelgesichtspunkte - substantiierter Angaben bedurft, welche Tatsachenbehauptungen unter [X.]eweis gestellt werden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 [X.][X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 [X.] und vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 57 Rn. 2; Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 92).

(5) Auch die vom [X.]äger hervorgehobenen weiteren besonderen Umstände hat der [X.]eklagte hinreichend berücksichtigt.

(a) Im Zuge der [X.]en [X.] wurden 75 Kampfmittelbohrungen mit jeweils negativem [X.]efund durchgeführt. Darüber hinaus konnten mithilfe von Luftbildern drei konkrete [X.]lindgängerverdachtspunkte ermittelt werden, die indes außerhalb der [X.] in die Altablagerung liegen. Mit der [X.]auausführung sind weitere Kampfmittelbohrungen vorgesehen. Im Zuge der erheblich größeren Eingriffe in die Altablagerung beim [X.]au der [X.] in den 1960er Jahren sowie bei der Errichtung des [X.] wurden keine Kampfmittel gefunden. Angesichts dessen bedurfte es vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keiner weitergehenden Erkundungen.

(b) Der Einwand, der [X.]eklagte habe die Überlagerung der Altablagerung durch die Deponie [X.] verkannt, ist gleichfalls unbegründet. Dass das ursprüngliche Kippgelände nicht an der heutigen [X.] zur [X.] endet, sondern in das Gelände der Deponie [X.] hineinragt, war ausweislich eines im Erläuterungsbericht [X.] enthaltenen Lageplans Gegenstand des [X.]. Der weitere Einwand, aufgrund der Überlagerung sei es zu einer Durchmischung des [X.] bzw. zu einem Auseinanderdrücken des [X.]s gekommen, lässt ungeachtet der Frage, ob diese Annahme zutrifft, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung gleichfalls unberührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht die Deponie [X.] in die Altablagerung, sondern - umgekehrt - Letztere in die Deponie hineinragt, eine Durchmischung oder ein Auseinanderdrücken daher allenfalls dort und damit nördlich des [X.] hätte stattfinden können. Anhaltspunkte für den vom [X.]äger in diesem Zusammenhang gerügten Verstoß gegen Nr. 1.2 Nr. 1 Anhang 1 [X.] sind insoweit - ungeachtet der Frage seiner Relevanz für das vorliegende Verfahren - nicht erkennbar. Hinsichtlich der vom [X.]äger darüber hinaus geltend gemachten Gefährdungen durch größere Einlagerungen von Salzen hat Frau [X.] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sich bekannte Salzlager lediglich im [X.]ereich der Deponie [X.] und zudem oberhalb des Niveaus der Altablagerung befinden, beim [X.]au des [X.] angetroffene Salzablagerungen beseitigt wurden und die aktuellen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für größere Salzvorkommen im [X.]ereich des Vorhabens ergeben haben. Hinzu kommt, dass in dem [X.]ereich, in dem die Altablagerung an die Deponie [X.] grenzt, keine Eingriffe in die Geländeoberfläche oder gar den eigentlichen Abfall vorgesehen sind, sondern dort die bisherige Fahrbahn erhalten bleibt.

b) Der [X.]eklagte durfte sich im [X.]ereich der Altablagerung für eine Trassierung mittels einer sogenannten Polstergründung entscheiden. Rechtsgründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, stehen dem nicht entgegen.

aa) Stillgelegte Deponien sind nicht von vornherein als [X.]augrund für den Straßenbau ungeeignet. Sie erfordern jedoch als wenig tragfähige [X.]öden mit geringer Scherfestigkeit und großer Verformbarkeit individuelle bautechnische Lösungen, um insbesondere Stabilitäts- und Setzungsproblemen Rechnung zu tragen. Zur Gewährleistung aller Anforderungen der Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 4 Satz 1 [X.] bedarf es einer möglichst hohen [X.]auwerksqualität, ohne dass hierbei wirtschaftliche Gesichtspunkte ausgeblendet werden müssen (vgl. [X.]ASt-[X.]ericht S. 8, 21). Der vollständige Austausch des unterhalb der Trasse liegenden Abfalls ist eine denkbare technische Lösung, die indes aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Abfall und der damit einhergehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren sowie der anschließend notwendigen anderweitigen Entsorgung des belasteten [X.] nicht per se vorzugswürdig ist. Hinzu kommt, dass ein [X.]odenvollaustausch bei Mächtigkeiten der wenig tragfähigen Schichten von über 10 m auf längeren Streckenabschnitten wirtschaftlich kaum vertretbar ist (vgl. [X.] Nr. 5.3.1, 5.3.2.2).

[X.]) Danach stellt sich das [X.]e Konzept einer Polstergründung der Trasse als plausibel und rechtlich unbedenklich dar. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des Teilbodenaustauschs, welches in den einschlägigen fachlichen Studien als eines von mehreren Konstruktionsprinzipien für die Errichtung von [X.] auf wenig tragfähigem Untergrund empfohlen wird (vgl. [X.]ASt-[X.]ericht S. 31; [X.] Nr. 5.3.2.1). Voraussetzung für seinen Einsatz ist dabei nicht, dass hiermit jegliche [X.] ausgeschlossen werden; deren Ausmaß muss vielmehr vertretbar sein (vgl. [X.] Nr. 5.3.2.1). In seiner [X.] Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hat Prof. [X.]. [X.] für eine 2 m starke Polsterschicht lastabhängige Setzungen von maximal 6,5 cm ermittelt, deren überwiegender Teil im Wesentlichen indes noch während der [X.]auzeit eintritt. Das Ausmaß der lastunabhängigen Setzungen hat der Gutachter mit höchstens 1 mm im Jahr berechnet und für beide Setzungen festgestellt, dass sich hieraus keine Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Fahrbahn ergeben.

Der Einwand des [X.]ägers, der geotechnische [X.]ericht von [X.] vom 9. September 2016 benenne ein geringeres Setzungsmaß, führt zu keiner Widersprüchlichkeit und Unverwertbarkeit der vorgenannten Stellungnahme. Vielmehr erklärt sich die Differenz aus der jeder (Setzungs-)Prognose immanenten Unsicherheit (vgl. [X.], Risikoabschätzung und Vorstudie zur [X.]ewertung möglicher Gründungskonzepte im [X.]ereich [X.] vom 12. Mai 2014, [X.]) sowie daraus, dass Prof. [X.]. [X.] dieser Unsicherheit durch die [X.]erücksichtigung ungünstiger Rahmenbedingungen im Hinblick auf geometrische Verhältnisse und mechanische Eigenschaften Rechnung getragen hat. In ihren Schlussfolgerungen stimmen beide Untersuchungen überein.

Wenngleich dennoch setzungsbedingt höhere Unterhaltungskosten durch vorzeitige Instandsetzungen des Fahrbahnoberbaus anfallen, hat der [X.]eklagte der [X.]en Variante aufgrund deren kürzerer [X.]auzeit sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Platzbedarfs und des [X.] den Vorzug gegenüber einem vollständigen [X.]odenaustausch eingeräumt.

cc) Dies begegnet auch unter [X.]erücksichtigung der Kritik des [X.]ägers keinen rechtlichen [X.]edenken. Seine Einwände zielen letztlich darauf, dass [X.] generell als [X.]augrund - insbesondere für Straßen - ungeeignet sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den einschlägigen fachlichen Empfehlungen im Straßenbau.

(1) Der Einwand des [X.]ägers, die große [X.]andbreite des vom Sachverständigen ermittelten [X.] von 5 bis 35 [X.]/cbm belege die Gefahr wesentlich größerer Setzungen, ist unbegründet. Denn den [X.]erechnungen der [X.] Stellungnahme lag für Abfälle der geringste Steifewert von 5 [X.]/cbm zugrunde ([X.], Geotechnische Stellungnahme vom 22. Mai 2017, S. 15 Tabelle 1). Soweit der [X.]äger darüber hinaus rügt, die vorgenannten [X.]erechnungen beruhten lediglich auf einer Aktennotiz der Firma [X.], hat der Sachverständige [X.] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es sich hierbei um eine mehrseitige Mitteilung belastbarer Ergebnisse aus Setzungsmessungen handelte. Darüber hinaus wurden für die vorgenannte Stellungnahme auch Setzungsmessungen der Stadt [X.] im [X.]ereich [X.]-Mitte von 1999 bis 2015 verwendet. Die Kritik des [X.]ägers, die entsprechenden Daten seien geheim gehalten und selbst einem Ratsmitglied der Stadt [X.] auf dessen Nachfrage vorenthalten worden, lässt dies unberührt. Darüber hinaus hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung - insoweit unwidersprochen - ausgeführt, nach Erlass eines hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils seien die Ergebnisse der Pegelmessungen Interessenten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden.

(2) Der weitere Einwand, [X.] seien unberücksichtigt geblieben, ist ebenfalls unbegründet.

Der Gefahr von Suffosionen und Setzungen, auch durch verkehrsbedingte Erschütterungen und Schwingungen, beugt die [X.]e Polstergründung hinreichend vor. Vorgesehen ist danach für die Fahrbahngründung im [X.]ereich der Altablagerung, die oberste Schicht des unterhalb der Trasse liegenden Abfalls [X.] und durch den Einbau einer hochverdichteten, 2 m mächtigen Schicht zu ersetzen. Unter [X.]erücksichtigung des rund 0,7 m starken Straßenoberbaus verläuft die Fahrbahn somit auf einem 2,7 m hohen Polster. Damit geht die Planfeststellung über die Empfehlung der [X.] hinaus, beim Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund zur Verhinderung einer andauernden dynamischen Konsolidierung durch verkehrsbedingte Schwingungen unterhalb der Fahrbahnoberfläche eine dämpfende Schicht von mindestens 1,5 bis 2,0 m einzubauen ([X.]ASt-[X.]ericht S. 8; s.a. [X.] Nr. 5.7).

Soweit die Entstehung suffosionsbedingter Hohlräume durch Auswaschungen inmitten steht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Altablagerung sowohl während ihres vierzigjährigen [X.]etriebs als auch die nachfolgenden [X.] offen lag, mithin Oberflächenwasser und - auch [X.] erhöhten - Grundwasserströmen ausgesetzt war. Nach der [X.] sowie der Errichtung der [X.] und zweier [X.] wiederum ist ein Eindringen von Niederschlagswasser ausgeschlossen; der Kontakt mit Grundwasser beschränkt sich seither im Wesentlichen auf Hochwasserereignisse. Wenngleich die [X.]eteiligten unterschiedlicher Ansicht sind, bis zu welcher Höhe das Grundwasser dabei eindringen kann, handelt es sich hierbei lediglich um vorübergehende Ereignisse, denen die Ablagerung zudem seit Jahrzehnten - und bis zur Fertigstellung der Abdichtung in deutlich ungeschützterem Maße - ausgesetzt war. Danach sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zukünftig durch den Eintritt von Wasser noch Hohlräume entstehen könnten, die zu einem erheblich höheren Setzungspotential als vom [X.]eklagten angenommen führen.

Hinzu kommt, dass der Abfall im [X.]ereich [X.]-Nord seit Abschluss der Sanierungsarbeiten unter einer mehr als 1 m mächtigen Auflast - bestehend aus der [X.], der Abdichtung sowie Unter- und Oberboden - ruht. Soweit für die Trasse Einschnitte hergestellt werden, vergrößert sich die Stärke der bisher auf dem Trassenuntergrund ruhenden Auflast um die Mächtigkeit des [X.]den Abfalls. Darüber hinaus wird die [X.] unterhalb des [X.]odenpolsters tiefenwirksam nachverdichtet. Dem Einwand des [X.]ägers, die mit diesem Verfahren zu erzielende Verdichtungstiefe sei unzureichend, liegt die Annahme zugrunde, es bedürfe einer Verdichtung des [X.] bis auf den gewachsenen Grund. Diese Annahme findet indes in den fachlichen Empfehlungen zum Straßenbau auf stillgelegten Deponien keine Grundlage. Die beiden genannten Umstände bewirken eine zusätzliche Konsolidierung des unterhalb der Polstergründung liegenden [X.]augrunds (s.a. [X.] Nr. 5.2.1). Dabei führt die Verdichtung der [X.] und des eingebauten [X.] zu wesentlich stärkeren Erschütterungen als der spätere Verkehr mit der Folge, dass die Verkehrsbelastung nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen [X.] nicht mehr ins Gewicht fällt. Das Verfahren der Nachverdichtung ermöglicht zudem, auf dabei erkennbar werdende Schwächezonen durch eine Erhöhung des [X.]odenaustauschs oder eine Anpassung der [X.] zu reagieren. Darüber hinaus trägt die Planung [X.] dadurch Rechnung, dass sie zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen den Einbau geotextiler Trennlagen vorsieht.

