Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZB 180/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1435

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[X.] ZB 180/021vom26. September 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja ZPO § 850 f Abs. 2Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchs-grundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustim-mung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auchauf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.[X.], [X.]uß vom 26. September 2002 - [X.]/02 - [X.]AG [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 26. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 8. April 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:[X.] Gläubiger betreiben aus zwei [X.] vom18. Dezember 1998 - der eine über 1.717,13 [X.], der andere über 435,36 [X.],jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen - gegen den Schuldner die [X.]. In den [X.] ist als Schuldgrund angegeben:"ärztliche oder zahnärztliche Leistung". Am 28. Februar 2002 beantragten [X.] die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen die Dritt-schuldnerin nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen (Ar-beitslosengeld etc.) sowie gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO die Herabsetzung desunpfändbaren Betrages auf den [X.] von monatlich 574,69 - 3 -Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl beigefügt. Danach ist der Schuldnerwegen Betruges zum Nachteil der Gläubiger (Inanspruchnahme der Behand-lungen, die zu dem [X.] über 1.717,13 [X.] geführt hatten)verurteilt worden.Das Vollstreckungsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß erlassen, den pfändbaren Betrag unter Abweisung des [X.] jedoch auf 630 das [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die Bestimmung des§ 850 f Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daß [X.] wegen einer Forderung betrieben werde, die auf einervorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, ergebe sich aus [X.] nicht. Eine weitergehende Prüfungskompetenz habe [X.] nicht.I[X.] - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. form-und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Eine Herabsetzung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 f Abs. 2 [X.] - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - deswegenaus, weil das Vollstreckungsgericht den Titeln nicht hat entnehmen können,daß die Zwangsvollstreckung (auch) wegen einer Forderung aus einer vorsätz-- 4 -lich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Eine weitergehendePrüfungskompetenz steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu.1. Bei der Prüfung, ob dem Gläubiger das Vollstreckungsprivileg des§ 850 f Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, ist das Vollstreckungsgericht an die Ent-scheidung des [X.] gebunden, soweit dieses einen Anspruch ausvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bejaht oder verneint hat ([X.]Z109, 275, 277). Ob dies auch zutrifft, wenn der zu vollstreckende Anspruch ineinem [X.] als "Forderung aus vorsätzlicher [X.] (Eingehungsbetrug)" bezeichnet wird, bedarf im Streitfall keiner Ent-scheidung. Denn das zur Auslegung des Vollstreckungstitels berufene [X.] hat den [X.] weder positiv noch nega-tiv eine Aussage über einen Anspruch aus unerlaubter Handlung entnehmenkönnen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und läßt [X.] nicht erkennen.2. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sich dem Vollstreckungsgerichteine Aussage zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nichtentnehmen läßt oder wenn ausdrücklich ein anderer Schuldgrund (hier: "ärztli-che oder zahnärztliche Leistung") genannt wird, ist in Rechtsprechung [X.] umstritten. Teilweise wird dem Vollstreckungsgericht die [X.] Kompetenz zugebilligt, auf der Grundlage des Gläubigervorbringensselbständig zu prüfen, ob die titulierte Forderung (auch) auf einer vorsätzlichbegangenen unerlaubten Handlung beruht ([X.] 1998, 326, 327;2000, 428, 429; [X.], Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstrek-kung und bei der Aufrechnung 1967 S. 123 f; [X.] NJW 1987, 172, 174;ebenso [X.]Z 36, 11, 17 in einem obiter dictum). Nach einer weniger weitge-- 5 -henden Meinung darf es berücksichtigen, daß der Schuldner die vorsätzlichbegangene unerlaubte Handlung zum Nachteil des Gläubigers zugesteht oderder Gläubiger ein rechtskräftiges strafgerichtliches Erkenntnis (Urteil oderStrafbefehl) vorlegt, durch das belegt wird, der titulierten Forderung liege(auch) eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde (OLG ZweibrückenInVo 2000, 214 f; KG, [X.]. v. 17. März 2000 - 25 W 6063/99, n.v.; [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850 f Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 60. Aufl. § 850 f Rn. 8; [X.], [X.] der Entscheidung über die Art des Anspruchs bei Verurteilung [X.] 1966 S. 125; [X.] [X.] 1970, 759, 770; [X.]/Walker,Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 860 f Rn. 11 für den Fall,daß der Titel über den Schuldgrund schweigt). Wieder andere sind der Ansicht,das Vollstreckungsgericht dürfe außerhalb des Titels liegende Umstände [X.] berücksichtigen, wenn der Gläubiger es im Erkenntnisverfahren ver-säumt hat, den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung in die Verurteilung aufnehmen zu lassen. In einem solchen Fall sei er aufeine titelergänzende Feststellungsklage zu verweisen ([X.] 2000,429, 430; OLG Stuttgart InvO 2000, 284, 285; [X.], [X.]