Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 10/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 10/15
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2015 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2014, das nach einer Teilaufhebung und -zurückverweisung über drei Einzel-strafen und die Gesamtstrafe neu zu entscheiden hatte, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als Anhö-rungsrüge auszulegenden "Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO". Er bringt vor, die [X.] nicht persönlich erhalten zu haben und deshalb nicht selbst in der Lage gewesen zu sein, eine Gegenerklärung nach §
349 Abs. 3 StPO abzugeben. Zudem erhebt er Einwände gegen seine Verur-teilung.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über-gangen. Insbesondere ist das von der Strafprozessordnung vorgesehene Ver-1
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fahren eingehalten worden. Der Antrag des [X.] vom 16.
Januar 2015 ist dem damaligen Verteidiger des Angeklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden. Der Senat hat mit seiner Entscheidung sodann noch zugewartet, bis ein neuer Verteidiger, der sich im Revisionsverfahren gemeldet und Akteneinsicht beantragt hatte, erklärt hat, er halte diesen Antrag bis zur Senatsentscheidung nicht aufrecht. Ein weiteres Abwarten war nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Senat auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft; das jetzige Vorbringen des Verurteilten hätte deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.
[X.] [X.] Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 10/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 10/15 (REWIS RS 2015, 10206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10206

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