(3) Setzungen im [X.]ereich der bestehenden Fahrbahnen der [X.] stehen der Eignung der vorgenannten Polstergründung nicht entgegen. Vertreter des [X.] haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass es bei allen Straßen innerhalb von 15 Jahren zu Setzungen kommt und in der Regel nach 30 Jahren eine vollständige Instandsetzung erforderlich ist. Soweit der Sachverständige [X.] für den [X.]äger darauf hingewiesen hat, die im [X.]ereich der [X.] festzustellenden Risse gingen über das gewöhnliche Maß hinaus, ist zu berücksichtigen, dass die Trasse dort seit rund 40 Jahren verläuft und zudem seinerzeit auf einem lediglich 2 m starken Polster gegründet wurde. Darüber hinaus finden hier geotextile Trennlagen Verwendung. Auch hat der [X.]eklagte in Rechnung gestellt, dass bei der gewählten Gründungsvariante durch eine vorzeitig erforderliche Instandsetzung des [X.] höhere Unterhaltungskosten anfallen, als dies bei einem vollständigen [X.]odenaustausch der Fall gewesen wäre. Er hat jedoch diesem Nachteil gegenüber Gründen des [X.], des [X.] und der Wirtschaftlichkeit geringeres Gewicht beigemessen.

(4) Der Umstand, dass für den erstmaligen [X.]au der [X.] der unter der Trasse liegende Abfall vollständig ausgekoffert und durch eine verdichtete Kiesschicht ersetzt wurde, steht der Plausibilität und Tragfähigkeit des Konzepts einer Polstergründung ebenfalls nicht entgegen. Seinerzeit wurden die [X.]auarbeiten ohne Schutzvorkehrungen durchgeführt (vgl. das im Erläuterungsbericht [X.], S. 26, abgebildete Foto). Das ausgekofferte Deponiematerial wurde nicht entsorgt, sondern innerhalb der Ablagerung verteilt und im [X.] eingebaut. Kam somit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz damals eine allenfalls untergeordnete [X.]edeutung zu und hatte er folglich auch bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ein deutlich geringeres Gewicht, so können aus den seinerzeitigen Erwägungen keine Rückschlüsse für die [X.]ewertung des heutigen Vorhabens gezogen werden. Hinzu kommt, dass in den vergangenen 50 Jahren die technischen Möglichkeiten fortentwickelt und weitere Erkenntnisse zum [X.]au auf wenig tragfähigem Untergrund gewonnen wurden, die nicht zuletzt in fachliche Studien wie das [X.] und den [X.]ASt-[X.]ericht gemündet sind.

(5) Weitere, über das prognostizierte Ausmaß hinausgehende [X.] hat der [X.]eklagte ebenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen.

[X.] aufgrund nicht abgeschlossener [X.] erfordern das Vorhandensein größerer Mengen biologisch a[X.]aubaren Abfalls und bestehen daher regelmäßig bei [X.], nicht jedoch bei Ablagerungen von Industriemüll (vgl. [X.] Nr. 2.3.2). Der Anteil hausmüllähnlicher Abfälle wird vorliegend auf lediglich 6 bis 13 v.[X.], der Anteil von [X.]ärschlamm auf höchstens 10 v.[X.] geschätzt. Im Rahmen der [X.]en Probebohrungen wurden [X.]estandteile wie [X.]usmüll oder Schlämme nur vereinzelt und [X.]ärschlämme gar nicht festgestellt. Dementsprechend zeigten schon die im Zuge der Sanierungsplanung erhobenen [X.]efunde nur schwache Methangärungen ([X.], Gefährdungsabschätzung Altlast [X.]-Nord, Abschlussbericht, November 1993, [X.]). Die aktuellen Untersuchungen haben ebenfalls ergeben, dass Methan - wenn überhaupt - nur in marginalen Konzentrationen vorliegt, was darauf schließen lässt, dass der Anteil a[X.]aubarer Substanzen und die Gefahr a[X.]aubedingter Setzungen gering sind (Geotechnisches [X.]üro Prof. [X.]. [X.], Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept, 24. Mai 2017, [X.], 112).

Der weitere Einwand des [X.]ägers, das sogenannte Kipploch mit seiner großflächigen Konzentration von [X.] sei unberücksichtigt geblieben, verkennt, dass dieses bereits im Zuge des [X.]aus der [X.] verfüllt wurde (Geotechnisches [X.]üro Prof. [X.]. [X.], Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept, 24. Mai 2017, [X.] f.).

Die aktuellen Untersuchungen haben zudem keinen Hinweis auf Hohlräume ergeben. Zwar macht der [X.]äger geltend, die durchgeführten Schweren Rammsondierungen belegten deren Vorhandensein, weil geringe Schlagzahlen von drei oder weniger ein "Durchfallen" der Sonde bedeuteten; mit derart wenigen Schlägen würden nur noch die Mantelreibung der Sonde, aber keine Widerstände im [X.]oden mehr überwunden. Dieser Einwand ist aber unbegründet. [X.] er zu, wäre beispielsweise am [X.] ein 2,5 m hoher, am [X.] ein mehr als 5 m hoher und am [X.] sogar ein über 8 m hoher - und zudem überwiegend innerhalb der [X.]terrasse gelegener - Hohlraum vorhanden, und dies ohne erkennbare Ursache, ohne Absenkung an der Oberfläche und obwohl mit den an den gleichen [X.]ohrpunkten durchgeführten Maschinenbohrungen durchgängige Materialproben gewonnen wurden. Gerade der letztgenannte Umstand, der für alle [X.]ohrpunkte gilt, stützt vielmehr die sachverständig unterstützten Ausführungen des [X.]eklagten, in der Altablagerung seien keine Hohlräume festgestellt worden.

Darüber hinaus wird die Eignung der Polstergründung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Risikoabschätzung und Vorstudie zur [X.]ewertung möglicher Gründungskonzepte im [X.]ereich [X.] vom 12. Mai 2014 die Gründung mittels einer Plattenkonstruktion auf senkrechten Traggliedern empfohlen hat. Der Vorhabenträger ist im weiteren [X.] zu der vom [X.]äger nicht substantiiert angegriffenen Erkenntnis gelangt, dass eine Freigabe zur [X.]auausführung für rammende und bohrende Verfahren seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht zu erwarten ist und dass deshalb Gründungsverfahren ausscheiden, die - wie beispielsweise eine Rüttelstopfverdichtung oder [X.] - erhebliche mechanische [X.]elastungen verursachen. Er hat des Weiteren berücksichtigt, dass die neuen Fahrbahnen in der Regel in einem Einschnitt liegen, mithin der [X.]augrund bereits eine Vorbelastung erfahren hat und durch die neue Gradiente entlastet wird. Dies sowie der Umstand, dass Teile der vorhandenen Trassen bereits auf Polstern gründen und dass eventuell auftretende [X.] im Rahmen routinemäßig anfallender Unterhaltungen des [X.] aufgefangen werden können, hat für den Vorhabenträger den Ausschlag zugunsten der nunmehr [X.]en Polstergründung gegeben. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar.

(6) Des Weiteren wird die Plausibilität des gewählten Gründungskonzepts nicht durch die unterschiedlichen Angaben der [X.] im Planfeststellungs- und im Ausschreibungsverfahren in Frage gestellt. Der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Abweichungen keine Abkehr von der [X.]en Polstergründung bedeuten, sondern der Konkretisierung im Zuge fortschreitender Planung geschuldet sind. Dass in den Ausschreibungsunterlagen eine größere [X.] als in den [X.]en Unterlagen angegeben ist, beruht danach auf einer tieferen Gründungsebene der Fahrbahn, der Ausführung einer - damit auch diesbezüglichen [X.]edenken des [X.]ägers Rechnung tragenden - flacheren [X.]öschungsneigung und einer durch die Wirkungsbereiche der Fahrzeugrückhaltesysteme bedingten größeren [X.]. Die damit einhergehende Steigerung der [X.] um etwa 10 v.[X.] bedeutet keine qualitative Änderung der [X.]en Fahrbahngründung, sondern hält sich innerhalb der technisch bedingten Spannbreite, die jedem Vorhaben zu eigen ist und deren Konkretisierung die Planfeststellungsbehörde daher so lange der [X.]auausführung überlassen kann, als hierdurch keine abwägungserheblichen [X.]elange berührt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.] 139, 150 Rn. 50). Sie wirkte sich zudem nicht auf die [X.] aus, da hierfür die [X.] nur eines von mehreren Kriterien war und die oben beschriebene Konkretisierung der Planung zu einem Anstieg der [X.]n auch bei den anderen oberirdischen Varianten geführt hätte.

Die vorstehenden Ausführungen entkräften zugleich den Einwand des [X.]ägers, der Planung liege eine zu steile [X.]öschung mit der Folge zugrunde, dass die [X.]öschungsbreite zu schmal und damit die [X.] zu niedrig berechnet sei. Gemäß Nr. 4.2.4 [X.] beträgt die Regelböschungsneigung bei [X.]öschungen ab 2 m Höhe 1:1,5, wobei u.a. aus erdstatischen Gründen eine andere [X.]öschungsneigung notwendig sein kann. Dementsprechend wurden die [X.] vorliegend ausweislich der Stellungnahme des [X.] zum Schriftsatz des [X.]ägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 in der Planung mit 1:1,5 berücksichtigt; die endgültige Neigung wird 1:2 (26,3°) betragen. Gemäß [X.] 4124 dürfen [X.]öschungen bei nichtbindigen oder weichen bindigen [X.]öden bei [X.] bis 45° und einer Höhe von weniger als 5 m ohne Nachweis als standsicher angenommen werden. Entspricht somit die Planung auch insoweit den einschlägigen technischen Vorgaben und hat die Verringerung der [X.]öschungsneigung zwar zu einer Vergrößerung der [X.], nicht aber dazu geführt, dass das Prinzip der Polstergründung in Frage gestellt wird, so begegnet der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit keinen rechtlichen [X.]edenken.

Sollte sich allerdings beim [X.]au herausstellen, dass zur Gründung der Fahrbahnen erheblich mehr Material als vorgesehen ausgetauscht oder sonst von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses abgewichen werden muss, so ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine entsprechende Auflage hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung in den Planfeststellungsbeschluss eingefügt. Die Planfeststellungsbehörde wird in diesem Fall zu entscheiden haben, ob und inwieweit der Planfeststellungsbeschluss geändert werden muss.

(7) Schließlich genügt der Planfeststellungsbeschluss auch insofern den Anforderungen des § 4 Satz 1 [X.], als beim [X.]au von Straßen auf wenig tragfähigem Grund bau- und betriebsbegleitende Setzungsmessungen erfolgen müssen, um den bautechnischen Entwurf zu jedem Zeitpunkt verifizieren und an sich gegebenenfalls ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können (vgl. [X.] Nr. 5.3.2.1 i.V.m. [X.], 7.1; [X.]ASt-[X.]ericht S. 8). Denn der [X.]eklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung planergänzend zu einer kontinuierlichen messtechnischen Überwachung des Untergrundes durch Setzungsmessungen im Abstand von 50 m sowohl in der [X.]au- als auch in der [X.]etriebsphase verpflichtet. Dieses engmaschige Prüfungsraster gewährleistet, dass der [X.]eklagte Setzungen unerwarteten Ausmaßes rechtzeitig erkennen und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann.

c) Das Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept des [X.]eklagten hält der gerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.

aa) Nach dem vorgenannten [X.] sind der oberhalb der Oberflächenabdeckung aufgebrachte Rekultivierungsboden, das Dichtungssystem, die darunter liegende, im Zuge der Abdichtung aufgebrachte [X.] sowie das beim [X.]au der [X.] und des [X.] eingebrachte Dammschüttmaterial nicht oder gering belastet. Der gesamte eigentliche Abfall ist jedoch unterschiedslos als gefährlich zu bewerten.

