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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 78/13
vom
17. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
Stüer und Dr.
Kau
am 17.
Juli 2014
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 9.
September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 18.
Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22.
Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Widerspruch und Klage gegen den [X.] sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
1
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3
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II.
Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).
1.
Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9) im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.]). Dass die vom Kläger eingeräumten Verbindlichkeiten dem privaten Bereich zuzuordnen sind, ist rechtlich ohne Bedeutung.
2.
Wie dem Wortlaut
des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
1 [X.] zu entneh-men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf mög-lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2007
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AnwZ
(B)
101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen, wie bereits der [X.] zutreffend dargelegt hat, weder aus, dass [X.] in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen. Wie der Senat be-reits vielfach entschieden hat, reicht eine auch langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszu-2
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4
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schließen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
November 2013 -
AnwZ
([X.])
36/13
Rn.
6).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Limberg
[X.]
[X.]
Stüer
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2013 -
1 [X.] 9/13 -
5
Meta
17.07.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. AnwZ (Brfg) 78/13 (REWIS RS 2014, 3961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3961
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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