Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 3 StR 60/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5261

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 60/14
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2013 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu [X.] lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte
Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der [X.] sieht nur [X.] zu folgenden Erörterungen:
1. [X.] ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat, einem Antrag der Verteidigung folgend, in der Hauptverhandlung einen Mitschnitt einer ZDF-Sendung aus der Reihe "[X.] ungelöst" vom 6.
Juni 2012 in Augenschein genommen. Dieser hat-1
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te zum Inhalt einen Dialog zwischen dem Moderator und dem ermittelnden Kri-minalbeamten, bei dem Einzelheiten zu einem Fahrzeug und einer Fahrerin und der Tatzeit genannt wurden. Monate später hatte sich der Zeuge S.

gemeldet und angegeben, das Fahrzeug -
bei dem es sich um den Wagen des Ehemanns der Angeklagten gehandelt hatte -
tatzeitnah nur wenige hundert Meter von dem Tatort gesehen zu haben. Im [X.] hat der Verteidiger für den Fall, dass das [X.] die Angaben des Zeugen S.

für wahr halten sollte,
den Antrag gestellt, einen aussagepsychologischen Sachverstän-digen zu hören; dessen Gutachten werde ergeben, dass die Präsentation der mitgeteilten Tatsachen "in der Sendung" jedenfalls geeignet war, bei den [X.] die Scheinerinnerung hervorzurufen, den dort gezeigten Wagen im tatrelevanten Zeitraum in dem in der Sendung bezeichneten Gebiet gesehen zu haben. Das [X.] hat den Antrag im Urteil mit der Begründung [X.], die [X.] sei ohne Bedeutung, da für die Kammer feststehe, dass der Zeuge die Sendung nicht gesehen habe, es mithin auf die Möglichkeit einer Beeinflussung nicht ankomme.
§ 244 Abs.
3 StPO ist dadurch nicht verletzt. Das [X.] konnte ohne Hinzuziehung des Sachverständigen der von [X.] gestützten Bekundung des Zeugen Glauben schenken, er habe die Sendung nicht gese-hen. Indem die Revision nunmehr geltend macht, das [X.] habe den
Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil Beweis dafür angeboten worden sei, dass der Zeuge die Fernsehsendung gesehen habe, unternimmt sie den unzu-lässigen Versuch, im Revisionsverfahren die Beweisthematik auszutauschen.
2. Die Annahme des [X.]s, die Angeklagte habe
aus Habgier ge-handelt, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Nach den Feststellungen des Landge-richts tötete die Angeklagte ihre Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten 4
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ihres (in das Vorhaben nicht eingeweihten) Mannes, des einzigen Erben, eintre-ten zu lassen und damit die Familie, d.h. die Angeklagte, ihren Ehemann und die drei Töchter, aus der etwas beengten finanziellen Situation zu befreien, in der diese sich ungeachtet regelmäßiger Zuwendung seitens der über [X.] verfügenden Schwiegereltern befand. Damit ist die vom Merkmal der [X.] vorausgesetzte Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung der Täterin gegeben. Eine "unmittelbare Vermehrung des Vermögens des Täters"
in dem Sinn, dass durch die Tat direkt ein Vermögens-zuwachs beim Täter entsteht, ist nicht erforderlich. Gegenteiliges ist auch der Entscheidung des 1.
Strafsenats vom 18.
Februar 1993 (1 StR 49/93, [X.], 385, 386)
nicht zu entnehmen. Dort ist die Annahme von Habgier bean-standet worden, weil der Täter das Opfer aus Wut und Verärgerung darüber

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5
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getötet hatte, dass es keine Zahlungen mehr an ihn geleistet hatte. Damit schloss der Tod des [X.] gerade künftige Leistungen an den Täter aus (so auch [X.], Beschluss vom 18.
November 2004 -
1 [X.] bei [X.] NStZ 2006, 86, 90; zur notwendigen Verknüpfung zwischen Tötung und [X.] vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 9.
Februar 1994 -
5 [X.] und vom 14.
August 2012 -
3 [X.]/12).
Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Gericke

Meta

3 StR 60/14

27.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 3 StR 60/14 (REWIS RS 2014, 5261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5261

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