Unabhängig davon, in welche dieser Schichten eingegriffen wird, sieht das Schutzkonzept u.a. die Unterteilung des [X.]aufeldes in sog. [X.] zur Abtrennung und Kenntlichmachung der Abschnitte mit erhöhten Schutz- und Sicherheitsvorschriften, eine intensive messtechnische Überwachung, eine durchgehende fachgutachterliche Kontrolle und [X.]egleitung sowie die umfassende Reinigung der Fahrzeuge zum Abtransport des [X.] innerhalb der Schutzwände vor. [X.] dürfen nur mit Schutzausrüstungen betreten werden. Darüber hinaus werden die [X.]austraßen zur Verringerung der Stau[X.]ildung asphaltiert.

In den großflächigen [X.]n erfolgen in den [X.] oberhalb der Abfallschicht baustellenbegleitend, d.h. dem Aushub etwa 14 Tage vorauslaufend, umfangreiche Nacherkundungen durch Schürfe, [X.]ohrungen und fortlaufende [X.]eprobungen des [X.]. Der dortige Aushub wird in abgeplanten [X.] transportiert. Ab einer Aushubebene von einem halben Meter oberhalb des Abfalls sowie in den Fällen, in denen auch in den als nicht oder gering belastet eingeschätzten Schichten gefährliches oder organoleptisch auffälliges Material angetroffen wird, erfolgt der Aushub in vollständig geschlossenen Einhausungen, die mit Schleusen für die Ein- und Ausfahrt von LKW und Personal versehen und mit Abluftfassung und -reinigung ausgestattet sind. Die Abfälle werden in geschlossenen [X.]ontainern umgeschlagen, die von der [X.] für den Transport gefährlicher Abfälle zugelassen wurden. In [X.]ereichen nur punktueller Eingriffe in den Abfall, insbesondere zur Errichtung der Fundamente für die [X.]rückenwiderlager und -stützen, sind keine Einhausungen vorgesehen. Jedoch werden die dortigen [X.]ohrungen mit selbständig schließenden [X.]n ausgeführt. Der [X.]augrund wird zur Verhinderung von Geruchs- und Staubemissionen gekühlt. Die Entleerung der [X.] in [X.]ontainer erfolgt über Trichter, wobei die Luft währenddessen abgesaugt und gereinigt wird. Darüber hinaus sind für jede [X.]ohrung vorauslaufende Kampfmittelbohrungen durchzuführen, die auch zur Probengewinnung genutzt werden. Die vorgenannten Vorkehrungen werden durch weitere Maßnahmen wie [X.]efeuchtungs-, [X.]enebelungs- und [X.]esprühungstechniken ergänzt. Für die [X.]eseitigung des gesamten [X.] unterhalb der Abdeckung gilt, dass anhand von Stichproben je 1 000 t Abfall ermittelt wird, ob das Material unmittelbar deponiert werden kann oder einer Sonderabfallverbrennungsanlage zuzuführen ist.

[X.]) Dieses Konzept, das im Verhandlungstermin in zahlreichen Einzelheiten erörtert und plausibilisiert wurde, ist von Vorsicht geprägt und geeignet, die Sicherheit der [X.]evölkerung und der [X.]auarbeiter sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Es trifft insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass der Aushub und der Abtransport des eigentlichen Abfalls unter Einhaltung der vorgenannten größtmöglichen Sicherungsmaßnahmen erfolgt. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des [X.]ägers sind unbegründet.

(1) Hinsichtlich der Eignung der vorgesehenen Schutzeinhausungen verweist der Erläuterungsbericht Emissionsschutz auf [X.]eispiele in [X.] und in [X.], in denen vergleichbare Zelte und [X.]llen beim Rückbau von [X.] eingesetzt wurden. Derartige Einhausungen sind für die [X.] 1 bis 3 und damit auch für eine Aufstellung im Plangebiet, das in der [X.] 1 liegt, zugelassen.

Soweit sich der [X.]äger demgegenüber auf die Einhausungen bei der Sanierung der Sondermülldeponien [X.] und [X.] ([X.]) beruft, wird dadurch die Eignung der hier geplanten Einhausungen nicht in Frage gestellt. Denn es handelt sich um zwei andere Vorhaben, die sich insbesondere durch eine andere Zusammensetzung des Abfalls sowie eine andere technische Herangehensweise (dort: vollständige Auskofferung) von dem hiesigen Projekt unterscheiden. Im Übrigen widerspricht der Einwand von Dipl.-Ing. [X.], in [X.] seien aus Sicherheitsgründen 2 m starke [X.]etonwände bzw. -decken errichtet worden, nicht nur dem Vortrag des [X.]eklagten, sondern auch den Angaben des dortigen [X.] sowie der zuständigen Planungs- und Projektleiter ([X.] Sondermülldeponie [X.], Wissenswertes über die Sondermülldeponie [X.] und ihre Gesamtsanierung, Stand 31. Mai 2015, [X.]&; [X.]/[X.]indek, [X.]aublatt Nr. 47/2006, S. 18 <22>; [X.]eitinger/[X.]/Tardent, Gesamtsanierung der Sondermülldeponie [X.], [X.], in: [X.]/Altenbockum/[X.], [X.]ndbuch Altlastensanierung und Flächenmanagement, Nr. 9105 ; zu [X.] vgl. www.bci-info.ch/Sanierung,Infrastruktur?lang=de).

(2) Der [X.]ehauptung des [X.]ägers, die dem Konzept der vorauslaufenden [X.]augrunduntersuchung zugrunde liegende Annahme, die entnommenen [X.]odenproben könnten binnen 14 Tagen ausgewertet werden, sei unzutreffend, ist der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. [X.] die Kritik zu, müsste der [X.]eklagte dies im Rahmen der [X.]auausführung berücksichtigen. Da die Planung vorsieht, erst nach Abschluss der vorauslaufenden Untersuchungen mit den jeweiligen [X.]auarbeiten zu beginnen, führte dieser Einwand allenfalls zu Verzögerungen, nicht jedoch zu einer Verringerung des Schutzniveaus.

(3) Der Einwand des [X.]ägers, das [X.] lasse unberücksichtigt, dass aufgrund von Wechselwirkungen der abgelagerten Substanzen unkalkulierbare Gefahren bis hin zu Explosionen und Verpuffungen drohten, ist unbegründet.

Der [X.]eklagte hat mögliche Wechselwirkungen bedacht, die Risiken jedoch mit überzeugenden Erwägungen als gering eingeschätzt. Derartige Reaktionen sind während der Ablagerung, der mehr als 60-jährigen Offenlage der Deponie, des vollständigen [X.] des Abfalls im Rahmen der erstmaligen Errichtung der [X.] sowie des [X.]aus eines Tanklagers und des [X.] nicht aufgetreten. Darüber hinaus unterscheidet sich die Zusammensetzung der Altablagerung aufgrund des erheblich geringeren Anteils organischer Substanzen deutlich von [X.] und der dort bestehenden Gefahr der [X.]ildung von Deponiegas; dementsprechend haben ältere und neuere Messungen selbst bei [X.] das Vorliegen von Methan in allenfalls geringen Mengen ergeben.

Soweit der [X.]äger unter Hinweis auf die Sondermülldeponien in [X.] und [X.] und die dort vorgefundenen Gewerbe- und [X.] behauptet, es werde unausweichlich zu schweren Explosionen kommen, entbehrt dies einer belastbaren Grundlage. So ist der Anteil an Abfällen aus industrieller und gewerblicher Produktion, der in den von der Planung betroffenen [X.]ereichen der Altablagerung [X.] auf höchstens 16 v.[X.] geschätzt wird, hier wesentlich geringer als dort. Der mit dem Autobahnbau verbundene Eingriff ist zudem auf Teilbereiche beschränkt. Zwar schließt dies die Gefahr einer Explosion oder anderer sicherheitsrelevanter Reaktionen nicht endgültig aus. Jedoch ist das Gefahrenpotential angesichts des relativ niedrigen Anteils an Produktionsabfällen und des begrenzten Umfangs des Eingriffs nicht mit demjenigen auf den [X.] Deponien vergleichbar.

(4) Dem Einwand, es würden zu wenige Flächen eingehaust, hat der [X.]eklagte dadurch Rechnung getragen, dass er nunmehr auch solche [X.]ereiche außerhalb der großflächigen [X.] und 2 zur Einhausung vorsieht, in denen - wie beispielsweise im [X.]ereich der Widerlager oder des [X.] - vor der Abteufung von [X.]ohrungen für die [X.] zunächst eine vertiefte [X.] geschaffen wird, von der aus die [X.]ohrung erfolgt.

Die baubegleitenden Nacherkundungen gewährleisten zudem eine den Anforderungen des § 4 Satz 1 [X.] genügende [X.]auausführung auch in den Fällen, in denen sich das Aushubmaterial entgegen der im Zeitpunkt der Planfeststellung vorliegenden Annahmen und Erkenntnisse als belastet herausstellt.

(5) Soweit eine "[X.]odenvereisung" vorgesehen ist, hat der [X.]eklagte auf den Einwand des [X.]ägers, in einem vereisten [X.]augrund könnten keine [X.]ohrungen erfolgen und keine Fundamente gegossen werden, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der [X.]oden nicht gefroren, sondern nur gekühlt wird und dass dies lediglich zur [X.]ekämpfung von Gerüchen und flüchtigen Stoffen erfolgt. Angesichts dessen, dass das [X.] in [X.]n mit selbstschließender [X.]appe gefördert wird, das Grundwasser unterhalb der Ablagerung durch die [X.] fortlaufend abgepumpt wird und innerhalb des Schwarzbereichs eine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung besteht, ist die [X.]ehauptung von Dipl.-Ing. [X.], den Arbeitern drohten Gesundheits- und Lebensgefahren durch [X.] kontaminiertes Wasser, unplausibel.

(6) Der weitere Einwand, die zur Verhinderung von Staub- und Geruchsemissionen vorgesehenen [X.] begründeten - worauf im Anhörungsverfahren auch Vertreter der [X.] hingewiesen hätten - erhebliche Gefahren, da im Falle von Explosionen oder Verpuffungen Personen in der Nähe der [X.]telle durch Wasserdampf verbrüht werden könnten, ist ebenfalls unbegründet. Der Stellungnahme der [X.] vom 18. Januar 2016 lag weder diese noch die [X.]efürchtung zugrunde, der Einsatz von [X.] könne gefährliche Reaktionen auslösen. Vielmehr wies die [X.] darauf hin, beim Einsatz von [X.] dürfe es nicht zu einer Verwehung von Gasen oder Partikeln kommen, welche Anwohner oder den Straßenverkehr gefährden oder auch nur beunruhigen könne. Sie bat deshalb darum, [X.]esprühungstechniken außerhalb von Einhausungen zeitlich und räumlich begrenzt auf [X.]ereiche mit geringer Geruchsentwicklung zu beschränken und durch eine entsprechende Ausgestaltung der [X.] sowie eine Steuerung der Ventilatoren in Abhängigkeit von der Windrichtung auch nur gefühlte [X.]eeinträchtigungen Dritter zu verhindern. Dem hat der Vorhabenträger im Erörterungstermin zugestimmt und bei der Planfeststellung hinreichend Rechnung getragen. Das [X.] sieht vor, [X.]efeuchtungs- und [X.]esprühungstechniken sowohl bei den flächigen Abtragbereichen ([X.] und 2) als auch bei den [X.] für den [X.]rückenneubau ([X.] 3 bis 13) nur dann anzuwenden, wenn keine geruchsintensiven oder gefährlichen Abfälle vorliegen. Die technischen Einzelheiten durfte der [X.]eklagte der [X.]auausführung überlassen, zumal der Planfeststellungsbeschluss (Teil A, Nr. 7.2.9.5) den Vorhabenträger verpflichtet, das [X.]ndlungskonzept und die Ausführungsplanung u.a. in [X.]ezug auf das [X.]konzept vor [X.]aubeginn mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

(7) Das [X.] trägt darüber hinaus dem Kampfmittelrisiko hinreichend Rechnung. Die Planung beachtet die für den Umgang mit Kampfmittelrisiken einschlägigen Regelwerke und wahrt die Grenzen, welche § 4 Satz 1 [X.] der eigenverantwortlichen [X.]estimmung des Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger setzt, indem sie vorauslaufend - auch in den großflächigen [X.]n - für [X.] Erkundungsbohrungen und eine weitere Kampfmittelüberprüfung des [X.]augrunds sowie die Vorlage der [X.]escheinigung über die Kampfmittelüberprüfung vor [X.]aubeginn vorsieht.

