Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 5 StR 677/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2318

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:231019U5STR677.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 677/18

vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber
2019, an der teilgenommen haben:
[X.],

Richterin am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Prof. Dr. König,
Dr. Berger,
Köhler

als beisitzende Richter,

St[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. August 2018 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklag-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der St[X.]tskas-se auferlegt.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsent-scheidung getroffen. Die vom [X.] vertretene Revision der St[X.]tsanwaltschaft zielt mit der Sachrüge auf eine Verurteilung des Angeklag-ten wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das [X.] hat festgestellt:
Der [X.]ger gehörte wie der Angeklagte und der Zeuge D.

einer Personengruppe an, innerhalb derer regelmäßig Alkohol im Übermaß getrunken wurde. Er war überzeugt, dass D.

ihm im Juli 2017 bei einer Geburtstagsfei-der zur Zahlung auf. D.

wies die Forderung stets als unberechtigt zurück. Ungeachtet dessen trafen sich beide weiterhin und tranken miteinander. D.

berichtete unter anderem seinen Bekannten K.

und L.

von den [X.] Zahlungsaufforderungen und
seiner Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und unter Alkohol aggressiven [X.]ger.
Am Vormittag des 6. Februar 2018 kündigte der [X.]ger dem [X.] D.

sein Kommen an und erneuerte aufgebracht die Zahlungsforderung. Dadurch bedrängt bat
D.

den Zeugen K.

telefonisch um Hilfe, der ihn an den Angeklagten verwies. Der [X.]ger erschien gegen Mittag in der Wohnung D.

s. Nach anfänglich freundlicher Unterhaltung und gemeinsa-mem Alkoholkonsum verlangte er abermals energidie D.

erneut verweigerte. Telefonisch bat D.

den Angeklagten um Hilfe, die dieser zusagte. Gegen 14:30 Uhr traf der Angeklagte in der Wohnung ein.
In der Folge tranken die drei Männer Alkohol. Nach einer weiteren [X.] diesen lautstark an, D.

nicht weiter zu belangen, da er sonst Prob-leme mit ihm bekomme. Der [X.]ger verließ daraufhin die Wohnung. Der Angeklagte und D.

blieben und tranken weiter.

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Gegen 20 Uhr kam der [X.]

.

, dass er ihn bei Nichtzahlung schlagen werde. Alle Anwesenden waren mittlerweile stark alkoholisiert. In aggressiver Stimmung drängte der [X.]ger gegen 22 Uhr von Neuem auf Zahlung. Darüber verärgert ergriff der aufgrund vorangegangenen Alkohol-
und Amphe-tamin-
sowie Medikamentenkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte den sitzenden [X.]ger am Hemdkragen, zog ihn hoch und versetzte ihm mindestens zwei heftige Faustschläge. Der [X.] ging zu Boden und blieb mit dem Gesicht nach unten liegen. Nun trat ihm der Angeklagte mit seinen beschuhten Füßen mindestens
beitsschuhe trug. Mögliche tödliche Folgen für den [X.]ger erkannte er und nahm sie billigend in Kauf.
Nach den Tritten ließ der Angeklagte vom [X.]ger ab, weil er sein Ziel erreicht hatte, ihn zur Ruhe zu bringen. Ihm war bewusst, dass der laut rö-chelnde [X.]ger noch lebte. Er und D.

setzten sich auf das Sofa und die [X.] 14).
Der Zeuge K.

hatte während der Tat in telefonischem Kontakt mit dem Angeklagten oder D.

gestanden und Teile der Auseinandersetzung sowie Hilferufe des [X.]gers über das Telefon mitverfolgt. Er alarmierte fernmündlich den Zeugen L.

, einen Nachbarn D.

s. L.

suchte nach .

s auf und fand den Neben-ittlerweile entstandenen Blutla-6
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schon die Rettung herbeigerufen hätten. Als er die Wohnung verlassen wollte, ig zu: .

schubste den Angeklag-ten in einen Sessel und verließ die Wohnung. Um 22:19 Uhr setzte seine Ehe-frau einen Notruf ab.
Der [X.]ger erlitt schwere Kopfverletzungen. Am Boden liegend hatte er geringe Mengen Blut und/oder Mageninhalt in den rechten Lungenflü-gel eingeatmet. Es bestand akute Lebensgefahr.
Trotz mittlerweile erreichter erheblicher gesundheitlicher Fortschritte sind die kognitiven Fähigkeiten des [X.]gers noch stark herabgesetzt. Es [X.] ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom mit unter anderem Orien-tierungsstörungen, einer Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrations-
und Merkfähigkeit, einer Sprachverarbeitungsstörung und einem auffälligen, etwas schwankenden Gangbild. Er wird von seiner Verlobten bei den täglichen [X.] unterstützt. Erst nach einem bis eineinhalb Jahren wird beurteilt wer-den können, ob und inwieweit die Genesung vollständig gelingen kann und ob und gegebenenfalls welche bleibenden Folgen für die Gesundheit die Tat ha-ben wird.
2. Das [X.] hat einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten [X.] des Totschlags nach § 24 Abs. 1 StGB bejaht und den Angeklagten we-gen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verur-teilt. Aus Sicht des Angeklagten sei nach den Gewalthandlungen das Ziel [X.] gewesen, den [X.]ger von weiteren Forderungen gegen D.

