Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. StB 10/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3472

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[X.] StE 11/00StB 10/02vom25. April 2002in dem [X.] Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß [X.] in [X.] vom 4. März 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten [X.]bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom [X.] ([X.]), vom 17. November 2000 ([X.]), vom 16. März 2001(AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21,22, 26/01) Bezug.Der Angeklagte [X.] hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonunggegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das [X.] in [X.] mit [X.] vom 4. März 2002 entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten [X.], hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird",und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinenVerstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagtendarstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten [X.] vom 17. März2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftver-schonung zu gewähren.- 3 -Da das [X.] in dem angefochtenen [X.] vom 4. [X.] nicht nur Maûnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch"den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls" verworfen hat,hat es der Sache nacr den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt ent-schieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerde-verfahren in vollem Umfange der Nachprfung des Senats.Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als [X.]. Die Vorausset-zungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.Der in den Vorentscheir [X.]e dringende [X.] - wie das [X.] zu Recht ausfrt - durch die zwischenzeitlich [X.] Teilgestisse der Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.] be-krftigt worden. Denn der Umstand, [X.] diese Angeklagten nunmehr in einemTeilbereich die Angaben des [X.]besttigt haben,errtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem rein-stimmenden Bereich, sondern grundstzlich auch [X.] hinaus. [X.] allein der Umstand, [X.] diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihrenbestreitenden Einlassungen festhalten, fr sich noch kein Beleg fr die [X.] der Angaben des [X.]. Wie der Senat in den [X.] bereits ausgefrt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswrdi-gung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Bercksich-tigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderenStellung als Kronzeuge einer kritischen Überprfung zu unterziehen, umschlieûlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Ange-klagten erhobenen Vorwrfe zutreffen.Derzeit besteht bei dem Angeklagten [X.] auch noch eine die Fort-dauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist- 4 -dabei darauf hin, [X.] diese Frage fr jeden Angeklagten gesondert mit Blickauf die fr ihn maûgeblichen Umstzu beurteilen ist. Dabei obliegt es demSenat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Auûervollzugsetzungdes Haftbefehls gegen dirigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unter-ziehen. [X.] ist allein, ob bei dem Beschwerdefrer nach wie [X.] gegeben ist. Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] fr den Angeklag-ten [X.] besondere Hinweise fr die Befrchtung gegeben sind, er könnesich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den [X.] vom 4. August 2000 ([X.]) Bezug genommen. [X.] sich der Angeklagte bereits einem frren Verfahren durch Flucht [X.] entzogen, ohne Rcksicht auf seine inlischen Beziehungen zunehmen. Ferner ist es fr den Angeklagten [X.] aufgrund seiner guten [X.] ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese beson-deren Umstlassen Maûnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeigneterscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen.Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nichtauûer [X.] zur Schwere des [X.] und der zu erwartenden Strafe.Der Senat weist jedoch [X.] darauf hin, [X.] die zunehmende Dauerder Untersuchungshaft unter Bercksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht- 5 -nur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die [X.]mûigkeit inFrage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlos-sen werden kann, erscheint eine erneute Prfung der [X.].[X.] Becker

Meta

StB 10/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. StB 10/02 (REWIS RS 2002, 3472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3472

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