Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. X ZR 174/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3251

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04 vom 7. Juni 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfah[X.]

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein

Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfah[X.]
[X.] (1981) vor § 110, § 113

Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfah[X.] weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon [X.] 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßord-nung in der Fassung des [X.] gelten inso-weit nicht.

Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.

[X.], [X.]. v. 7. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - [X.] hat am 7. Juni 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]
beschlossen:
Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 einge-legte Anschlußberufung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfah[X.] erster In-stanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist, aber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum 24. März 2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 Anschlußberufung eingelegt, ohne diese zu begründen. I[X.] Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch [X.]uß ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb offener Frist begründet worden ist (§ 113 [X.] i.d.F. des 2. [X.]ÄndG vom 16.07.1998, [X.]. I 1827). Zwar kann sie, wie der [X.] auch für das geltende Recht bereits entschieden hat ([X.].Urt. v. 22.02.2005 - [X.], Umdruck S. 41, im [X.] unter [X.] abrufbar), bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon [X.] 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des [X.] (ZPO-RefG) vom 27. Juli 2001 ([X.]. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, [X.], 6. Aufl., vor § 110 [X.] Rdn. 18). Soweit für das [X.] - [X.] ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzugreifen ist, schließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts ein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zu-geschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das anders gestaltete Berufungsverfah[X.] in [X.] nach dem Patent-gesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisheri-ge Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die [X.] entsprechend der weiterhin entsprechend anwendba[X.] Rege-lung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfah[X.], 2. Aufl. 2005 Rdn. 283); dies ist nicht geschehen.
II[X.] [X.] bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 174/04

07.06.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. X ZR 174/04 (REWIS RS 2005, 3251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3251

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