Die ermittelten Verdachtspunkte auf [X.]lindgänger werden von dem Vorhaben nicht tangiert. Die Gefahr unerkannt im [X.]augrund liegender [X.]lindgänger unterscheidet sich damit nicht von derjenigen anderer [X.]auvorhaben. Die [X.] im [X.], die auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet, regelt detailliert u.a., welche Sicherheitsprüfungen vor der Ausführung von Spezialtiefbaumaßnahmen wie beispielsweise der Errichtung von [X.]ohrpfählen erfolgen müssen. Danach sind [X.]augrunderkundungen entweder mit Schlitz- und Ramm(kern)sondierungen oder mit Schneckenbohrverfahren durchzuführen. Der Einwand von Dipl.-Ing. [X.], entgegen dieser Vorgaben müssten vorliegend aufgrund der großen [X.]ohrtiefe zum Abteufen der [X.]ohrlöcher [X.]ohrkronen als Schneidewerkzeuge verwendet werden, lässt unberücksichtigt, dass im Rahmen der [X.] durchgeführten [X.] alle Kampfmittelbohrungen sowie der überwiegende Teil der Maschinenbohrungen im Schneckenbohrverfahren niedergebracht und die [X.]ohrungen teilweise in den gewachsenen [X.]oden abgeteuft wurden (Geotechnisches [X.]üro Prof. [X.]. [X.], Dokumentation 1. bis 4. [X.], 24. Juni 2016, S. 19 f. und [X.]. 4.1). Soweit der Sachverständige des Weiteren darauf hinweist, aufgrund von metallischen Störfaktoren in der Ablagerung könne keine Kampfmittelfreigabe erfolgen, ordnet die Verwaltungsvorschrift für den Fall, dass magnetische Detektionssysteme keine eindeutigen Feststellungen ermöglichen, den Einsatz anderer [X.] an. Sofern dennoch keine Kampfmittelfreigabe erfolgen kann, sieht der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 332) vor, dass die [X.]ereiche freigelegt, etwaige Hindernisse oder Störkörper entfernt und Kampfmittel durch den Kampfmittelräumdienst entschärft werden.

(8) Die vorgesehene stichprobenhafte [X.]eprobung jeder angefangenen eintausendsten Tonne des ausgekofferten und zu entsorgenden Materials dient nicht der [X.]estimmung der nach dem [X.] vorgesehenen Schutzmaßnahmen, sondern - entsprechend § 8 Abs. 3 [X.] - der Deklarierung des Abfalls gegenüber dem Deponiebetreiber.

(9) [X.], der [X.]au der Pfeilergründungen erfordere mehr als 500 [X.]ohrungen in den Grundwasserleiter mit der Folge, dass sich hierüber Kontaminierungen in bislang ungestörte Schichten und in das Grundwasser ausbreiten könnten, ist ebenfalls unbegründet.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vormals im [X.]ereich der Altablagerung betriebenen Kiesgrube sowie der dort früher liegenden Flussläufe [X.] nicht flächendeckend vorhanden ist. Wo er fehlt, lagert das Deponat unmittelbar auf den Terrassenkiesen mit der Folge, dass vor der Abdichtung der Ablagerung Sickerwasser aus den [X.] weitflächig direkt in die [X.] lief und dort noch heute vorzufindende [X.]elastungen hervorrief (Geotechnisches [X.]üro Prof. [X.]. [X.], Dokumentation 1. bis 4. [X.], 24. Juni 2016, [X.]). Dementsprechend bindet die vorhandene Sperrwand bis 5 m in die Feinsande des Tertiärs und in das [X.] ein, um ein Abfließen und Eindringen von Grundwasser möglichst zu verhindern. Über die [X.] wird in der Altablagerung vorhandenes Grundwasser einer [X.]ehandlungsanlage zugeführt. Hierdurch ist zum einen Vorkehrung dafür getroffen, dass kontaminiertes Grundwasser einer [X.]ehandlung zugeführt wird. Zum anderen unterbindet die vorhandene Abdichtung in weitem Maße Wasserströme und damit den Transport von Schadstoffen.

Dessen ungeachtet, hat der Vorhabenträger nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gefahr einer Schadstoffverlagerung in die Tiefe entlang der [X.]ohrpfähle durch den Einsatz einer Dämmermischung, d.h. durch Einbringung einer abdichtenden Manschette, verhindert werden kann, die Durchlässigkeitsbeiwerte in der Größenordnung der Auensedimente aufweist. Auch insoweit gewährleistet das [X.]e Konzept daher in einem den Anforderungen des § 4 Satz 1 [X.] genügenden Maße, dass von dem Vorhaben keine Gefahren ausgehen.

d) Die vorgesehene Wiederherstellung der Abdichtung der Altablagerung begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken.

Die besonderen Anforderungen, welche die Deponieverordnung an die Abdichtung von Müllablagerungen stellt, gelten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] nicht für Deponien, auf denen die Stilllegungsphase - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat. Der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung steht daher nicht entgegen, dass nach Anhang 1 Nr. 2.3, 2.3.2 [X.] bei einer Folgenutzung als Verkehrsfläche nur die [X.], nicht aber die eigentliche Abdichtungskomponente durch eine Funktionsschicht ersetzt werden darf. Vielmehr hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel und zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Abdichtung konstruktiv gleich, d.h. unter Einbeziehung der Verkehrsflächen, wiederhergestellt wird, hierbei aber zwischenzeitlich höhere Qualitäts- und Materialstandards, etwa durch den Einsatz von Drainagematten statt -kies, berücksichtigt werden. Danach ist die Asphaltschicht dicker als Deponieasphalt, aber dennoch flexibel genug, um witterungs- und verkehrsbedingten [X.]elastungen standzuhalten.

Die Kritik des [X.]ägers, aufgrund des vorgesehenen offenporigen Asphalts ([X.]) sei die Fahrbahn wasserdurchlässig, ist unbegründet, da unterhalb des [X.] eine Gussasphaltschicht aufgebracht und hierüber das Niederschlagswasser abgeleitet wird. Der weitere Einwand, der Erhalt der Lärmminderung erfordere eine häufige Erneuerung des Fahrbahnbelags und damit ein regelmäßiges Abfräsen des [X.], aufgrund dessen auch die Deckschicht beschädigt werde, führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planung. Der gesteigerte [X.], auch durch Setzungen, wurde vom [X.]eklagten berücksichtigt. Dieser hat darüber hinaus dargelegt, dass im Falle einer [X.]eschädigung der Gussasphaltschicht auch diese im Zuge der Reparaturarbeiten vorzeitig erneuert wird. Die seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. [X.] geäußerte [X.]efürchtung, hierbei komme es zu einem Austritt von Gasen, ist ebenfalls unbegründet, da Deponiegase in allenfalls geringen Mengen festgestellt wurden. Soweit der [X.]äger die Dichtigkeit am Übergang zu den seitlichen [X.]etonstützwänden bezweifelt, hat der Sachverständige [X.]. ausgeführt, dass diese dadurch gewährleistet wird, dass die Fugen mit Vergussmitteln abgedichtet werden und das [X.] von den Fugen wegführt. Dieser plausiblen Darstellung ist der [X.]äger nicht weiter entgegengetreten.

e) Die Errichtung einer zusätzlichen Sperrwand im [X.]ereich der neu zu errichtenden [X.] parallel zu der bestehenden [X.] leidet ebenfalls an keinem Rechtsfehler.

Die [X.] der Deponie [X.] besteht aus einer entlang des [X.] sowie der nördlichen Grenze der Deponie verlaufenden Sperrwand sowie zwei [X.]. Sie dient dem Zweck, ein Abfließen von ablagerungsbeeinflusstem Grundwasser sowie das Eindringen von Grundwasser in den [X.] zu verhindern. Eine [X.] verbindet die Sperrwand mit der [X.] der Altablagerung. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, eine [X.]eschädigung der bestehenden Sperrwand zu vermeiden und die Abstände der [X.] der [X.] so zu wählen, dass eine [X.]eeinträchtigung der Wand ausgeschlossen ist. Hierfür sind [X.] im [X.]ereich der Sperrwand in der Tiefe der Sperrwandunterkante vorzunehmen, sodass die [X.]uptlasten dort abgetragen werden. Der [X.]au der zusätzlichen Sperrwand erfolgt rein vorsorglich für den Fall, dass der Neubau der [X.]rücke trotz der vorgenannten Maßnahmen zu einer [X.]eschädigung der Sperrwand führt.

Die Planfeststellung ist damit auch insoweit von Vorsicht geprägt. Der Einwand des [X.]ägers, die Standsicherheit und Dichtigkeit einer im [X.] errichteten Stützwand könnten nicht gewährleistet werden, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Vielmehr konnte der [X.]eklagte überzeugend darlegen, dass schon die vorhandene Sperrwand - ebenfalls unter der damals bereits bestehenden [X.]rücke - mittels dieser anerkannten Technik errichtet wurde, die auch vom [X.]äger hervorgehobenen denkbaren technischen Schwierigkeiten bekannt sind und hierfür Vorkehrungen einschließlich entsprechender Überwachungsmaßnahmen getroffen wurden. Insbesondere ist die [X.] ausweislich der [X.]en Unterlage 20.3 gemäß der [X.] E 4-1 zu errichten. Diese sieht [X.] ausdrücklich als ein geeignetes [X.]auverfahren zur Herstellung von [X.] für die Umschließung von Deponien vor. Für den Entwurf, die Standsicherheitsnachweise, die Herstellung sowie die Überwachung der [X.] und der eingesetzten [X.]austoffe verweisen die Empfehlungen auf die [X.] 4126 und [X.] 4127, sodass auch insoweit die einschlägigen technischen Regelwerke beachtet werden.

Danach besteht vorliegend die einzige [X.]esonderheit darin, dass die Wand in der Nähe einer bereits bestehenden Wand errichtet und mit dieser verbunden wird. Insofern haben die Sachverständigen [X.] und S. übereinstimmend ausgeführt, dass der erforderliche Abfluss des [X.] der [X.] hauptsächlich dann kritisch ist, wenn der Abstand zwischen den Mauern weniger als 2 m beträgt. Nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen S. wurde dem jedoch - abgesehen von der Verwendung des von Vorsicht geprägten sogenannten Pilgerschritt-Verfahrens - insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Anbindung der neuen an die vorhandene Mauer mittels eines [X.]blocks erfolgt, der einen Abstand der Mauern von mehr als 2 m gewährleistet. Darüber hinaus sieht die Unterlage 20.3 vor, den Flüssigkeitsspiegel der [X.] konstant 10 bis 20 cm unter der Oberkante der [X.] zu halten, um durch die laufende Ergänzung von Suspension das Entstehen eines Defizits während des [X.] und ein Absinken des Flüssigkeitsspiegels zu verhindern. Damit ist dem Einwand des [X.]ägers, die Standsicherheit bzw. Dichtigkeit der Wand könne durch einen zu schnellen Abfluss der Flüssigkeit gefährdet werden, ungeachtet des Umstands, dass Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nicht erkennbar sind, Rechnung getragen. Darüber hinaus hat der [X.]eklagte [X.] für die neu zu errichtende Sperrwand und [X.] ergänzend [X.]. Der Einwand des [X.]ägers, [X.]aumängel könnten die Standsicherheit der Sperrwand gefährden, kann letztlich jedem Vorhaben entgegengehalten werden. Er betrifft allein die [X.]auausführung und lässt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unberührt.

