Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 4 StR 538/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4901

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[X.] vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung, teils auf Antrag des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Gründe des Urteils des [X.] vom 2. Mai 2008 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Form des Versuchs, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-ßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. 1 - 3 - Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus verfah-rensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der mit der [X.] verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lässt die ver-hängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das [X.] ohne die ent-fallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 2009 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 3 Tepperwien Maatz [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 538/08

24.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 4 StR 538/08 (REWIS RS 2009, 4901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4901

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