Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. V ZB 28/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15756

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BVZB28.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/17
vom

11. Januar 2018

in der
Rücküberstellungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 68 Abs. 3; [X.] § 2 Abs. 15 Satz 2
a)
Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut
anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sach-verhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsge-richt.
b)
Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem [X.] ver-lassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
c)
Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] setzt eine Belehrung des [X.]n darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmes-taat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.

[X.], Beschluss vom 11. Januar 2018 -
V [X.]/17
-
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Januar 2018
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Dezember 2016 wird auf Kos-ten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 31.
August 2016 ohne gültige Identitätspapiere und ohne Aufenthaltserlaubnis mit dem Zug aus [X.] nach [X.] ein, wo er im [X.] von [X.] der beteiligten Behörde festgenommen wurde. Eine Recherche in dem Eu-rodac-Register ergab, dass der Betroffene am 11.
April 2016 in [X.] erken-nungsdienstlich behandelt und als Asylbewerber registriert worden war. Die [X.] Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Rücküberstellung des [X.]n nach [X.] ein.

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 1.
September 2016 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach [X.] bis zum 1
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13.
Oktober 2016 angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens ist der [X.] am 10.
Oktober 2016 nach [X.] rücküberstellt worden. Seine mit dem
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft fortge-führte Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, ver-folgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Nach Auffassung des [X.] ist die Haftanordnung [X.]. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Haft habe
nach Art.
28 der Dublin-III-Verordnung nur angeordnet werden
dürfen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, sie
verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen. Die Fluchtgefahr lasse sich zwar nicht aus dem in §
62 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] geregelten Haftgrund der unerlaubten Einreise ableiten, wohl aber aus §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.]. Danach könne
ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Ablauf eines dort laufenden Verfahrens verlassen habe und die Umstände der [X.] im [X.] konkret darauf hindeuteten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen wolle. Das Verlassen des zu-ständigen Mitgliedstaats vor Abschluss des Verfahrens genüge zwar nach Art.
28 Abs.
1 der Dublin-III-Verordnung allein nicht. Vielmehr müssten die Um-stände der Auffindesituation den Rückschluss zulassen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. So liege es hier
aber. Der Betroffene sei aus [X.] über [X.] nach [X.] eingereist, um hier zu arbeiten und Geld für seine Familie zu verdienen, nachdem er in [X.] keine Arbeit gefunden ha-3
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be. Diese Angaben sprächen dafür, dass die Einreise und der Aufenthalt in [X.] nicht nur kurzfristiger Natur gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene beabsichtige, in absehbarer Zeit wieder nach [X.] zu-rückzukehren, wo es für
ihn keine Arbeit gegeben habe, bestünden nicht. Das Amtsgericht habe auch zu Recht angenommen, dass die angeordnete Haft von etwa sechs Wochen erforderlich gewesen sei. Dass
die Rücküberstellung des Betroffenen nach [X.] mit milderen Mitteln zu erreichen gewesen sei, sei nicht ersichtlich.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Die Zurück-weisung des Feststellungsantrags des Betroffenen gemäß § 62 FamFG durch das Beschwerdegericht, um die
es hier nur noch geht (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 27 Rn. 4), ist nicht zu bean-standen.

1. Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Das [X.] einer Rückkehrentscheidung gehört zwar zu den [X.], die nach §
417 Abs.
2 Satz 2 Nr.
5 FamFG in dem Haftantrag darzu-legen sind (Senat, Beschluss vom 14.
Juli 2016 -
V [X.], [X.]
2016, 432 Rn.
10). Dieser Anforderung genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde aber) (Durchführbarkeit der Anord-ü-Eine Kopie
dieser
Zurückschiebungsverfügung, auf welcher der Betroffene den Empfang einer Kopie bestätigt hat, befindet sich auf Blatt 15 des Rückführungsvorgangs der beteiligten Behörde, den diese mit dem Haftantrag in Kopie vorgelegt hat.
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2.
Die Haftanordnung ist entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Rückkehrentscheidung in der Haftanordnung nicht förmlich festgestellt wird. Der [X.] darf eine Haft zwar nicht anordnen, wenn die Rückkehrentscheidung als [X.] fehlt. Er muss deshalb prüfen, ob sie vorliegt
(Senat, Beschluss vom 14.
Juli 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 432 Rn.
9). Die bloße Nichter-wähnung einer Rückkehrentscheidung in der Haftanordnung ergibt aber weder, dass der Haftrichter ihr Vorliegen nicht geprüft hat, noch, dass sie nicht ergan-gen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Haftrichter die Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag überprüft und sich jedenfalls anhand der ihm vorgelegten Unterlagen, zu denen hier auch eine Kopie des [X.] gehörte, vergewissert
hat, dass
diese Angaben zutreffen. Dass die Rückkehrentscheidung bei der Haftanordnung tatsächlich nicht ergangen war, behauptet der Betroffene nicht.