Soweit der [X.]au einer die beiden Sperrwände verbindenden ergänzenden [X.] einerseits in der [X.]en Unterlage 20.3 vorgesehen ist, jedoch andererseits im Planfeststellungsbeschluss einer gutachterlichen [X.]ärung vorbehalten geblieben war, hat der [X.]eklagte diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung beseitigt und den Planfeststellungsbeschluss um die Verpflichtung zum [X.]au der [X.] ergänzt.

f) Es stellt keinen Mangel dar, dass der [X.]eklagte weitere Details des [X.] nicht [X.], sondern der Ausführungsplanung vorbehalten hat.

Grundsätzlich müssen alle durch das [X.]e Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Jedoch kann die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 [X.]9.07 - [X.] 133, 239 Rn. 97 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.] 139, 150 Rn. 50; [X.]eschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4).

aa) Daran gemessen begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in der Fassung, in der er der gerichtlichen Prüfung unterliegt, keinen durchgreifenden [X.]edenken. Allerdings hat der Senat bei summarischer Prüfung im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich offengelassen, ob der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2016 dem Gebot umfassender Problembewältigung in vollem Umfang gerecht geworden war (vgl. [X.]eschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 17 f.). Das kann auch weiter dahinstehen. Denn der [X.]eklagte hat den diesbezüglichen [X.]edenken mit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Verpflichtung zur Vorlage eines Alarm- und [X.] sowie um weitere Unterlagen (Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept; Entsorgungskonzept; [X.]; [X.] zum internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan; [X.]eschreibung der Aufgaben der Fachbauleitung für die Arbeiten im [X.]ereich der Altablagerung; Vorläufiger [X.] zur Wiederherstellung der Sicherungssysteme) durch [X.]eschluss vom 14. Juli 2017 hinreichend - wenn nicht gar überschießend - Rechnung getragen hat.

[X.]) Der Einwand des [X.]ägers, die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bzgl. der Vorgaben zu Alarm- und Gefahrenplänen sei unzureichend, insbesondere sei die vorgesehene Übertragung der diesbezüglichen Zuständigkeit auf die bauausführenden Firmen unzulässig, stattdessen bedürfe es der Erstellung und Planfeststellung eines umfassenden [X.]varieplans durch den [X.]eklagten, ist unbegründet. Ergänzend [X.] wurde ein (nur) vorläufiger Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Soweit dieser den [X.]auunternehmer in das Gefahrenabwehrkonzept einbindet, erfolgt dies in Ergänzung aufsichtsbehördlicher und gefahrenrechtlicher Zuständigkeiten, nicht durch deren Übertragung. Danach obliegen dem ausführenden Unternehmer bei unmittelbar vor Ort auftretenden Ereignissen insbesondere das Auslösen der Meldekette durch Information der Leitstelle der [X.]erufsfeuerwehr, das Ergreifen erster Maßnahmen sowie das Freihalten der Wege für Rettungskräfte auf der [X.]austelle. Darüber hinaus beschreibt die Unterlage die Zusammensetzung der Einsatzleitung bei unterschiedlichen Schadensfällen, ohne hierfür dem Unternehmer eine Zuständigkeit oder Verantwortung zu übertragen. Die diesbezüglichen Angaben enthalten für ihn lediglich die Information, dass die [X.]auleitung gegebenenfalls zur einsatzleitenden Gruppe hinzugezogen wird. Diese Regelungen ergeben sich letztlich aus der Natur der Sache und begegnen keinen rechtlichen [X.]edenken.

Das gilt auch insoweit, als der [X.]äger die Vorlage eines [X.]varieplans bereits mit der Planfeststellung verlangt. Ein koordiniertes Vorgehen von Rettungskräften, zu denen vorliegend die besonders geschulte Werksfeuerwehr der [X.] hinzukommt, muss [X.] gewährleistet sein. Dies schließt angesichts des Umstands, dass ein Störfall im [X.] ungleich größere Auswirkungen als Zwischenfälle bei der Öffnung der Altablagerung haben kann, gerade in [X.] die Vorbereitung auf chemische Unfälle ein. Soweit der [X.]äger das Vorhaben auch insoweit mit den Deponien [X.] und [X.] vergleicht, verkennt er darüber hinaus, dass dort das [X.] vollständig entfernt wurde, während vorliegend (nur) begrenzte Eingriffe inmitten stehen. Insofern ist nicht erkennbar, warum eine Gefahrenvorsorge nur durch detaillierte Vorgaben bereits im Planfeststellungsbeschluss zu gewährleisten sein sollte. Folglich ist es unbedenklich, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Vorhabenträger verpflichtet, (erst) im Vorfeld der [X.]aumaßnahmen einen Alarm- und Notfallplan auszuarbeiten, zumal diesem die konkrete [X.]auausführung zugrunde gelegt werden kann.

cc) Soweit der [X.]äger geltend gemacht hatte, der Planfeststellungsbeschluss hätte dem Vorhabenträger darüber hinaus aufgeben müssen, die gesamte Ausführungsplanung vor [X.]aubeginn bei der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung einzureichen (vgl. hierzu zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4 m.w.[X.]), hat der [X.]eklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Er hat den Vorhabenträger verpflichtet, der Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie von den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses abweicht. Damit ist gewährleistet, dass die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Fall die ihr obliegende Entscheidung treffen kann, ob und inwieweit der Planfeststellungsbeschluss geändert oder ergänzt werden soll. Der [X.]äger hat erklärt, dass damit seinen [X.]edenken hinsichtlich des Fehlens eines Genehmigungsvorbehalts bezüglich der Ausführungsplanung Rechnung getragen wurde.

4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe nicht zu beanstanden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. [X.]ImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der [X.] (vgl. § 47 [X.]ImSchG, § 27 der 39. [X.]ImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des [X.]s verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der [X.] in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer [X.]en Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von solchen Ausnahmen abgesehen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der [X.] sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.]9.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 38).

a) Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Ausweislich der als Unterlage 17.2 [X.]en [X.] unterschreiten im Prognosejahr 2030 die [X.]elastungen mit Stickstoffdioxid, den Feinstaubimmissionen PM10 und PM2,5 sowie [X.]enzol im Untersuchungsgebiet insgesamt - d.h. unter [X.]erücksichtigung sowohl der Hintergrund- als auch der vorhabenbedingten [X.]elastungen - deutlich die Grenzwerte der 39. [X.] Nach den mit dem mikroskaligen Simulationsmodell [X.] durchgeführten [X.] steht vereinzelten leichten Verschlechterungen gegenüber dem [X.] eine Vielzahl teilweise deutlicher Verbesserungen, insbesondere bei der Feinstau[X.]elastung, gegenüber. Dabei verzichtet die Untersuchung im Sinne einer konservativen Abschätzung auf den Ansatz von Reduktionsfaktoren, der eventuell aufgrund der möglicherweise zu erwartenden Steigerung der Elektromobilität oder der Entwicklung sauberer Dieselantriebe gerechtfertigt wäre.

aa) Der Einwand des [X.]ägers, die [X.] sei aufgrund des für diesbezügliche Messungen ungeeigneten Standorts der Messstation [X.]-Manfort ([X.]) nicht ausreichend ermittelt worden, führt zu keiner abweichenden [X.]ewertung. Der Vorhabenträger muss keine eigenen jahrelangen Messungen vornehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Stehen für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung, kann er vielmehr auf Daten anderer geeigneter Messstationen zurückgreifen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.]9.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 45). Danach konnten der Planfeststellung die Ergebnisse der vorgenannten Station zugrunde gelegt werden. Zwar befindet sie sich ausweislich der Angaben des [X.] (abrufbar unter [X.]/) einerseits neben einem Friedhof, andererseits liegt sie jedoch von der [X.] nur 300 m, von den [X.]en 1,2 km, von den chemischen Werken der Dynamit [X.] 1,8 km und von einer Müllverbrennungsanlage 2 km entfernt. Angesichts dessen, dass sich die letztgenannten [X.]etriebe in (süd-)westlicher, südöstlicher und nördlicher Richtung befinden, liegt die Station in der Mitte dieser Emissionsquellen und ist damit geeignet, deren wie auch die allgemeine, nicht auf einen bestimmten Straßenabschnitt begrenzte [X.] u.a. durch den innerstädtischen Verkehr zu erheben.

Darüber hinaus führte selbst eine unzureichend ermittelte [X.], die nach den unwidersprochenen Angaben des Sachverständigen [X.] in der mündlichen Verhandlung etwa 90 v.[X.] der Gesamtbelastung ausmacht, nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Denn auch bei einer höheren [X.] würde das Vorhaben als solches nicht die Grenzwerte überschreiten. Zugleich bestehen angesichts des deutlichen Abstands der prognostizierten [X.] der Gesamtbelastung (Stickstoffdioxid rund 30 μg/cbm; PM10 rund 23 μg/cbm bei Überschreitung des Tagesmittelwerts von 50 μg/cbm an zehn bis 19 Tagen; PM2,5 rund 17 μg/cbm; [X.]enzol 1,6 μg/cbm) zu den maßgeblichen Grenzwerten (Stickstoffdioxid 40 μg/cbm; PM10 40 μg/cbm bei Überschreitung des Tagesmittelwertes von 50 μg/cbm an 35 Tagen; PM2,5 25 μg/cbm; [X.]enzol 5 μg/cbm) keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer höheren [X.] zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder gar dazu kommen könnte, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der [X.] nicht mehr gesichert werden kann. Dies gilt auch insoweit, als Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für [X.] ([X.] [X.] S. 1) ab dem 1. Januar 2020 für PM2,5-Immissionen einen Richtgrenzwert von 20 μg/cbm vorsieht.

Schließlich hat der Sachverständige [X.] plausibel dargelegt, dass der [X.]erechnung der vorhabenbedingten [X.]elastung zwar die vor dem [X.]ekanntwerden des sog. Abgas-/Dieselskandals maßgeblichen Daten zugrunde lagen, dass jedoch eine [X.]erücksichtigung der nunmehr aktualisierten Daten zu einem Aufschlag von lediglich 5 v.[X.] führt. Auch danach ist weder eine vorhabenbedingte Überschreitung der Grenzwerte noch die Unmöglichkeit der Einhaltung der Grenzwerte mittels [X.] erkennbar.

[X.]) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. La. für den [X.]äger eine fehlende Untersuchung der [X.]elastung mit PM2,5-Partikeln rügt und diese auf 25 μg/cbm schätzt, berücksichtigt er weder die vorgenannten [X.] noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Seiner Annahme, es bedürfe einer Absenkung der PM2,5-[X.]elastung auf 15 μg/cbm, um jährlich zwischen 140 und 200 Menschenleben in [X.] zu retten, wird - ungeachtet der Frage der [X.]elastbarkeit dieser Hypothese - das Vorhaben weitgehend gerecht, für welches nach der konservativen, d.h. weitere Verbesserungen durch technischen Fortschritt unberücksichtigt lassenden [X.]erechnung der vorgelegten Untersuchungen etwa 17 μg/cbm PM2,5 prognostiziert werden. Die [X.]ehauptung, der Ausbau der [X.] werde mit einer Erhöhung der Sterblichkeit und der Zunahme schwerster Erkrankungen erkauft, geht daher - auch angesichts des Umstands, dass das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Schadstoffbelastung führt - ins [X.]laue.

b) Der weitere Einwand, eine im Juli 2017 veröffentlichte Studie der [X.] belege eine größere Gefährlichkeit der Feinstau[X.]elastung und damit die Notwendigkeit, die geltenden Grenzwerte abzusenken, begründet ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und -gefährdenden Auswirkungen von Immissionen. [X.]ei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 4. Mai 2011 - 1 [X.]vR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 37 f.).

