Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2006, Az. II ZR 7/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1337

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 112; ZPO § 547 Nr. 4 In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die [X.] führt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2006 - [X.] - [X.] LG Essen

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2004 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2003 teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des früheren Vorstandsmitglieds [X.]

der K.

AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Ehemann der Klägerin hatte nach § 11 Abs. 1 seines [X.] einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % des zuletzt bezo-genen [X.]; nach § 14 des Vertrages steht der Klägerin eine [X.] - 3 - rente in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts zu. Nach dem Tod des Ehemannes im Januar 2001 zahlte die Beklagte zunächst die vertraglich vereinbarte Witwenrente, stellte die Zahlungen jedoch im Juli 2002 ein und wi-derrief mehrfach - erstmals im Januar 2003 - die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage. 2 Die Klägerin hat gegen die Beklagte "gesetzlich vertreten durch den [X.]" Klage auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Witwenrente erhoben. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom erken-nenden [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage als unzulässig. 3 1. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Vertreter der Beklagten war gemäß § 112 [X.] ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines Pro-zesses der [X.] mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds um Ansprüche aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zulässigkeit ihres Wider-rufs. 4 - 4 - a) Gesetzlicher Zweck des § 112 [X.] ist es, eine unbefangene Vertre-tung der [X.] sicherzustellen, welche von sachfremden Erwägungen unbeeinflusst ist und sachdienliche [X.]sbelange wahrt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (st. Rspr. des [X.]ats: [X.] 130, 108, 111 f.; Urt. v. 22. April 1991 - [X.], [X.], 796, 797; zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 348, 349 jew. m.w.Nachw.). Dieser Zweck erfordert, wie der [X.]at in den ange-führten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, eine Anwendung des § 112 [X.] nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit noch im Amt befindlichen [X.]smitgliedern, sondern auch auf Prozesse, die mit Vorstandsmitgliedern einer Rechtsvorgängerin der jetzigen [X.] oder mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern geführt werden. 5 b) Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 [X.] erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem [X.] gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenansprüche gel-tend macht, die nicht anders als die [X.] des verstorbenen Ehemannes auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhen (ebenso [X.], [X.] 7. Aufl. § 112 [X.]. 2; [X.] in MünchKomm[X.], 2. Aufl. § 112 [X.]. 32 m.w.Nachw.). Darüber hinaus gewährleistet die Einbeziehung von Ansprüchen, die von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die aus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszu-ständigkeit des Aufsichtsrats, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis [X.] Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so zutreffend [X.] aaO; ebenfalls auf den Kontinuitätsgedanken abstellend [X.] 103, 212, 218). 6 - 5 - 2. Der [X.], der auch ohne die Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist ([X.].Urt. v. 5. März 1990 - [X.], [X.], 630, 631; v. 28. April 1997 - [X.], [X.], 1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. [X.].Urt. v. 8. September 1997 - [X.], [X.], 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die [X.] nicht genehmigt. 7 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, in dem sie gebeten worden ist, sich "direkt an den Vorstand zu wenden, da dieses ausschließlich vom Vorstand entschieden werden kann". Ihm ist schon seinem Inhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat die - im Übrigen zu die-sem Zeitpunkt gerade erst und ohne inhaltliche Stellungnahme [X.] - Prozessführung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst recht kann ihm nicht entnommen werden, dass dieser Erklärung ein Beschluss des [X.] als Gesamtorgan (§ 108 Abs. 1 [X.]) zugrunde gelegen hat. Darauf, dass eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat [X.] begegnete ([X.] in MünchKomm[X.] 2. Aufl. § 112 [X.]. 66; vgl. [X.], [X.] 7. Aufl. § 112 [X.]. 4 f.), kommt es danach nicht an. 8 - 6 - 3. Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als unzulässig in dritter Instanz nicht entgegen ([X.].Urt. v. 5. März 1990 aaO). 9 [X.][X.]

Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2003 - 18 O 27/03 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2004 - 8 U 42/04 -

Meta

II ZR 7/05

16.10.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2006, Az. II ZR 7/05 (REWIS RS 2006, 1337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1337

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8 U 42/04

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