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5 StR 333/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge [X.], in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten war. Soweit das [X.] zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, ei-nem unbekannten —[X.], von diesem —ins Gespräch gebracht worden istfi, - 3 - liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten Angeklagten.
[X.] Gerhardt Raum Brause
Meta
18.08.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 5 StR 333/04 (REWIS RS 2004, 1890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1890
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