Danach haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der Festlegung der vorgenannten Grenzwerte durch § 48a Abs. 1 [X.]ImSchG i.V.m. §§ 3 bis 5, § 7 der 39. [X.]ImSchV die Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Schadstoffbelastungen, die für die Abwägung der Gesundheitsbelange der [X.]evölkerung mit den für den Straßenausbau streitenden öffentlichen [X.]elangen maßgeblich ist, grundsätzlich abschließend entschieden (vgl. [X.], Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - [X.] 141, 1 Rn. 167 und vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.] 142, 234 Rn. 189 f.). Zwar muss der Normgeber notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren fortlaufend darauf überprüfen, ob sie dem staatlichen Schutzauftrag weiterhin genügen. Aufgrund seines weitreichenden [X.] verletzt er seine Nachbesserungspflicht jedoch erst dann, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden ist (vgl. [X.], [X.] vom 4. Mai 2011 - 1 [X.]vR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38 und vom 24. Juni 2015 - 1 [X.]vR 467/13 - juris Rn. 31). Eine einzelne neue Studie, die sich in der Wissenschaft (noch) nicht allgemein durchgesetzt hat, begründet danach keine Verletzung staatlicher Schutzpflichten.

5. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch sonst nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Gemäß § 17 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung von [X.]undesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dem hat die Planfeststellungsbehörde sowohl hinsichtlich der Auswahl unter den in Frage kommenden Trassenvarianten (a) als auch bezüglich der Abschnittsbildung und des [X.] (b) in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Abwägungsfehler bei der [X.].

[X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange eingehen. Die [X.]ehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in [X.]etracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind nur dann überschritten, wenn der [X.]ehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 125).

Gemessen hieran ist die Abwägung rechtmäßig. Insbesondere erweist sich die [X.]evorzugung der [X.]en Trassenvariante gegenüber der vom [X.]äger präferierten sog. Kombilösung als nicht ermessensfehlerhaft. Der Vorwurf, eine planerische Abwägung sei nur vorgetäuscht worden, um sachwidrige Motive zu verschleiern, ist danach unbegründet.

aa) Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den sich aufdrängenden und deshalb von Amts wegen zu ermittelnden auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. [X.], Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 29.94 - [X.] 102, 331 <342> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 Rn. 174). Da maßgebend für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 29.94 - [X.] 102, 331 <340>), haben erst danach eingebrachte, sich nicht im vorgenannten Sinne aufdrängende Vorschläge keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Hier kann dahingestellt bleiben, ob der [X.]äger, der sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat, oder Dritte die Kombilösung in ihrer nunmehr vorgestellten Ausgestaltung noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingebracht haben. Denn der [X.]eklagte hat im Ergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 die vom [X.]äger im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Kombilösung anhand der von ihm zugrunde gelegten, vom [X.]äger nicht angegriffenen Auswahlkriterien geprüft.

[X.]) Der [X.]eklagte hat im Rahmen einer Grobanalyse anhand sogenannter absoluter Ausschlusskriterien vorab alle Varianten ausgesondert, die keine durchgängige [X.]efahrbarkeit für alle Fahrzeuge unter Aufrechterhaltung aller [X.], keine zukunftsorientierte Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit, keine bauzeitliche Aufrechterhaltung aller bisherigen Fahrstreifen der [X.] und Verkehrsbeziehungen sowie keinen schnellstmöglichen Ersatz der [X.]rücke, möglichst bis 2020, gewährleisten. Diejenigen Trassenvarianten, die diese Anforderungen erfüllen, hat er sodann einer vergleichenden [X.]etrachtung anhand sogenannter relativer [X.]ewertungskriterien wie etwa der Wirtschaftlichkeit, des Umfangs notwendiger Eingriffe in die Altablagerung oder der [X.]eeinträchtigung von Natur und Landschaft unterzogen.

Die Entscheidung, danach die Kombilösung schon auf [X.] der Grobanalyse auszuschließen, lässt keinen Fehler erkennen. Sie ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die vom [X.]äger vorgeschlagene Variante zu einer Unterbrechung von [X.] und damit zu Netzverlagerungen führt (1). Sie ist darüber hinaus in einem für sie wesentlichen Teil, nämlich hinsichtlich des [X.] der bisherigen [X.]rücke, technisch nicht zu verwirklichen (2). Führt schon diese Grobanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die Kombilösung nicht nur nicht als bessere Trassenführung aufdrängt, sondern der [X.]en Variante gegenüber unterlegen ist, so kommt es nicht darauf an, ob sie im Vergleich weiterer, relativer [X.]ewertungskriterien besser oder schlechter als die angefochtene Lösung abschneidet (3).

(1) Die Kombilösung führt zu einer Unterbrechung und Verlagerung von Verkehren. Sie sieht vor, die [X.] zwischen dem AK [X.] und der [X.] in [X.] zu führen und die Hochstraße [X.] ersatzlos zu beseitigen. Der von der [X.] kommende Verkehr soll über einen [X.]rückenneubau, der an derselben Stelle wie die vorhandene [X.]rücke liegt, über den [X.] geführt und an der [X.] auf die [X.] geleitet werden. Damit besteht zwischen den Autobahnkreuzen [X.]-West und [X.] keine direkte Verbindung mehr. Autofahrer, die bislang diese Strecke nutzen, müssen auf andere Routen ausweichen.

Die Verkehrsuntersuchung von [X.]r., [X.]o., [X.] mit Verzicht auf die Hochstraße [X.] und Anbindung der [X.]" (Januar 2017) beziffert für diesen Fall den verlagerten Verkehr mit ca. 27 000 Kfz/24h. Davon verteilen sich ca. 10 000 Kfz/24h auf das Autobahnnetz und belasten ca. 17 000 Kfz/24h zusätzlich als Regional- sowie Quell- und Zielverkehr das städtische Netz. Soweit der [X.]äger geltend macht, die Untersuchung berücksichtige nicht die Möglichkeit, von der [X.] über die [X.] und die [X.] zum AK [X.] zu gelangen, ist der Sachverständige [X.] diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten. Die Einbeziehung der [X.] ergibt sich im Übrigen bereits aus der Grafik auf Seite 13 der Untersuchung, die indes zu dem Ergebnis gelangt, dass 2 500 Kfz/24h die [X.] nur bis zur [X.] benutzen und von dort über teilweise städtische Straßen zur [X.] fahren würden. Auch die Möglichkeit, von der [X.] kommend zunächst den [X.] zu überqueren und an der [X.] zu wenden, um sodann auf die in Tieflage geführte [X.] in östlicher Richtung zu gelangen, hat das Gutachten den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zufolge berücksichtigt.

Soweit der [X.]äger in diesem Zusammenhang beantragt hat, [X.]eweis zu der Frage zu erheben, ob und in welcher Höhe sich aus der Kombilösung [X.] in die [X.]er Innenstadt ergeben, war diesem [X.]eweisantrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil es auf die [X.]eantwortung dieser Frage nicht ankommt. Der vorstehend beschriebene Wegfall der Verbindung zwischen dem [X.] und dem AK [X.] in östlicher Richtung führt, wie auch der [X.]äger mit seinem Hinweis auf die Ausweichmöglichkeiten über die [X.] oder eine zweifache [X.]querung bestätigt, jedenfalls zu einer Verlagerung des überregionalen Verkehrs innerhalb des Autobahnnetzes mit der Folge entsprechender Mehrbelastungen auf den Ausweichstrecken und an der [X.]. Darüber hinaus ist offenkundig, dass städtischer Ziel- und Quellverkehr, der bislang die Verbindung zwischen der AS [X.][X.] und dem AK [X.] über die [X.] nutzt, nach deren Wegfall durch das Stadtgebiet zu einer der Anschlussstellen an der [X.] ([X.]-Opladen und [X.]) oder der [X.] ([X.]dorf) fahren muss. Folge dessen wäre eine weitere Erhöhung der vom [X.]äger schon jetzt als zu hoch kritisierten [X.]. Damit ist bereits deshalb in zweifacher Hinsicht ein Ausschlusskriterium erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob es zusätzlich noch zu einer Verlagerung des überregionalen Verkehrs in den Stadtverkehr kommt. Dass Letzteres nicht fernliegend ist, hat im Übrigen Dipl.-Ing. [X.] mit seinem Hinweis bestätigt, die innerstädtische Verbindung zwischen dem [X.] und der AS [X.][X.] an der [X.] sei schnellstraßenähnlich ausgebaut.

(2) Der [X.]eklagte durfte die Kombilösung darüber hinaus auch deshalb aufgrund einer Grobanalyse ausschließen, weil der darin vorgesehene Verschub der derzeitigen [X.]rücke technisch nicht zu realisieren ist.

(a) Die Gutachten der Ing.-[X.]üro [X.] GmbH vom 27. Januar 2017 und von Prof. [X.]. [X.]. vom 1. August 2017 kommen übereinstimmend zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Verschub der alten [X.]rücke aufgrund deren [X.]aufälligkeit mit derart hohen, unkalkulierbaren Risiken verbunden ist, dass er technisch nicht verantwortet werden kann. Die [X.]rücke, die schon dem Straßenverkehr nur noch eingeschränkt standhält, wäre durch den Verschub zusätzlichen [X.]elastungen ausgesetzt, auf die sie - anders als beim Verschub der seinerzeit neu errichteten [X.] und der Deutzer [X.]n in den 1970er Jahren, auf den der [X.]äger verweist - nicht ausgelegt ist. Das Auftreten weiterer Schäden während des [X.] ist danach nicht auszuschließen und würde dazu führen, dass der Verkehr sowohl über die [X.]rücke als auch auf dem [X.] für einen unbekannten Zeitraum gesperrt werden müsste. Anhaltspunkte für eine etwaige [X.]efangenheit der Gutachter werden weder durch diese Ausführungen noch durch die vom [X.]äger benannten Umstände begründet.

Vielmehr konstatiert auch Dipl.-Ing. [X.] letztlich, dass ein [X.] eine höchst anspruchsvolle Ingenieuraufgabe ist, weil die Standsicherheit wichtiger [X.]auteile als äußerst kritisch angesehen werden muss. Auch räumt er ein, dass die Möglichkeit eines [X.] derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann ([X.]and 1 der Replik vom 14. Juli 2017, S. 31; [X.]and 6 der Replik vom 21. August 2017, [X.]). Zwar ist er einzelnen technischen [X.]edenken der Ing.-[X.]üro [X.] GmbH und Prof. [X.]. [X.]. entgegengetreten, indes selbst nach eigener Einschätzung nur in dem Sinne, dass die technische Realisierbarkeit offen ist und weiterer Untersuchungen bedarf. Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach der Stellungnahme der Ing.-[X.]üro [X.] GmbH, deren Mitarbeiter - ebenso wie Prof. [X.]. [X.]. - seit vielen Jahren mit der [X.]rücke vertraut sind, sich die in umfangreichen Untersuchungen festgestellten Materialermüdungen den bekannten [X.]erechnungsverfahren einschließlich bruchmechanischer Untersuchungsmethoden weitgehend entziehen, weshalb die Anwendung aller in [X.]etracht kommenden Prüfverfahren kein eindeutiges und vollständiges Schadensbild der [X.]rücke erbringen konnte. Aufgrund dessen kann ein ausreichender Nachweis der Schadensfreiheit der Konstruktion für den Fall eines [X.] nicht geführt werden. Auch Prof. [X.]. [X.]. weist darauf hin, dass ein Verschub den Nachweis einer ausreichenden Schadensfreiheit und Standsicherheit des [X.]auwerks sowie darüber hinaus voraussetzt, dass das gealterte Material noch eine ausreichende Schweißbarkeit und Verformbarkeit aufweist, um für den Verschub erforderliche Verstärkungsmaßnahmen einbauen und auch danach [X.] ausschließen zu können.

