Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 67/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 14085

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120218BANWZ.BRFG.67.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 67/17

vom

12. Februar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 12.
Februar 2018
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11.
Oktober 2017 an [X.] statt zugestellte Urteil des I.
Senats des [X.] [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

e-setzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wurde am 17.
Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid vom 9.
Oktober 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Der Vorstand der [X.] wies den Widerspruch 1
-
3
-
des [X.] mit Bescheid vom 17.
März 2017 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger [X.] nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag des
[X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016 -
AnwZ
([X.])
36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
a)
Ein Vermögensverfall gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen [X.] nachzukommen. Nach der gesetzlichen Regelung wird
ein Vermö-gensverfall unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So liegt der Fall hier.
2
3
4
-
4
-
Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.] am 17.
März 2017 (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
4) dauerte das gegen den Kläger am 14.
Juni 2013 eröffnete Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfä-higkeit an. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass es ihm nicht möglich sei, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.
b)
Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016
-
AnwZ ([X.]) 53/16, juris Rn.
15
f., mwN). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung
vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint wer-den, wobei den
Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der [X.] seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefähr-dung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeig-net, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Entgegen dem Vorbringen des [X.] reicht es als Sicherungsmaßnahme nicht aus, dass er auf seinen Schriftsätzen ein Kanzleikonto nicht angibt, um versehentliche Zah-lungen
Dritter an ihn zu verhindern, und dass er Dritte auffordert, Mandanten-5
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5
-
gelder direkt an die Mandanten zu leisten. Eine Kontrolle der [X.] in dem Sinne, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausge-schlossen ist, ist hierdurch gerade
nicht gewährleistet.
2.
Darüber hinausgehende Gründe für die Zulassung der Berufung hat der Kläger nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]

Lauer
Merk
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2017 -
AGH 19/17 (I) -

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8

Meta

AnwZ (Brfg) 67/17

12.02.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 67/17 (REWIS RS 2018, 14085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14085

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