ab-zuhalten. Aufgrund der lauten Atemgeräusche habe der Angeklagte erkannt, dass der [X.]ger noch lebte. Die 9
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Erscheinen des Zeugen L.

gebildet. Die Überzeugung, dass der Angeklagte über eine längere Zeit hinweg tatenlos zusehen würde, bis der [X.]ger versterbe, habe sich die [X.] nicht verschaffen können. Vielmehr sei nach dem [X.] zugrunde zu legen, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, durch bloße Beendigung seiner Einwirkungshandlun-gen den Eintritt des
[X.] verhindern zu können. Eine andere Wertung folge nicht daraus, dass
der Angeklagte sich dem herbeieilenden Zeugen L.

in den Weg gestellt sei offensichtlich gewesen, dass sich L.

schon aufgrund seiner großen und athletischen körperlichen Erscheinung und seines energischen Auftretens nicht davon werde abhalten lassen, Rettungskräfte bzw. die Polizei zu informieren.
Eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die sachverständig beratene [X.] im Blick auf die seit der Tat erzielten erheblichen Verbesserungen des Gesundheitszustands des [X.]s sowie zu erwartender weiterer Fortschritte verneint.
3. Die Revision hat keinen Erfolg.
a) Die Erwägungen des [X.]s zum freiwilligen Rücktritt
vom un-beendeten [X.] halten sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
[X.]) Die [X.] hat zutreffend den Maßstab für die [X.] zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des [X.] nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshori-zont, bestimmt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227; [X.], Urteile vom 12. November 1987

4 StR 12
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541/87, [X.]St 35, 90, 91
f.; vom 21. Februar 2018

5 StR 347/17, [X.], 711, 712). Wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes be-reits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter
Versuch vor. Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des [X.] gegenüber den von ihm bis dahin angestreb-ten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammen-fassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2018

5 StR 347/17, [X.]O, mit zahlreichen Nach-weisen).
bb) Bei der an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat das [X.]
die für den Rücktrittshorizont relevanten Umstände aus dem festgestellten Sachverhalt berücksichtigt und ist unter Anwendung des für den Rücktrittshorizont geltenden [X.]es (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Mai
2013

4 StR 170/13, [X.], 703, 704;
Urteil vom 21. Februar 2018

5 StR 347/17, [X.]O) rechtsfehlerfrei zur Annahme eines unbeendeten Versuchs gelangt. Zwar setzt die Annahme eines unbeendeten Versuchs gera-de bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem [X.] handelnden [X.] voraus, dass Umstände festgestellt werden, die die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung der Tathandlung den tödli-chen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezem-ber
2010

2 StR 536/10). Einen solchen Umstand hat die Schwurgerichts-kammer in wahrnehmbaren, lauten Atemgeräuschen des [X.]gers gese-hen und in ihre Gesamtwürdigung zum Rücktrittshorizont einbezogen. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn andere Schlüsse nähergele-gen hätten (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178, 179; vom 21. Februar 2018

5 StR 347/17, [X.]O).
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cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein durchgrei-fender Rechtsfehler auch nicht darin zu erblicken, dass das [X.] wegen der sich bildenden Blutlache nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer sogenann-ten umgekehrten Korrektur des Rücktrittshorizonts erörtert hat. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des [X.] zur Annahme eines beendeten Versuchs führen,
wenn der den Todeseintritt nicht (mehr) für [X.] haltende Täter in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der letzten Tathandlung erkennt, dass er sich insoweit (erneut) geirrt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 1998

5 [X.], [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12; vom 15. März 2018

4 StR 397/17, jeweils mwN).
Die [X.] hat den von der Revision angesprochenen Umstand, zu dem die St[X.]tsanwaltschaft keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht etwa übersehen. Auch weist das Urteil insofern keinen Erörterungsmangel auf. Denn das [X.] vermochte schon nicht aufzuklären, mit welcher Ge-schwindigkeit sowie in welchem Ausmaß sich das Blut ausbreitete und welches Vorstellungsbild der Angeklagte insoweit unmittelbar nach der Tat hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Ernsthaftigkeit der Verletzungen des [X.] aufgrund seiner alkoholischen Beeinflussung, die nach dem Gutach-ten des psychiatrischen Sachverständigen noch durch die Wirkung von Amphe-tamin sowie eines wegen einer depressiven Erkrankung eingenommenen [X.]), gibt unter solchen Vorzeichen keinen Anlass zu revisionsgerichtli-cher Beanstandung.
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b) Die [X.] war auch nicht gehalten, ein versuchtes
Tötungsdelikt durch Unterlassen oder durch Abbruch eines rettenden Kausal-verlaufs zu prüfen, weil der Angeklagte

nach Auffassung des [X.]s

versucht hatte, den Zeugen L.

