Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZB 208/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1422

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[X.] ZB 208/02vom26. September 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 26. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten derGläubigerin zurückgewiesen.[X.]: 704,62 Gründe:[X.] Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete [X.] im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu [X.]. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einenVollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als"Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91" [X.]. [X.] blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubi-gerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte [X.] im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.- 3 -Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hatten ergeben, daß im [X.] eine Reihe von fruchtlosen Pfändungsversuchen bei dem Schuldner un-ternommen worden waren. Im Blick hierauf hat die Gläubigerin beantragt, dieerweiterte Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Zwangs-vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung betrieben werde. Der Antrag blieb in den Vorinstanzen ohneErfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihrBegehren weiter.I[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die [X.] nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).1. [X.] meint, die Prüfungskompetenz des [X.] erstrecke sich nicht auf die Frage, ob der Anspruch auf einervorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Denn der Titel selbstenthalte keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung. Es liege deshalb [X.] nahe, den Titel inhaltlich zu ändern oder gar durch einen anderen zuersetzen, wenn der erstmals im Rahmen des [X.] unter-breitete Vortrag berücksichtigt werde, der Schuldner habe bei Abschluß [X.] einen Eingehungsbetrug begangen. Im übrigen erscheinedas Vollstreckungsverfahren für die Durchführung von Beweisaufnahmen [X.] materiell-rechtlicher Fragen weniger geeignet als das kontradiktorisch- 4 -ausgestaltete Erkenntnisverfahren. Der Gläubiger sei mit seinem Begehrendeshalb auf den Weg der Feststellungsklage zu verweisen.Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, dem Gläubiger müsse [X.] einer Haftung des Schuldners aus vorsätzlich begangener uner-laubter Handlung jedenfalls dann im Vollstreckungsverfahren offenstehen,wenn er den Nachweis durch eine strafgerichtliche Verurteilung, der eine [X.] nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellen sei, führen könne.2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.Ist in dem zu vollstreckenden Titel - wie im Streitfall - nur eine vertragli-che Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsver-fahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehlsoder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auchauf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. [X.],[X.]. v. 26. September 2002 - [X.], zur [X.] der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach [X.] Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs ausunerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem [X.] auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Schuldner zu-stimmt. Ohne diese Zustimmung, an der es im Streitfall fehlt, darf der Gläubigernicht damit rechnen, daß die neuen Erkenntnisse noch im Vollstreckungsver-fahren berücksichtigt werden. Es ist ihm zuzumuten, Feststellungsklage zu er-- 5 -heben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den [X.] einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechteVerteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen ([X.] aaO).[X.]Ganter[X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 208/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZB 208/02 (REWIS RS 2002, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1422

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