Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. VI ZR 497/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6719

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[X.]:[X.]:BGH:2016:160816BVIZR497.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 497/15
vom
16. August
2016
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August
2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von
Pentz, [X.] und die Richterin Müller

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Das Berufungsgericht hat eine analoge Anwendung des in § 116 Abs. 6
[X.] geregelten [X.] auf den Aufwendungsersatzanspruch aus §
110 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht verneint. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In § 110 Abs.
2 [X.] ist ausdrücklich vorgesehen, dass
die Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise verzichten können. Wie ihre nahezu wortgleiche Vorgängerbestimmung in

640 RVO enthält die Vorschrift damit bereits eine Regelung über den Ausschluss
des Rückgriffsrechts, die auch die Fälle des häuslichen Zusammenlebens von Schädiger und Verletzten erfasst
(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 -
VI [X.], [X.], 354, 360 f. zu § 640 RVO;
BT-Drucks. 13/2204 [X.]). Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers.

Die Geltung des in § 116 Abs. 6 [X.] geregelten [X.] für den Regressanspruch aus § 110 [X.] folgt auch nicht aus der mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das [X.] 1996
(BGBl. I S. 1254) neu eingefügten Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen "nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs" haften. Diese
Bestimmung beschränkt den Aufwendungsersatzanspruch
der Sozialversicherungsträger
-
auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden -
auf die
Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten
gegen den Schädiger. Durch die Gesetzesänderung sollte
die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden
(vgl.
Senatsurteil vom 27. Juni 2006 -
VI [X.], [X.], 161 Rn. 12,
15; BT-Drucks. 13/2204 [X.]). Die Regelung in § 116 Abs. 6 [X.] lässt den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger aber unberührt; sie verhindert lediglich den Übergang dieses Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Galke
[X.]
von
Pentz

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
5 O 389/13 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2015 -
12 [X.] -

Meta

VI ZR 497/15

16.08.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. VI ZR 497/15 (REWIS RS 2016, 6719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6719

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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