Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. StB 13/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1544

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[X.] StE 11/00StB 13/01vom23. August 2001in dem [X.] in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 23. August 2001 gemäß § [X.]. 5 StPO [X.] Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß [X.] in [X.] vom 27. Juli 2001 wird verworfen.2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Angeklagte befindet sich seit dem 19. Dezember 1999 auf [X.] Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 13. [X.] unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigungin Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Untersuchungs-haft. Wegen der Einzelheiten des [X.] und des dringenden Tatver-dachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 und den eingehenden Be-schluß des [X.]s vom 12. April 2001 Bezug genommen. Der Senathatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 ([X.]) und vom 23. Mai2001 (StB 8/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag der Angeklagten hatdas [X.] im Wege der Haftprüfung mit Beschluß vom 27. Juli 2001die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durchgeführte [X.] Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haftgründe [X.] 3 -Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die ange-fochtene Entscheidung des [X.]s ist dahin zu verstehen, daß [X.] Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001nach wie vor dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte besteht, der auchdurch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist, nach [X.] des [X.] sogar erhärtet worden ist. Dies wird auch inder Beschwerdebegründung nicht bestritten, mit der die Unverhältnismäßigkeitweiterer Untersuchungshaft geltend gemacht wird.Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahrund neun Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigtund die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. [X.] lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in [X.] ihrer Schwere und der führenden Rolle, die die Angeklagte innerhalb der[X.]er Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rech-nen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die [X.] weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die [X.] Schußwaffenanschläge auf [X.]und [X.]dem Tatvorwurfder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch- 4 -wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzungverjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzereVerjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.[X.]zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGBi.d.[X.] des [X.] korrigiert worden ist.[X.] Winkler Pfister

Meta

StB 13/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. StB 13/01 (REWIS RS 2001, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1544

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