3.
Der von dem Amtsgericht angenommene Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art.
28 Abs.
2 Dublin-III-Verordnung liegt vor.

a) Richtig ist allerdings, dass die Haft nicht auf §
2 Abs.
15 Satz
1 i.V.m.
Abs.
14 Nr.
1 [X.] gestützt werden konnte. Danach kann ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr darin bestehen, dass sich der Ausländer bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorüber-gehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzuge-ben, unter der er erreichbar ist. Dass es sich bei dem Betroffenen so verhält, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.

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b) Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.
Die von dem [X.] getroffenen Feststellungen tragen den von dem Beschwerdegericht an-genommenen Anhaltspunkt für erhebliche Fluchtgefahr nach §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.]. Auf diesen durfte sich das Beschwerdegericht auch ohne erneute Anhörung des Betroffenen stützen.

aa) (1) Die Abschiebungs-
oder [X.] darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu er-neut persönlich anzuhören (Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 278 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 -
V [X.], juris Rn. 9). Die mit § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 [X.]
einerseits und § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] andererseits festgelegten Kriterien fächern den Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung aber nicht in einzelne Haftgründe auf (a.A. für § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]: Beichel/[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 62 Rn. 18), was Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auch nicht zuließe. Beide Vorschriften legen vielmehr nur die Kriterien fest, [X.] derer nach Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung die Fluchtgefahr festgestellt werden soll.
Diese
wird dort nämlich als Vorliegen von Gründen im Einzelfall
definiert, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehö-riger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Sowohl nach dem BT-Drucks. 18/4097, [X.]) stellt das Vorliegen eines der in § 2 Abs. 14 und 15 [X.] geregelten Anhaltspunkte zudem
lediglich ein Indiz dafür dar, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht. Welches Gewicht diesem Indiz zu-kommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-9
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Drucks. 18/4097 [X.] u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017

V
ZB
115/16, [X.] 2017, 253 Rn. 9). Diese obliegt gemäß § 26 FamFG auch dem Beschwerdegericht (§ 68 Abs. 3 FamFG). Weil es
sich bei Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung um einen einheitlichen Haftgrund handelt, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete [X.] auf einen anderen der in § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 oder Abs. 15 Satz 2 [X.] festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will als das Amtsgericht. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konn-te.

[X.] Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Beschwerdegericht ord-net den festgestellten
Sachverhalt lediglich einem anderen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von
Art 28 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung zu als das Amtsgericht. Nach seiner Meinung ergibt
dieser Sach-verhalt einen
Anhaltspunkt für erhebliche Fluchtgefahr nicht nach §
2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 1
[X.], sondern nach § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.]. Diese
abweichende rechtliche Bewertung erfordert eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen nicht.

[X.]) Die Voraussetzungen des Anhaltspunkts
für erhebliche Fluchtgefahr
nach §
2 Abs.
15 Satz
2 [X.]
liegen vor.

(1) Danach kann ein Anhaltspunkt
für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr i.S.v. Art.
28 Abs.
2, Art.
2 Buchst.
n Dublin-III-Verordnung auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss ei-nes dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur
Prüfung 11
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eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im [X.] konkret darauf hindeuten, dass er den zuständi-gen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.

[X.] Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene den
Erstauf-nahmestaat
[X.] trotz des laufenden Verfahrens verlassen hat. Diese [X.] findet in dem Haftantrag und den diesem beigefügten Unterlagen eine ausreichende Grundlage.

Danach hat die beteiligte Behörde bei einer Recherche im [X.] festgestellt, dass der Betroffene am 11.
April 2016 in der [X.] Enklave [X.] erkennungsdienstlich behandelt und als Asylsuchender regis-triert worden ist. Mangels weiterer Angaben durfte nicht nur die beteiligte Be-hörde, sondern auch das Amtsgericht davon ausgehen, dass das Verfahren des Betroffenen in [X.] noch nicht abgeschlossen war, als er das Land verließ. Dies ergibt sich aus der Bedeutung, die derartige Einträge im [X.] für das Funktionieren des [X.] haben. Nach dem [X.] obliegt die Bearbeitung von Asylanträgen dem [X.]. Ob sie selbst der [X.] sind, können die Mitgliedstaaten jeweils nur feststellen, indem sie im [X.] nach vorhandenen Einträgen su-chen. Stoßen sie auf einen solchen Eintrag, haben sie gemäß
Art.
23 Abs.
2
Dublin-III-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der [X.] gemäß Art.
9 Abs.
5 der Verordnung 603/2013 (vom 26. Juni 2013, [X.]. [X.] Nr. L 180 S. 1 -
Eurodac-Verordnung) an den in dem Eurodac-Treffer ausgewiesenen Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Dieser
erhält mit dem Treffer des recherchierenden Mitgliedstaats nach Art. 9 Abs. 5 Eurodac-Verordnung automatisch
eine
Treffermeldung mit den [X.] Datensätzen. Der [X.] ist nach Art.
10 Eurodac-14
15
-
9
-
Verordnung verpflichtet, die Daten in dem [X.] zu aktualisieren und insbesondere den negativen Abschluss des Verfahrens in das Register einpflegen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass sich die beteiligten Behörden und die Haftgerichte
im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem [X.]
verlassen und insbesondere
darauf vertrauen können, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abge-schlossen ist.
Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren bereits ab-geschlossen war, als der Betroffene [X.] verließ, ergaben sich aus dem Haftantrag, den mit ihm vorgelegten Unterlagen und aus der Einlassung des Betroffenen nicht.