Diese Feststellungen werden durch den Einwand des Dipl.-Ing. [X.], das Material der [X.]rücke sei in hohem Maße erforscht, seine Eigenschaften seien bekannt und noch immer für Schweißarbeiten geeignet, nicht entkräftet. Insbesondere widerlegt auch der Hinweis auf heutige technische Verschubmöglichkeiten nicht die Ungewissheit über den Zustand der [X.]rücke, ohne dessen Kenntnis der notwendige Nachweis einer technischen Realisierbarkeit des [X.] nicht geführt werden kann. Die von Dipl.-Ing. [X.] genannten alternativen Verstärkungsmaßnahmen erfordern ebenfalls die Gewissheit, wo es einer Verstärkung bedarf, sowie den Nachweis, dass auch eine solcherart verstärkte [X.]rückenkonstruktion für einen Verschub geeignet ist. Gerade der derzeitige, auch nach der Durchführung von Reparaturen und der Sperrung für den Schwerverkehr fortdauernde Überwachungs- und Reparaturbedarf zeigt, dass nicht verlässlich bestimmt werden kann, welche Maßnahmen eine hinreichende Standsicherheit gewährleisten.

(b) Dass der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde die Variante [X.] als zweitbeste Trassenalternative bewertet haben, obwohl diese ebenfalls einen [X.]rückenquerverschub beinhaltete, ist kein [X.]eleg für die technische Realisierbarkeit der Kombilösung. Vorgesehen war danach nicht der Verschub der bisherigen, sondern - nach deren A[X.]ruch - der neu errichteten [X.]rücke. Auch der Vorschlag von Dipl.-Ing. [X.], die neue [X.]rücke nicht neben der bisherigen [X.]rücke, sondern an anderer Stelle zu errichten und sodann schwimmend in die endgültige Position zu schieben, führt danach zu keiner anderen [X.]ewertung, da diese Lösung eine Alternative nur für den Verschub der neuen, nicht jedoch der alten [X.]rücke darstellt.

(c) Der weitere Einwand, der [X.] sei kein notwendiger [X.]estandteil der Kombilösung, sondern nur eine zweckmäßige Variante, an deren Stelle auch zunächst die alte [X.]rücke abgerissen und erst dann der Neubau errichtet werden könne, vermeidet zwar die vorgenannten [X.]edenken. In diesem Fall bedarf es bauzeitlich aber entweder - wie in der Variante [X.] - der Errichtung einer [X.]ehelfsbrücke neben dem [X.]estandsbau, die eine Verlagerung der Straßentrasse und damit ebenfalls - bei der Variante [X.] sogar deutlich größere - Eingriffe in die Altablagerung erfordert, oder einer Vollsperrung der [X.] zwischen dem [X.] und der [X.], deren Dauer Dipl.-Ing. [X.] auf etwa eineinhalb Jahre schätzt. Weil die Kombilösung auf einem gleichzeitigen [X.]au des Tunnels und der [X.]rücke basiert, führte dies dazu, dass einer der am stärksten befahrenen Autobahnabschnitte [X.]lands - allein die [X.]uptfahrbahnen der [X.] sind derzeit im [X.]ereich der [X.] mit jeweils mehr als 5 800 Kfz/h belastet (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.]0) - für mindestens eineinhalb Jahre vollständig unterbrochen wäre und der Verkehr über die umliegenden, ebenfalls hoch belasteten Autobahnabschnitte geführt werden müsste. Ein A[X.]ruch der [X.]rücke erst nach der Fertigstellung des Tunnels hingegen hätte neben der bauzeitlichen Unterbrechung von [X.] zur Folge, dass die baufällige [X.]rücke noch über viele Jahre dem Verkehr standhalten müsste.

(3) Drängt sich somit die Kombilösung bereits aufgrund der Verlagerung von [X.] und der fehlenden technischen Umsetzbarkeit nicht als bessere Alternative auf, sondern ist sie der [X.]en Alternative sogar offenkundig unterlegen, so bedürfen die weiteren zwischen den [X.]eteiligten umstrittenen Fragen wie beispielsweise diejenigen der [X.]aukosten oder der [X.]auzeiten keiner abschließenden Entscheidung. Dass sich auch aus den Ausführungen Prof. Dr. La. zur Feinstau[X.]elastung kein Aufdrängen der Kombilösung ergibt, wurde bereits oben dargelegt.

b) Der [X.]e Gradientenverlauf (aa) und die Abschnittsbildung ([X.]) leiden ebenfalls an keinem Abwägungsfehler.

aa) Der [X.]äger beanstandet ohne Erfolg, der Planfeststellungsbeschluss lege die weitere Planung im östlichen Folgeabschnitt dahin fest, dass eine Fortführung nur noch in Hochlage, aber nicht mehr in [X.] möglich sei.

(1) Der [X.]äger kann den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verhindere im Folgeabschnitt die Planfeststellung einer Trasse, die dort die sich aufdrängende Vorzugsvariante sei, ausnahmsweise bereits im vorliegenden Verfahren geltend machen.

Insoweit beruft sich der [X.]äger allerdings zu Unrecht auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, der zufolge sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen kann, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren [X.] zwangsläufig zu seiner [X.]etroffenheit führt. Denn Voraussetzung für die [X.]egründetheit einer hierauf gestützten [X.]age ist die Rechtswidrigkeit des [X.]en, nicht diejenige des folgenden Abschnitts (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 [X.] 5.78 - [X.] 62, 342 <354> und vom 21. März 1996 - 4 [X.] 1.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 115 S. 131). Diesbezüglich wird vielmehr ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtung dieses nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet. Für die dortige Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Erweist sich eine Planung in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung als verfehlt, so darf sie nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den in vorangegangenen Teilabschnitten geschaffenen [X.] fortentwickelt worden ist. Zwangspunkte erzeugen keine strikten [X.]indungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu [X.]uche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie dennoch die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren [X.]elangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 155, 91 Rn. 178).

Indes kann der [X.]äger den Einwand einer Vorfestlegung des [X.] deshalb erheben, weil es sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss selbst ausdrücklich zur Vorgabe macht, den [X.]en Abschnitt so auszugestalten, dass er eine Fortführung der Straße sowohl in Hoch- als auch in Tieflage ermöglicht. Mit dieser Offenhaltung der Planung des [X.] begründet der [X.]eschluss zugleich die gewählte Abschnittsbildung, die eine Abschichtung der spezifischen Teilprobleme der Abschnitte ermögliche (Planfeststellungsbeschluss S. 157 f., 160 f.). Eine Verfehlung dieses Planungsziels stellte sich damit angesichts der herausragenden [X.]edeutung, die ihm der Planfeststellungsbeschluss beimisst, als Abwägungsfehler dar (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 9 [X.] 28.08 - [X.] 406.25 § 50 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 21 und vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 9).

(2) Der Einwand ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss führt zu keiner Vorfestlegung für die Weiterführung der [X.], sondern lässt die Möglichkeit einer Fortführung in [X.] sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht offen.

(a) Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass es, ausgehend von der [X.]en Höhe des östlichen [X.] der [X.] sowie den von [X.] berechneten Messpunkten, unter Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke möglich ist, die Trasse der [X.] im [X.]ereich des bisherigen, zwischen den [X.] und [X.] gelegenen Damms so weit abzusenken, dass sie im Trog bzw. in [X.] unter der dann höher gelegten [X.] 8 sowie der Eisenbahntrasse hindurchgeführt werden kann. Mittels bauzeitlicher Verlegung der [X.] 8 können zudem, wie für den [X.]äger auch Dipl.-Ing. [X.] eingeräumt hat, die Errichtung des Tunnels und die Höherlegung der [X.] 8 unter laufendem Verkehr erfolgen.

(b) Dem steht nicht entgegen, dass eine Absenkung der Gradiente eine Verringerung der in Nr. 5.3.2 [X.] für Autobahnen der [X.] ([X.]) 1 A vorgesehenen [X.] erfordert und nur unter Zugrundelegung der für Autobahnen der [X.] 1 [X.] geltenden Parameter möglich ist. Zwar ist die [X.] im hier maßgeblichen Abschnitt der [X.] 1 A zugeordnet. Auch legen die Straßenkategorie und die [X.] gemäß Nr. 3.3 [X.] unter anderem die Grenz- und Richtwerte für die Entwurfselemente fest. Jedoch bieten die Richtlinien gemäß Nr. 1.2 Abs. 2, 3 [X.] keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben an, sondern enthalten einen Ermessensspielraum, der bei der notwendigen Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen und Zielen beachtet werden soll. Ein Abweichen von den für die [X.] 1 A vorgesehenen Parametern bedeutet daher entgegen dem klägerischen Vorbringen weder eine Herabstufung der [X.] noch setzt sie eine solche voraus.

(c) [X.] (§ 4 Satz 1 [X.]) wäre eine Verringerung der [X.] rechtlich unbedenklich.

Deren Festlegung gewährleistet gemäß Nr. 5.3.2 [X.] zur Erkennbarkeit eines Stauendes die Einhaltung der [X.]ltesichtweiten, die wiederum an die Geschwindigkeit anknüpfen, auf welche die Autobahn ausgelegt ist. Eine Verringerung der [X.]lbmesser im Folgeabschnitt führte daher dazu, dass die [X.]ltesichtweiten statt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt sind. Indes sehen Nr. 8.5.4 [X.] sowie Nr. 2.1 der von dem damaligen [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006 vom 27. April 2006 eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den [X.]etrieb von Straßentunneln - RA[X.]T - (Vk[X.]l. 2006 S. 471) in Tunneln ohnehin eine [X.]egrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf in der Regel 80 km/h vor. Damit ergäben sich, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Li. in seinem Gutachten vom 2. Juni 2017 überzeugend dargelegt hat, aus einer Trassierung anhand der für die [X.] 1 [X.] geltenden Parameter einschließlich einer Verkürzung der [X.] keine [X.]. Dem steht der klägerische Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Verkehrsteilnehmer bereits vor der Einfahrt in den Tunnel die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beachteten, nicht entgegen. Die Planfeststellungsbehörde darf vielmehr für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 26). Die weiteren Einwände, es komme bei einem Abweichen von den Vorgaben der [X.] 1 A zu einer Verunsicherung der Autofahrer und zu plötzlichen [X.]remsmanövern, geht ins [X.]laue. Dem vom [X.]äger darüber hinaus angeführten Prinzip homogener Streckencharakteristik kommt unter den geschilderten Umständen keine rechtliche [X.]edeutung zu, zumal im [X.]ereich des [X.], zu dem der [X.]e Abschnitt gehört, eine Vielzahl von Geschwindigkeitsbeschränkungen gilt.

Einer Fortführung in [X.] steht des Weiteren nicht entgegen, dass gemäß Nr. 8.5.3 [X.] die Längsneigung in Tunneln 3 v.[X.] sowie ab einer Länge von 500 m 2,5 v.[X.] nicht überschreiten soll. Gemäß der vom [X.]eklagten für den Fall einer Fortführung in [X.] vorgelegten Planung würde die Trasse zwischen dem östlichen Widerlager der [X.] und der Unterquerung der [X.] 8 in einem Trog, d.h. außerhalb des Tunnels, abgesenkt. Die vorgenannten Vorgaben der [X.] gelten jedoch ausweislich deren Nr. 8.5.1 ebenso wie die Vorgaben der RA[X.]T gemäß deren Nr. 0.3 nur für vollständig oder teilweise abgedeckte Verkehrswege und somit nicht für Trogstrecken. Die europarechtlichen Vorgaben zur Tunnelgeometrie in Anhang I Nr. 2.2 der Richtlinie 2004/54/[X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz ([X.] L 167 S. 39, berichtigt [X.] L 201 [X.]6) - [X.] - schließen gemäß Art. 2 Nr. 3 [X.] Trogstrecken ebenfalls nicht ein.

