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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 158/15
vom
21. Juli 2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 21.
Juli
2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2015 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 9.
Juni 2015 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2015 verworfen, durch das der Verurteilte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach §
356a StPO auszulegenden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und erhebt weitere Einwände gegen seine Verurteilung.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfas-send auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwer-tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen.
1
2
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3
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Der Senat wird weitere, dem hiesigen Vorbringen entsprechende Einga-ben des Verurteilten nicht mehr bescheiden.
[X.]Schäfer
Mayer
Gericke
3
Meta
21.07.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 158/15 (REWIS RS 2015, 7883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7883
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 207/15 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge
3 StR 403/15 (Bundesgerichtshof)
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