Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. StB 14/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1548

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[X.] StE 11/00StB 14/01vom23. August 2001in dem [X.] in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. August 2001 gemäß § [X.]. 5 StPO beschlossen:1.Die Beschwerde des Angeklagten gegen den [X.] in [X.] vom 20. Juli 2001 wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. April 2000 auf Grund des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17. März 2000unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Herbei-führung einer Sprengstoffexplosion und einer versuchten [X.] Untersuchungshaft. Wegen der Einzelheiten des [X.] und des drin-genden Tatverdachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 Bezug ge-nommen. Der Senat hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 ([X.]/01) und vom 23. Mai 2001 (StB 9/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antragdes Angeklagten hat das [X.] im Wege der Haftprüfung mit Be-schluß vom 20. Juli 2001 die [X.] angeordnet, weil die bisher durch-geführte Hauptverhandlung den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haft-gründe fortbestehen.Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die angefoch-tene Entscheidung des [X.]s ist dahin zu verstehen, daß auch nach- 3 -Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001 nachwie vor dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, der auchdurch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist.Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahrund vier Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigtund die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. [X.] lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in [X.] ihrer Schwere und der führenden Rolle, die der Angeklagte innerhalb der[X.]er Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rech-nen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die [X.] weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die [X.] Schußwaffenanschläge auf [X.]und [X.]dem Tatvorwurfder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, [X.] sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzungverjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzereVerjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.[X.]zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGBi.d.[X.] des [X.] korrigiert worden ist.[X.] Winkler Pfister

Meta

StB 14/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. StB 14/01 (REWIS RS 2001, 1548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1548

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