Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. VI ZR 143/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2958

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 110 Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 [X.] grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzens-geldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. [X.] haftungs-privilegierten Schädiger zurückgreifen. [X.], Urteil vom 27. Juni 2006 - [X.] - [X.]

LG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2005 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 [X.] in Anspruch. 1 Der Versicherte stürzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus beträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.687,64 •, von denen die [X.] bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 • ersetzte. Die Parteien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 [X.] wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorliegen und von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie streiten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen 2 - 3 - auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen kann. 3 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen weiteren Betrag von 15.000 • geltend, welcher dem - der Höhe nach unstreitigen - fiktiven Schmer-zensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte entspricht. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.000 • nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 306 veröffentlicht worden ist, kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten [X.] im Rahmen des § 110 [X.] auch auf den fiktiven Schmerzens-geldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen. Von dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] werde auch der Schmerzensgeldan-spruch erfasst, obwohl der Sozialversicherungsträger nach dem für ihn maßge-benden Leistungskatalog kein Schmerzensgeld zahle. Eine Kongruenz, wie sie § 116 [X.] vorsehe, sei bei dem Rückgriff nach § 110 [X.] nicht erforder-lich. Hierbei handele es sich um einen originären Anspruch des [X.]s und nicht um einen übergegangenen Anspruch wie bei § 116 [X.]. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass für jede Aufwendung des Sozialversicherungsträgers ein kongruenter zivil-rechtlicher Anspruch des Geschädigten gegeben sein müsse. Vielmehr sei die 4 - 4 - Haftung des Unternehmers der Höhe nach beschränkt, nämlich auf den Umfang des Schadens, den er ohne die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. [X.] dem Geschädigten zivilrechtlich hätte ersetzen müssen. Dazu gehöre auch das Schmerzensgeld. Auch dann stehe der Unternehmer besser als nach der [X.] des § 640 [X.]. 5 Eine Doppelhaftung des Unternehmers bei der Entsperrung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei mehr theoretischer Natur und könne nicht vorkom-men, weil der Sozialversicherungsträger dann gegenüber dem Unternehmer gemäß § 110 Abs. 2 [X.] auf den Rückgriff verzichten müsse. Auch das Argument, bei Zulassung des Rückgriffs auf das fiktive Schmerzensgeld sei der [X.] gestört, überzeuge nicht. Diese Situation ergebe sich nämlich auch, wenn um die Frage der groben Fahrlässigkeit oder um ein etwaiges Mit-verschulden des Geschädigten gestritten werde. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein [X.] wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 110 [X.] auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des [X.] gegen den nach den §§ 104 ff. [X.] haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. 6 1. Nach einer Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Revision stützt, ist der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt (vgl. [X.], [X.], 401, 404; [X.]/[X.], § 110 [X.] Rn. 6; [X.] - 5 - busch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 563 und [X.], 393, 395; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., [X.], § 110 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 408, 412; vgl. auch [X.], [X.] 2005, 123 f.). Nach anderer Meinung ist dies nicht der Fall (vgl. [X.]/[X.], Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 7.2; [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, [X.] - [X.] -, 12. Aufl., Stand: April 2003, § 110 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 17; [X.], r+s 2002, 309, 312; [X.], NZS 2004, 68, 75; [X.], Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch [X.]I, 4. Aufl., § 110 Rn. 19; Lehmacher, die [X.] 2003, 464, 465 f. und [X.], 63 f.; [X.] [X.], 366, 369; vgl. auch [X.] [X.], 307 f.