Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VI ZR 256/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7205

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[X.] vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert: 653,19 • Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat der Erledigungserklärung der Ge-genseite zugestimmt und sich ferner bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem [X.] nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; [X.], 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - [X.], 344). 1 - 3 - 2 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-nen begeben hat. Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - aaO und [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - [X.] 1985, 914). Es besteht kein Grund, den [X.]en eine Disposition über die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der [X.] erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder [X.] unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungs-pflicht anzuerkennen. [X.] sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzu-erlegen sind ([X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - aaO; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 25). Im Streitfall erstreckt sich die Erklärung der Kostenübernahme auch auf die Kosten der Streithelferin, - 4 - weil die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zur Gegenseite gehört auch die Streithelferin des Klägers. [X.][X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 2 C 741/07 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2009 - 1 S 197/08 -

Meta

VI ZR 256/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VI ZR 256/09 (REWIS RS 2010, 7205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7205

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