Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 22/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 2217

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 22/14

vom

14. Oktober 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas
am 14.
Oktober 2014
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
[X.]s des [X.] vom 24.
Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:
I.
Die Klägerin ist seit dem 11.
Februar 2000 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Bescheid vom 3.
April 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen [X.]. Die Klage gegen den [X.] ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag der Klägerin ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es liegt kein Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO vor.
1
2
-
3
-
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
a)
Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9) im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.]). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Zulassungsan-trag sind die Haftbefehle zu den Forderungen Nrn.
7, 16, 19 und
28 der Forde-rungsliste der Beklagten erst im [X.] gelöscht worden; die Zahlung der zugrunde liegenden Forderungen ist nach Erlass des [X.]s er-folgt. Mit der Begleichung von Forderungen oder der Vereinbarung von Raten-zahlungen nach Erlass
der Widerrufsverfügung kann die Klägerin im gegen-ständlichen Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ab-zustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.])
11/10, aaO Rn.
9
ff.).
Die gesetzliche Vermutung des [X.] hat die Klägerin, wie der [X.], auf dessen Begründung der [X.] zunächst Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, nicht widerlegt. Ergänzend merkt der [X.] nur Folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des [X.] ein vollstän-diges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vor-legen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhält-nisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 22.
März 2010
3
4
5
-
4
-
-
AnwZ
(B)
84/09, juris Rn.
7; vom 4.
April 2012 -
AnwZ
([X.])
1/12, juris Rn.
3 und 7, und vom 23.
April 2014 -
AnwZ
([X.])
8/14, juris Rn.
5). Hieran fehlt es vollständig. Im Übrigen spricht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.
De-zember 2013 vorgelegte fortgeführte Forderungsliste dafür, dass die Klägerin nur wirtschaften kann, indem sie neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs ihrer Zu-lassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fäl-
len kann der Nachweis des [X.] regelmäßig als geführt an-gesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2013
-
AnwZ
([X.])
30/13, juris Rn.
4 m.w.N.).
b)
Wie dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
1 [X.] zu entneh-men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf mög-lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ
(B)
101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche die Klägerin ihrer Darstellung im Zulassungsantrag nach trifft, schließen weder aus,
dass [X.] in ihren Gewahrsam gelangt noch dass ihre Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.
c)
Den Hilfsantrag auf Neuzulassung im Schriftsatz vom 11.
August 2013 (richtig: 10.
August
2013) brauchte der [X.] nicht zu bescheiden, weil er an die Beklagte gerichtet war.
2.
Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 6
7
8
-
5
-
VwGO). Auch besteht keine Divergenz zu der Rechtsprechung anderer An-waltsgerichtshöfe oder des [X.] (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO).
a)
Eine Rechtssache weist dann besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt ([X.], [X.] vom 23.
März 2011 -
AnwZ
([X.])
9/10, juris
Rn.
6 und vom 6.
Sep-tember 2011 -
AnwZ
([X.])
5/11, juris
Rn.
7 jeweils m.w.N.). Inwieweit eine von der Klägerin nicht näher dargelegte [X.], die zum Ruhen des Verfahrens vor dem [X.] geführt hatte, einen auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwierigkeitsgrad
der Rechts-sache bewirkt haben soll, ist nicht erkennbar.
b)
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gege-
ben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.] stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge-meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-rührt ([X.], Beschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ
([X.])
42/11, juris Rn.
25; vom 24.
März 2011 -
AnwZ
([X.])
4/11, juris Rn.
12; vom 27.
März 2003
-
V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Nach Auffassung der Klägerin
verstößt ein Widerruf ihrer Zulassung gegen Art.
12 [X.], ein Anstellungsverhältnis sei ihr nicht zumutbar. 9
10
-
6
-
Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hat die Klägerin damit nicht aufgezeigt.
c)
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht ausreichend [X.]. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die anzufechtende Ent-scheidung von der Entscheidung eines höher-
oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechts-frage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechts-satz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestell-
ten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], Beschlüsse vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 292
f.; vom 23.
Januar 2012
-
AnwZ
([X.])
11/11, juris
Rn.
3; [X.]/Göcken, An-waltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
36). Die Klägerin benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden ab-strakten Rechtssatz, der von einem die [X.]sentscheidung vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 tragenden Rechtssatz abweicht, sondern behauptet, dass diese und andere Entscheidungen auf einer anderen [X.] beruhten als der vorliegende Fall.
3.
Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
a)
Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil der [X.] aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.
Januar 2014 entschieden und kein schriftliches Verfahren durchgeführt hat, ist ein Verfah-rensfehler nicht dargetan. Das Gericht kann zwar nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
101 Abs.
2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche 11
12
13
-
7
-
Verhandlung entscheiden, muss dies aber nicht. Für die Klägerin war auch er-sichtlich, dass kein Wechsel ins schriftliche Verfahren erfolgt ist. In diesem Fall hätte der [X.] den Verhandlungstermin aufgehoben und die Klä-gerin abgeladen.
b)
Soweit gerügt wird, dass die Klägerin nicht darauf hingewiesen [X.] sei, dass ihr Vortrag nicht ausreiche, lässt die Antragsbegründung schon nicht
erkennen, welchen über den Hinweis vom 29.
Oktober 2012 hinausge-henden Hinweis der [X.] hätte erteilen müssen und was die Klä-gerin darauf weiter vorgetragen hätte.
c)
[X.], der [X.] habe den Schriftsatz vom 22.
Ja-nuar 2014 "offensichtlich nicht gewürdigt oder zur Kenntnis genommen", ist
offensichtlich unbegründet. Der [X.] geht im Urteil ausdrücklich auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22. und 23.
Januar 2014 ein.
d)
Das Urteil ist ausweislich des Protokolls am 24.
Januar 2014 verkün-det worden.
e)
Ein Verstoß gegen den [X.] ist nicht substanti-iert dargelegt.
III.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder eine Aussetzung des Verfahrens (§
112c Abs.
1
Satz
1 [X.], §§
94, 173 Satz
1 VwGO, §§
246 bis 251 ZPO) liegen nicht vor. Die Beklagte hat einem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich widersprochen.
14
15
16
17
18
-
8
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Quaas
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
AGH 5/12 (I) -

19

Meta

AnwZ (Brfg) 22/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 22/14 (REWIS RS 2014, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2217

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.