Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2001, Az. StB 21/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3825

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[X.] StE 11/00StB 21, 22, 26/01vom20. Dezember 2001in dem Strafverfahrengegen1.2.3.wegenMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:Die Beschwerden der Angeklagten gegen den [X.]uß [X.] in [X.] vom 25. September 2001 werden [X.].Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.Gründe:Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten [X.] geprüft, und zwar hinsichtlich [X.]zuletzt mit [X.]uß vom23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich [X.]mit [X.]uß vom 23. Mai2001 (StB 10/01) und hinsichtlich [X.]mit [X.]uß vom 23. Mai 2001 ([X.]/01).Mit [X.]uß vom 25. September 2001 hat das [X.] die [X.] auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung [X.] abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklag-ten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersu-chungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nichtmaßgeblich verändert.1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hattehierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidun-gen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von [X.] darauf Bezug. Das [X.] hat in der angefochtenen [X.] 3 -dung dazu [X.], [X.] das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in [X.] die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nichtin Frage stellt, sondern weiter besttigt. Diese Wertung der aus dem [X.] Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist [X.] des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maûezlich (vgl. [X.], [X.]. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit inder Beschwerdebegrr Angeklagten [X.] und [X.]der [X.] unternommen wird , tatschliche oder scheinbare Widersprche aufzu-zeigen, hat der Senat bereits in seinem [X.]uû vom 23. November 2000 ([X.]/00) [X.], [X.] es Aufgabe der Beweisaufnahme in der [X.] ist, etwaigen Widersprchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem[X.]uû vom 4. August 2000 ([X.]) dargelegt, [X.] bei dem auûergewöhn-lichen Umfang der Aussage des Zeugen M. Abweichungen in [X.] nicht gegen seine grundstzliche Glaubwrdigkeit sprechen [X.] Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in [X.] gebotenen[X.]eunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens ge-gen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, lr zurcklie-gende [X.] einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischenVereinigung aufzuklren, hat bislang den Erlaû eines Urteils noch nicht [X.]. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, [X.] [X.] Telefrwachungsmaûnahmen betreffend den [X.] ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-telnden [X.] bei der Zusammenstellung der Sachakten fr denGeneralbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Vertei-digern der Verdacht ûert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gerichtbewuût vorenthalten worden, haben sich [X.] keine Anhaltspunkte ergeben.Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die [X.] ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,sondern auch die von der [X.] [X.] enthalten.Das [X.] hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, [X.] denrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeu-tung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vormehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebe-grs Verteidigers Rechtsanwalt [X.]zum Beleg fr die Beweisbe-deutung der Protokolle die Aussage des [X.] ein Telefonge-sprch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und wider-legt ansieht, vermag dies nicht zrzeugen, da der vorgelegte [X.] belegt, [X.] Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprchs waren.Im rigen hat das [X.] auf die dadurch entstandene Komplikationdadurch reagiert, [X.] es das [X.], [X.] vorge-sehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des [X.] M. zurckgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prfungder nachgereichten Protokolle zu geben. [X.] die Vorsitzende bei der zeitlichenPlanung dieser Beweisaufnahme [X.] das Frageverhalten [X.] in frren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermageine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft [X.] könnte, ebenfalls nicht zu [X.] Die Beurteilung der [X.] der wei-teren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraumseit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maûgeblich vern-dert. Die die bisherige Untersuchungshaft rsteigende Straferwartung be-grt nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch [X.] 5 -men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verltnism-ûigkeit der Untersuchungshaft.[X.]

Meta

StB 21/01

20.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2001, Az. StB 21/01 (REWIS RS 2001, 3825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3825

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