(3) Der Haftrichter musste der Frage, ob der Betroffene darüber belehrt worden ist, dass er vor Abschluss des Verfahrens im [X.]
nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht nachgehen.
Die Vorschrift des § 2 Abs.
15 Satz
2 [X.] setzt eine solche Belehrung nicht voraus.

(a) In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es allerdings, dass die Vorschrift die Fälle regele, in denen ein Ausländer, der bereits in einem anderen z entsprechender Belehrung gemäß der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr.
118/2014 vom 30.

in das [X.] eingereist sei,
und die Umstände seiner Feststellung im [X.] konkret darauf hindeuteten, dass er den für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nicht (wieder) aufsuchen möchte. Für
das Erfordernis einer Belehrung durch den [X.] spricht auch, dass eine solche Belehrung bei dem in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ge-nannten Haftgrund (dazu: Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 -
V [X.], juris Rn. 18 und vom 14. Januar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 87 Rn. 8) und bei dem Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 16
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[X.] (dazu: Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 -
V [X.], juris Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 -
V [X.], juris Rn. 8) erforderlich ist.

(b) Auf eine solche Belehrung kommt es bei § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] indessen nicht an.

(aa) Nach ihrem Tatbestand setzt die Norm, anders als § 2 Abs. 14 Nr. 1 [X.], eine Belehrung nicht voraus. Eine vorherige Belehrung
des Betroffe-nen ist bei § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] im Gegensatz zu der Regelung
in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]
auch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Das objektive Kriterium für Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 Buchstabe n Dub-lin-III-Verordnung soll hier nämlich, anders als bei §
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und bei
§ 2 Abs. 14 Nr. 1 [X.],
nicht der nicht angezeigte Wechsel des [X.] unter Verletzung von ausländerrechtlichen Mitteilungspflichten sein, deren Bedeutung für die Anordnung von Abschiebungs-
oder Rücküberstel-lungshaft dem Betroffenen zuvor klargemacht worden sein muss.

([X.]) Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] soll es vielmehr entscheidend auf das Fehlen oder Vorhandensein des -
anhand konkreter objektiver Umstände festzustellenden -
Willens des Betroffenen ankommen, den [X.] in absehbarer Zeit wieder aufzusuchen. Dieser Anhaltspunkt für erhebliche Fluchtgefahr soll bei Betroffenen bestehen, die den [X.] vor dem Abschluss der
Prüfung seiner Zuständigkeit oder der Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz verlassen haben. [X.] Kriterium für die Feststellung des [X.]s ist
die konkrete Auffindesituation des [X.]n (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2016
[X.] 157/15, [X.] 2016, 140, Rn.
17
f.). Es kommt entscheidend darauf an, ob diese Situation konkrete Anhaltspunkte ergibt, aus denen auf den fehlenden [X.] 18
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des Betroffenen geschlossen werden kann, nicht auf die Belehrung darüber, dass er den [X.] ohne gültige Einreisepapiere in einen anderen [X.] nicht verlassen darf. Der Hinweis in der Gesetzesbe-gründung auf die nach Art. 4 Dublin-III-Verordnung zu erteilende Belehrung ist deshalb nur eine zusätzliche Rechtfertigung für die Regelung. Sie beschreibt aber kein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

(4) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme
des Amtsgerichts, die festgestellten Umstände ergäben eine erhebliche Fluchtgefahr.

(a) Im Rahmen von § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] kommt es, wie darge-legt, auf die tatsächlichen Umstände
an, unter denen der Betroffene
im [X.] aufgegriffen worden ist. Deuten diese
konkret darauf hin, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, kann dies Rückschlüsse auf eine mögliche Fluchtgefahr zulassen. Welches Gewicht die-sem Indiz zukommt und ob tatsächlich von dem Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Dabei kann von Bedeutung sein, wie und mit welcher Zielrichtung der Betroffene im [X.] unterwegs ist (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2016
[X.] 157/15, [X.] 2016, 140 Rn.
18).