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. a) Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängi-gen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Un-ternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den [X.] betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene [X.]. Zum andern soll mit ihr der [X.] im Unternehmen zwischen diesem und den [X.] sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - [X.] ZR 290/04 - [X.], 548, 549; vgl. auch [X.] 34, 118, 129 f., 132). Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des-8 - 6 - halb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar [X.] (vgl. Senatsurteil [X.] 154, 11, 18). 9 b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 636, 637 [X.] oder den §§ 104 ff. [X.] Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Se-natsurteile [X.] 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - [X.] ZR 137/72 - [X.], 651, 652). Bei einem solchen Verhalten sind ne-ben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch prä-ventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile [X.] 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18). Diese Schadlosstellung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1996 durch § 640 [X.] verwirklicht. Nach dieser Vorschrift hafteten die durch § 636 oder 637 [X.] privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des [X.] erbringen mussten (vgl. Senatsurteil [X.] 57, 314, 318 ff.), also nicht nur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für [X.] weitere Aufwendungen. Eine Begrenzung der Höhe nach bestand nicht. Auch wenn die Aufwendungen über den zivilrechtlichen Schadensersatzan-spruch hinaus gingen, musste der Schädiger sie in voller Höhe ersetzen. Nach dieser Regelung stand mithin der Refinanzierungsgedanke des [X.]s und damit die Beitragsentlastung der Mitglieder bei der [X.] ([X.], r+s 2002, 309, 312). 10 - 7 - Nach Überleitung des Unfallversicherungsrechts in das [X.] ist der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger für Unfälle ab dem 1. Januar 1997 in § 110 [X.] geregelt. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ebenfalls für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. 11 Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber der am bis dahin geltenden Recht geäußerten Kritik Rechnung getragen. Der Rückgriff nach § 640 [X.] konnte dazu führen, dass der nach dieser Vorschrift Haftende dem Sozialversi-cherungsträger mehr zahlen musste als er nach allgemeinem Schadensersatz-recht an den Geschädigten hätte zahlen müssen. Es wurde als unbillig empfun-den, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten [X.] in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem [X.] nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwenden (vgl. [X.], aaO; [X.] 2005, 391, 392; Lehmacher, die [X.] 2003, 464; [X.]/[X.], aaO). Die Haftung sollte deshalb mit Einfüh-rung des § 110 [X.] nach der amtlichen Gesetzesbegründung auf den Um-fang des Schadensersatzes beschränkt werden, den der Verpflichtete zivilrecht-lich hätte leisten müssen. Im Übrigen sollte die in § 110 Abs. 1 [X.] geregel-te Schadensersatzpflicht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht ent-sprechen (vgl. BT-Drucks. 13/2204 [X.]). 12 c) Hieraus ergibt sich nicht, dass der Ersatzanspruch des [X.]s auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten [X.]s begrenzt werden sollte. 13 - 8 - Der Wortlaut des § 110 [X.] enthält anders als § 116 [X.], der den Übergang der zivilrechtlichen Ansprüche des versicherten Sozialleistungsbe-rechtigten auf den Sozialleistungsträger bei Arbeitsunfällen außerhalb des [X.] regelt, eine solche Einschränkung nicht. § 110 [X.] begründet im Unterschied zu § 116 [X.] auch keinen gesetzlichen Übergang eines Anspruchs des Geschädigten, der vielmehr bei Bestehen einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. [X.] schon dem Grunde nach ent-fällt. Deshalb handelt es sich bei § 110 [X.] um einen originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers (vgl. Senatsurteil [X.] 154, 11, 18). Gegen-über der früheren Rechtslage, wonach dem Sozialversicherungsträger sämtli-che Aufwendungen ersetzt wurden, zielte die Gesetzesänderung darauf ab, die Haftung des Unternehmers auf den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung zu beschränken. Daraus ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber abweichend vom früheren Recht eine sachliche und zeitliche Kongruenz verlangen wollte. [X.] wird mit dem Erfordernis der Kongruenz regelmäßig das Ziel verfolgt, den Übergang von Ansprüchen, wie etwa bei § 116 [X.], zu begrenzen. Um ei-nen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht. 14 Nach allem ist die Gesetzesänderung so zu verstehen, dass die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - an die fiktive zivil-rechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden sollte. Nach der Neuregelung durch § 110 [X.] soll der dem Regress ausgesetzte Schädiger so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. [X.] stünde. Er soll einerseits nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen privilegiert werden, an-dererseits aber nicht einer höheren Haftung ausgesetzt sein als ohne Privilegie-rung. 15 - 9 - 2. Da somit eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der fiktive Anspruch auf Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Revision und eines Teils des Schrifttums (vgl. [X.]