. § 850 f Rn. 10; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 850 f Rn. 18; [X.]ZZP 102 [1989], 22, 38; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl § 850 f Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 850 f Rn. 8b). Der [X.] hat [X.] bisher in bindender Form nicht entschieden ([X.]Z 109, 275,279 f). Der Senat folgt der zuletzt genannten [X.]) Nach § 850 f Abs. 2 Halbs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht,wenn die Zwangsvollstreckung "wegen einer Forderung aus einer vorsätzlichbegangenen unerlaubten Handlung betrieben" wird, auf Antrag des Gläubigers- 6 -den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 cZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dieser Wortlaut läßt es zu,ein "Betreiben der Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 850 f Abs. 2 ZPO nurdann anzunehmen, wenn sich der [X.] der vorsätzlich begangenenunerlaubten Handlung aus dem Titel zumindest im Wege der Auslegung ergibt.Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, daß § 850 f Abs. 2 ZPOden Schuldnerschutz einschränkt und Ausnahmevorschriften nur mit Zurück-haltung erweiternd auszulegen sind.b) Das vom Senat für zutreffend gehaltene Verständnis wird durch [X.] der heute geltenden Fassung des § 850 f Abs. 2 [X.]. Zu dieser Norm hat der Rechtsausschuß des [X.] ausgeführt (BT-Drucks. [X.]/768 S. 2):"Der Ausschuß hat besonders eingehend die Frage geprüft, obmit dieser Neuregelung nicht die Gefahr verbunden sei, daß [X.] versuchten, auch ohne Rechtsgrund das Vorliegen ei-ner unerlaubten Handlung zu behaupten, um so den gesetzlichenSchuldnerschutz zu umgehen. Die Mehrheit des Ausschusses hatsich diese Bedenken nicht zu eigen gemacht, der Ausschuß kamvielmehr überwiegend zu dem Ergebnis, daß sich das Vorliegeneiner Forderung aus unerlaubter Handlung bereits aus dem Voll-streckungstitel ergeben muß und nur in diesem Falle das [X.] neuen § 850 f Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.Der Ausschuß ist sich darüber einig, daß entsprechend denGrundsätzen unseres Vollstreckungsrechts das [X.] keine materielle Prüfung des vorgelegten Titels vornehmen- 7 -kann. Der Gläubiger wird also in Zukunft, wenn er in der Zwangs-vollstreckung das Privileg in Anspruch nehmen will, auf eine ent-sprechende Formulierung des Titels hinwirken [X.]) Gegen eine materielle Prüfungskompetenz des [X.] entscheidend die bereits in den Gesetzesmaterialien hervorgehobeneAufgabenverteilung zwischen Prozeßgericht und Vollstreckungsgericht. DerUmfang der Eingriffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans, auch [X.], wird durch den Titel festgelegt, weil allein das [X.] darüber zu befinden hat, welche Rechte dem Gläubiger zustehen unddurchsetzbar sind. Das Verfahren gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO vor dem [X.] ist demgegenüber ein [X.] und kein Er-kenntnisverfahren. Wollte man dem Vollstreckungsgericht und damit dem inerster Linie funktional zuständigen Rechtspfleger die Prüfung überlassen, obder Vollstreckungstitel (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung beruht, müßte das Vollstreckungsgericht sich gegebenenfalls [X.] und Beweismittel stützen, die nicht Gegenstand des [X.] waren. Damit würden die Grenzen zwischen den beiden Verfah-rensarten und zugleich die Aufgabenverteilung zwischen [X.] und [X.] verwischt. Dies träfe auch dann zu, wenn die Prüfungsbefugnis daraufbeschränkt würde, ob gegen den Schuldner ergangene strafgerichtliche [X.] die Annahme begründen, die titulierte Forderung beruhe [X.] und Höhe auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung. Dabei könnte etwa die Frage zu beantworten sein, ob der aus einem Ein-gehungsbetrug resultierende Anspruch auf das negative Interesse denselbenUmfang hat wie der titulierte vertragliche Anspruch, der auf das positive [X.] gerichtet ist. Auch mit einer solchen eingeschränkten Prüfung würde das- 8 -seinem Wesen nach auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte [X.] ([X.]Z 109, 275, 280) unangemessen belastet.d) Die Auffassung des Senats wird schließlich durch die Interessenlagegestützt. Der Schuldner hat ein schützenswertes Interesse daran, sich bereitsim Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren darauf [X.] zu können, daß auch über den durch § 850 f Abs. 2 ZPO erweitertenUmfang des Pfändungszugriffs gestritten wird. Umgekehrt kann der Gläubiger,wenn er auf die durch diese Norm erweiterte [X.] legt,den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits imErkenntnisverfahren geltend machen. Eine Entscheidung des [X.]kann er dadurch erzwingen, daß er neben dem Leistungsantrag die Feststel-lung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. [X.]Z 109, 275, 276 ff). [X.] Gläubiger einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung mit Aussicht auf Erfolg erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach [X.] des Titels zuwachsen, geltend zu machen vermag, kann das Vollstrek-kungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung stattgeben, wenn [X.] dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einersolchen Pfändung zustimmt (vgl. § 775 Nr. 4 ZPO). Andernfalls muß der Gläu-biger nunmehr Feststellungsklage erheben, um dem Schuldner, der bisher kei-nen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Pro-zeßgericht zu ermöglichen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZB 180/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZB 180/02 (REWIS RS 2002, 1435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1435

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