(b) Die Haftrichterin hat die erhebliche Fluchtgefahr daraus abgeleitet, dass der Betroffene den
[X.]
[X.] trotz des dort laufenden Prüfungsverfahren verlassen hat und, obwohl es ihm nicht erlaubt war, nach [X.] eingereist ist, um Arbeit zu finden. Das ist rechtlich nicht zu bean-standen. Aus diesen
Umständen ergab sich nämlich, dass sein Aufenthalt auf Dauer angelegt sein sollte und dass er kein Interesse daran hatte, nach [X.] zurückzukehren. Dort hatte er, wie das Beschwerdegericht aus der Einlas-21
22
23
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12
-
sung des Betroffenen ergänzt
hat, keine Arbeit gefunden. Die beabsichtigte Rücküberstellung dorthin drohte sein Ziel, Arbeit zu finden, zu vereiteln. Daraus durfte die Haftrichterin ein erhebliches Risiko
ableiten, dass sich der Betroffene seiner Rückführung nach [X.] durch Flucht
entziehen werde.

(5) Die Haftanordnung ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die
Haftrichterin
nicht zusätzlich erläutert hat, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausrei-chender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht. Zwar dürfte in einem solchen Fall nach Art.
28 Abs.
2 Dublin-III-Verordnung Haft nicht ange-ordnet werden. Dieser Frage muss der Haftrichter aber nach §
26 FamFG nur nachgehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Rücküberstellung auch ohne Anordnung von [X.] sichergestellt werden
könnte (Senat, Beschluss vom 30. März 2017 -
[X.] 128/16, [X.]
2017, 185
Rn.
14). Das war hier nicht der Fall. Angesichts der -
nach der Einlassung des Betroffenen vor der beteiligten Behörde -
bewusst illegalen Einreise und des ihr zugrundeliegenden
Motivs (Arbeitssuche)
sprach nichts dafür, dass der [X.] freiwillig zurückkehren würde. Auch bei seiner Anhörung durch die
[X.]in
hat er nur erklärt, er wolle nicht ins Gefängnis, sondern nach [X.] oder [X.], ohne aber auch nur andeutungsweise z.B. seine freiwillige Rück-kehr nach [X.] anzubieten. Weshalb eine Kaution, die der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat angesprochen
hat, als Alternative hätte in Betracht gezogen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, dass der Betroffene oder ein Dritter zur Stellung einer
Kaution
bereit und
in der Lage gewesen wären
und dass und aus welchen Gründen
sich der Betroffene hierdurch von seinem Ziel, in [X.] zu bleiben, um hier Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstützen, hätte a[X.]ringen lassen. Der [X.] hat das nicht einmal behauptet.
24
-
13
-
4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge des Betroffenen, seine [X.] durch das Amtsgericht gemäß § 420 FamFG leide an einem schwer-wiegenden Mangel, weil das Anhörungsprotokoll keinen Vermerk darüber ent-halte, ob die Anhörung und die Bekanntgabe in öffentlicher oder nicht öffentli-cher Sitzung erfolgt seien. Das Fehlen dieser Angabe besagt nämlich nur, dass das Protokoll in dieser Hinsicht lückenhaft ist und sich bei Bedarf nicht aufgrund des Protokolls, sondern nur unter Heranziehung der verfügbaren anderen Er-kenntnisquellen feststellen ließe, ob
die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Durchführung persönlicher Anhörungen und bei der Bekanntgabe von [X.] eingehalten worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 1958 -
V ZR 12/57, [X.]Z 26, 340, 343 für §
160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eine solche Feststellung ist hier nicht veranlasst, weil der Betroffene eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit in §§
170,
173 [X.] nicht behauptet. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob er einen solchen Verfahrensverstoß des Amtsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren noch rügen könnte, obwohl er ihn im Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat (vgl. dazu: [X.],
FamFG, 19. Aufl., § 72 Rn. 43 unter Hinweis auf [X.], Urteile
vom 19.
April
1961 -
IV ZR 217/60, [X.]Z 35, 103, 106 und vom 21. Mai 1996

XI
ZR 199/95, [X.]Z 133, 36, 39; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. März 2000 -
NotZ 20/99,
NJW-RR 2000, 1664).
25
-
14
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
36 Abs.
3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2016 -
622 [X.] (B) 92/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2016 -
15 T 14/16 -

26

Meta

V ZB 28/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. V ZB 28/17 (REWIS RS 2018, 15756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15756

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 29/10

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V ZB 157/15

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