/[X.], § 110 [X.] Rn. 6; Küp-persbusch [X.], 393, 395 f.; [X.], aaO; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., [X.], § 110 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 408, 412; vgl. auch Arbeitskreis [X.] des [X.], [X.], 308, 310; [X.], [X.] 2005, 123 f.) bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (so: [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; Lehmacher, die [X.] 2003, 464, 465 f. und [X.], 63 f.; [X.] [X.], 366, 369). 16 Die entgegengesetzte Auffassung (Nichtberücksichtigung des Schmer-zensgeldanspruchs) wird insbesondere damit begründet, dass es in § 847 [X.]B a.F. und § 253 [X.]B nicht "Schadensersatz", sondern "Entschädigung in Geld" heißt. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch auf Ersatz (immateriellen) Schadens und somit um einen Schadensersatzan-spruch handelt. § 847 [X.]B a.F. war in das System der Schadensersatzansprü-che aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. [X.]B eingebettet und damit als bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. [X.] [[X.]] 18, 149, 157; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.] - [X.], 332, 335; [X.], [X.], 909, 910 f.). Für § 253 [X.]B ergibt sich dies sowohl aus seiner gesetzessystematischen Einordnung bei den §§ 249 ff. [X.]B als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die an einen "Schaden, der nicht [X.] ist" anknüpft. § 253 Abs. 2 [X.]B setzt einen Anspruch auf [X.] dem Grunde nach voraus und besagt, dass ein solcher Anspruch auch den Ausgleich eines vom Geschädigten erlittenen immateriellen Schadens umfasst. Dabei spricht die Formulierung "wegen des Schadens, der nicht [X.] ist" statt "Ersatz des – Schadens" nicht gegen die Einordnung 17 - 10 - als Schadensersatzanspruch. Vielmehr erklärt sich die weniger bestimmte [X.] in § 847 [X.]B a.F. und § 253 [X.]B aus den Besonderheiten des [X.] Schadens (vgl. dazu grundlegend [X.] 7, 223, 225 ff.; [[X.]] 18, 149, 154 ff.), ohne dass hierdurch die Wertung des Anspruchs als [X.] in Frage gestellt werden könnte (vgl. [X.] 7, 223, 225 f.; [X.], aaO, 911). Das Gleiche gilt für die Bezeichnung als Schadensersatzan-spruch eigener Art ([X.] [[X.]] 18, 149). Es ist auch von der Sache her konsequent, den Schmerzensgeldan-spruch in die Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs einzubeziehen. Nur dies wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Schädiger im Falle des [X.] so zu stellen, wie er ohne die Haftungsprivilegierung wegen des dann gegebenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten stünde. 18 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einbeziehung des Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht entgegen, dass es (insbesondere) in den Fällen der Entsperrung des [X.] wegen der Möglichkeit sowohl eines [X.] durch den Sozialversicherungsträger als auch eines Schadensersatzverlangens des Geschädigten zu einer Doppelbe-lastung des Schädigers kommen könnte. Derartige Fälle einer Anspruchskon-kurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er in [X.] Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 [X.], 39 [X.] sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile [X.] 57, 96, 99; 69, 354, 360). Danach wird der Sozialversicherungsträger regelmäßig auf eine An-spruchsrealisierung zum Nachteil des Versicherten ganz oder teilweise verzich-ten müssen (vgl. [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, 314 f.; Lehma-cher, die [X.] 2003, 464 f.; Regress - Referenten - Tagung des HV[X.] 1997, HV[X.]-Info 10/1997, 899, 902). 19 - 11 - 4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 20 [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.08.2004 - 18 O 433/03 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 22/04 -

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VI ZR 143/05

27.06.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. VI ZR 143/05 (REWIS RS 2006, 2958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2958

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