Auch der weitere Einwand des [X.]ägers, die notwendige Steigung der Strecke zwischen dem [X.] und dem Widerlager der [X.] erfordere über den vom [X.]eklagten vorgelegten Entwurf hinaus die [X.]age eines [X.]s, überzeugt nicht. Ein solcher ist gemäß Nr. 8.1.2 [X.] nur dann erforderlich, wenn die Verkehrsqualität in der [X.] mit einer Längsneigung von mehr als 2 v.[X.] die Stufe D nach dem [X.]ndbuch für die [X.]emessung von Straßenverkehrsanlagen unterschreitet. Ausweislich der Darlegungen des Sachverständigen Dr. He. in der mündlichen Verhandlung unterfällt der Folgeabschnitt indes der Qualitätsstufe [X.]. Die [X.]age von [X.] ist darüber hinaus zu erwägen, wenn die Verkehrsqualität in der Steigung schlechter als [X.] und/oder eine Stufe schlechter als die vorhergehende Strecke ist und/oder der volkswirtschaftliche Nutzen die zusätzlichen Kosten überschreitet. Ungeachtet dessen, ob aus Nr. 8.1.3 Abs. 8 [X.] folgt, dass ein [X.] allenfalls bei bis zu dreistreifigen Richtungsfahrbahnen erforderlich ist, mithin bei einer - wie vorliegend - vier-, einschließlich der [X.] sogar fünfstreifigen Verkehrsführung von vornherein ausscheidet, betrifft die Frage der Notwendigkeit eines [X.]s damit lediglich die Ausgestaltung einer etwaigen Tunnellösung im Folgeabschnitt, ohne dass sie dieser von vornherein entgegensteht.

(d) Soweit der [X.]äger geltend macht, ein Tunnel könne im Folgeabschnitt auch deshalb nicht gebaut werden, weil in diesem Fall Gefahrguttransporte den Abschnitt während der unvermeidbaren bauzeitlichen Verkehrsführung beider Richtungsverkehre über eine Richtungsfahrbahn nicht befahren könnten, betrifft dieser Einwand jede Fortführung der [X.] in Tieflage unabhängig vom Trassenverlauf im vorliegenden Abschnitt. Sofern er zutrifft, schließt er im Übrigen eine Tunnellösung nicht aus, sondern erfordert lediglich eine bauzeitliche Regelung des [X.]. Soweit Dipl.-Ing. [X.] dies unter Hinweis auf die [X.]auzeit des Tunnels ausschließt, widerspricht seine Einschätzung, für den [X.]au des ca. 1,5 km langen Tunnels seien vier bis sechs Jahre zu veranschlagen, seinem Vortrag, für den [X.]au des in der Kombilösung vorgesehenen 4,5 km langen Tunnels seien sechs Jahre erforderlich. Darüber hinaus muss der Verkehr erst nach dem Abriss der Hochstraße [X.] und damit nur während des [X.]aus der zweiten [X.] über eine Richtungsfahrbahn geführt werden.

Der weitere Einwand, im [X.]ereich der [X.] träten Lärm und andere schädliche Immissionen konzentriert zu Tage, benennt - ungeachtet des Umstands, dass dieser Gesichtspunkt auf die vom [X.]äger vertretene Kombilösung gleichermaßen zutrifft - ebenfalls einen für die Abwägung im Folgeabschnitt möglicherweise bedeutsamen, jedoch nicht unüberwindbaren [X.]elang.

(e) Die Rüge, eine Tunnellösung scheide aus, weil sie eine Anhebung auch der östlich der [X.] 8 verlaufenden [X.]ahnstrecke erfordere bzw. weil eine Unterquerung dieser Trasse vermutlich nicht genehmigt werde, begründet ebenfalls keinen Abwägungsfehler. Die [X.]eteiligten waren in der mündlichen Verhandlung unterschiedlicher Ansicht, ob das Tunnelportal - so der [X.]eklagte - östlich oder - wie vom [X.]äger angenommen und in der Machbarkeitsstudie zum Gefahrguttransport im Fall einer Tunnellösung vom 23. Februar 2017 (S. 16) dargestellt - westlich der Gleise liegt. In letzterem Fall bedürfte es möglicherweise keiner Anhebung. Letztlich handelt es sich dessen ungeachtet um technische Details, die gegebenenfalls im Rahmen der dort zu treffenden [X.] zu berücksichtigen sind, ohne indes eine Tieflage auszuschließen. Dementsprechend hat die vom Vorhabenträger für den Folgeabschnitt eingeholte Machbarkeitsstudie die technische Realisierbarkeit mehrerer Tunnellösungen bestätigt.

(3) Der [X.]e Gradientenverlauf ist des Weiteren nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine Tieferlegung des östlichen [X.] der [X.], wie von [X.] vorgeschlagen, eine Absenkung der Fahrbahn mit einer geringeren Längsneigung und die Einhaltung der Parameter der [X.] 1 A ermöglichte. Wenngleich die Tieferlegung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung stärker ausfallen müsste, als von [X.] angenommen (vgl. Nr. 5.3.1, 8.4.4 [X.]), hat der [X.]eklagte ihre grundsätzliche technische Machbarkeit sowie insbesondere bestätigt, dass auch diese Lösung eine Fortführung der Trasse im Folgeabschnitt sowohl in Hoch- als auch in Tieflage ermöglichte. Dennoch wahrt der Planfeststellungsbeschluss die Grenzen der planerischen Abwägung, weil sich der von [X.] vorgeschlagene Gradientenverlauf nicht eindeutig als die bessere Variante aufdrängt. Insoweit hat der [X.]eklagte unwidersprochen ausgeführt, dass eine Absenkung des [X.] eine Tieferlegung der unter der [X.] verlaufenden Straßen einschließlich dafür notwendiger Eingriffe in die Altablagerung erfordert, und zwar auch dann, wenn sich im Folgeabschnitt eine Trassenführung in Hochlage als Vorzugsvariante ergibt. [X.]ei der [X.]en Variante hingegen ist eine Änderung anderer Straßen in Gestalt einer Anhebung der [X.] 8 nur dann erforderlich, wenn die [X.] tatsächlich im Tunnel weitergeführt wird. Selbst in diesem Fall bedarf es im Übrigen keiner weiteren Eingriffe in die Altablagerung.

[X.]) [X.] leidet ebenfalls an keinem Abwägungsfehler.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Die danach erforderliche inhaltliche Rechtfertigung der Abschnittsbildung entfällt nicht schon deshalb, weil eine Planfeststellung auch ohne sie hätte durchgeführt werden können. Vielmehr verfügt die Planfeststellungsbehörde über ein planerisches Ermessen, in das sie u.a. Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht, insbesondere die Ziele des jeweiligen [X.] und das [X.], begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf durch eine Aufspaltung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Auch muss zwischen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten oder der Durchführung von sich später als überflüssig herausstellenden [X.]aumaßnahmen, eine sachgerechte Abwägung getroffen werden. Darüber hinaus muss der Teilabschnitt grundsätzlich eine selbständige [X.] besitzen und dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.] 100, 370 <387>, vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.]9.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 19 und vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31 f. ; [X.]eschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 [X.] 28.08 - [X.] 406.25 § 50 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 21).

Dies zugrunde gelegt, steht der Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung der enge bau- und verkehrstechnische Zusammenhang zwischen dem [X.]en und dem Folgeabschnitt nicht entgegen. Dieser kommt nicht nur - bei einer Fortführung als Tunnel - in der Abhängigkeit des [X.] von der Höhe des [X.] der [X.], sondern insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass ungeachtet dessen, ob die Trasse im Folgeabschnitt in Hoch- oder in Tieflage geführt wird, mit dem dortigen weiteren Ausbau der [X.] der [X.]e Trassenverlauf zwischen der [X.] und dem östlichen Abschnittsende (jedenfalls) deshalb geändert werden muss, weil nach den übereinstimmenden Annahmen der [X.]eteiligten die Trasse im Nachbarabschnitt aus technischen Gründen nur mit einem - voraussichtlich südlichen - Versatz errichtet werden kann.

Wenngleich eine derart enge Verknüpfung zweier Abschnitte grundsätzlich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Planfeststellung begründen kann, rechtfertigen die [X.]esonderheiten des vorliegenden Falls die vom Vorhabenträger vorgenommene Abschnittsbildung. Dieser hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass eine östliche Erweiterung des [X.] bis zum AK [X.] die Komplexität des [X.] derart vergrößert hätte, dass die zwingend erforderliche zeitnahe Ersetzung der baufälligen [X.] nicht möglich gewesen wäre. Die Entscheidung darüber, ob die Hochstraße [X.] durch einen Tunnel oder eine neue Hochstraße ersetzt wird, erfordert umfangreiche verkehrs- und bautechnische sowie umwelt- und sicherheitsrechtliche Prüfungen und Abwägungen. Diese schließen die Eignung eines Tunnels für Gefahrguttransporte sowie die Frage ein, wie eine Tieflage einschließlich deren Überleitung auf die [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.]er Fußballstadions verwirklicht werden kann. Von [X.]edeutung für den Ausbau des [X.] ist darüber hinaus, wie das AK [X.] ausgestaltet werden muss, um die Anbindung der verschiedenen Trassenvarianten der [X.] an die ebenfalls zur Verbreiterung vorgesehene [X.] zu ermöglichen. Angesichts dessen leuchtet es ein, dass ein Hineinziehen dieser umfangreichen Planungsarbeiten in das vorliegende, ohnehin äußerst komplexe Planfeststellungsverfahren zu gravierenden Verzögerungen geführt hätte. Die Entscheidung, zur Vermeidung dessen die Planung auf den [X.]en Abschnitt zu beschränken und absehbar notwendige Korrekturen hieran in Kauf zu nehmen, lässt daher keinen Ermessensfehler erkennen.

Der Vorwurf des [X.]ägers, die Planfeststellung des [X.] werde bewusst verzögert, ist danach offensichtlich unbegründet. Seine [X.]ehauptung, der Vorhabenträger habe bereits im November 2015 im Rat der Stadt [X.] einen entscheidungsreifen Planungsentwurf präsentiert, hat sich ebenfalls nicht bestätigt. Vielmehr hat der [X.]eklagte erklärt, dass für den Folgeabschnitt noch kein sog. "[X.]" des [X.] und digitale Infrastruktur vorliege und sich die Planung des [X.] im Stadium der Vorplanung bzw. Variantenprüfung befinde. [X.]estätigt werden diese Ausführungen dadurch, dass erst Ende des Jahres 2015 bzw. Anfang des Jahres 2016 Machbarkeitsstudien zu verschiedenen Varianten einer Weiterführung in Hoch- und Tieflage sowie zur Zulässigkeit von Gefahrguttransporten in einem Tunnel vorlagen. Sodann hat der Vorhabenträger der Stadt [X.] Gelegenheit gegeben, eine eigene Studie zum Transport von Gefahrgütern im Falle einer Tunnellösung einzuholen, die im Februar 2017 vorgelegt wurde. Da ihre Ergebnisse von denjenigen der Studie des [X.] abweichen, bedarf es derzeit zusätzlicher Prüfungen. Zudem hat der Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er die drei Planungsabschnitte des Projekts "A-bei-LEV" zwar parallel bearbeitet, hierbei jedoch dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt aufgrund des baufälligen Zustands der [X.] die höchste und dem Ausbau der [X.] aufgrund dessen größerer Komplexität die zweithöchste Priorität eingeräumt hat.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

9 A 14/16

11.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 73 Abs 2 VwVfG, § 73 Abs 4 VwVfG, § 1 Abs 1 FStrG, § 4 S 1 FStrG, § 17 S 2 FStrG, § 1 Abs 2 FStrAusbauG, § 8 Abs 1 FStrAusbauG, § 3 Abs 1 Nr 8 BBodSchG, § 48a Abs 1 BImSchG, § 3 BImSchV 39, § 4 BImSchV 39, § 5 BImSchV 39, § 7 BImSchV 39

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 9 A 14/16 (REWIS RS 2017, 4152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 A 17/16 (Bundesverwaltungsgericht)


9 VR 3/16, 9 VR 3/16 (9 A 17/16) (Bundesverwaltungsgericht)

Neubau Rheinbrücke Leverkusen; vorläufiger Rechtsschutz; Folgenabwägung


9 VR 2/16, 9 VR 2/16 (9 A 14/16) (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellung A 1 (Rheinbrücke Leverkusen); summarische Prüfung und Folgenabschätzung im vorläufigen Rechtsschutz


9 A 14/15 (Bundesverwaltungsgericht)


9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18) (Bundesverwaltungsgericht)

Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei …


Referenzen
Wird zitiert von

M 2 S 22.288

Zitiert

1 BvR 1502/08

1 BvR 467/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.