am Verlassen der [X.] zu hindern. Denn aus den vorgenannten Gründen drängte sich (auch) im Zeitpunkt des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen bzw. der Handlung ge-genüber dem Zeugen L.

auch unter Berücksichtigung seiner Äußerung

der erforderliche Tötungsvorsatz nicht auf.
c) Die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung (§
226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist gleichfalls frei von durchgreifenden [X.].
Das vom [X.]ger erlittene Psychosyndrom mit den dadurch verur-
August
2017

4 StR 317/17, [X.], 102, 103). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht dabei Einigkeit, dass die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen von längerer Dauer sein müssen (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 226 Rn. 2; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 226 Rn.
3; MüKo-StGB/Hardtung, 3. Aufl., § 226 Rn. 7 ff., alle mit zahl-reichen Nachweisen). Für den Folgenkatalog nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ,
128; 44, 59, 60; 72, 321, 322) sowie aus einem Vergleich mit den sonstigen Varianten des § 226 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2017

4 StR 317/17, [X.]O; siehe auch [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008

3 StR 453/08(vgl. [X.] [X.]O; [X.], Urteil vom 24. Mai 1965

2 [X.], [X.] 1968, 17 [bei [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O, § 226 Rn. 23). Es genügt, wenn die 21
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Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des

länger währenden

Krank-heitszustands nicht abgesehen werden kann (vgl. [X.] jeweils [X.]O; [X.], Ur-teil
vom
24.
Mai
1965

2 [X.], [X.]O; vom 22. Januar 1997

3 [X.], [X.], 233; 234). Andererseits kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.] 1976, 304, 306; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O; MüKo-StGB/Hardtung, 3. Aufl., § 226 Rn. 12).
Nach diesen Maßstäben ist gegen die Wertung des [X.]s recht-lich im Ergebnis nichts zu erinnern. Zwar konnte im Zeitpunkt der Urteilsverkün-dung noch nicht mit Gewissheit beurteilt werden, ob der
[X.]ger wieder vollständig genesen oder ob und gegebenenfalls welche körperlichen [X.] er haben wird. Die Feststellungen ergeben aber, dass bereits in den fünf Monaten nach der Tat bis zur Urteilsverkündung erhebliche Behand-lungsfortschritte erzielt wurden. So war der [X.]ger nicht mehr an einen Rollstuhl gebunden und konnte wieder selbständig gehen. Ferner war seine konzentrative Belastbarkeit bei geistiger Beanspruchung verbessert. Davon ausgehend haben der rechtsmedizinische Sachverständige und ihm folgend die [X.] zugrunde gelegt, dass weitere Verbesserungen sicher zu erwarten sind. Aufgrund dessen konnte die Prognose gestellt werden, der [X.]ger werde in absehbarer Zeit einen Zustand erreichen, bei dem der erforderliche Schweregrad der Krankheit nicht mehr erfüllt ist.
d) Das Urteil weist auch ansonsten keinen Rechtsfehler zum Vor-
oder Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Insbesondere kann der Straf-ausspruch bestehen bleiben.
[X.]) Zwar hat das [X.] bei der [X.] nicht

wie gebo-ten (st. Rspr., vgl. [X.]/[X.],
Praxis der Strafzumessung, 23
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12
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6.
Aufl., Rn. 1115 mwN)

ausdrücklich geprüft, ob der vertypte Strafmilde-rungsgrund des § 21 StGB zur Annahme des minder schweren Falls der gefähr-lichen Körperverletzung führen könnte. Darauf beruht das Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs.
1 Halbsatz 2 StGB lag angesichts des überaus schweren [X.] und der gravierenden Folgen für den [X.]ger auch in Anbetracht der beim Angeklagten angenommenen Schuldminderung denkbar fern.
bb) Soweit das angefochtene Urteil schließlich bei der Prüfung der Ver-sagung einer Strafrahmenmilderung unter dem Blickwinkel der selbstverschul-deten Trunkenheit einen in Bezug auf die Alkoholisierung unzutreffenden recht-lichen Maßstab anwendet (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. Juli 2017

[X.], [X.]St 62, 247, 253 ff.), hat sich dies nicht ausgewirkt. Denn die hierfür vom [X.] gelten nicht für illegale Drogen und rauschmittelhaltige Medikamente (vgl. [X.], Beschluss vom
24. Juli 2017

[X.], [X.]O, S. 271), unter deren Einfluss der Angeklagte bei der Tat aber auch gestanden hat.
e) Die Adhäsionsentscheidung steht, da allein die St[X.]tsanwaltschaft
Revision eingelegt hat, nicht zur Entscheidung des Senats.
Mutzbauer

[X.]

König

Berger

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], 31.08.2018

234 Js 45/18 (521 Ks) (10/18)
161 Ss 186/18
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Meta

5 StR 677/18

23.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 5 StR 677/18 (REWIS RS 2019, 2318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2318

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 677/18

5 StR 347/17

4 StR 170/13

2 StR 536/10

5 StR 521/14

4 StR 397/17

4 StR 317/17

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