Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 2 StR 575/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4442

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[X.] 575/08 vom 18. März 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 18. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, im [X.] Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. [X.]hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]

im [X.] Nr. 5 der Ur-teilsgründe (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enthält das Urteil insoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines [X.], der den Schuldspruch wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern hier tragen könnte. Die Feststellungen des 1 - 3 - Landgerichts sind insoweit lückenhaft ([X.]). Dies kann nicht, wie der Ge-neralbundesanwalt meint, als bloßes Schreibversehen behandelt werden, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf dieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer Serie darstellte, reicht nicht aus. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der [X.] hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur [X.]. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] auf. 2 2. Die Revision der Angeklagten B.

ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. [X.] [X.]

Meta

2 StR 575/08

18.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 2 StR 575/08 (REWIS RS 2009, 4442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4442

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