Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. XI ZR 276/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4851

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI
ZR 276/10
Verkündet am:

10.
Juli 2012

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10.
Juli 2012 durch den [X.] Dr.
Joeres als Vorsitzenden, die [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und [X.] und die [X.]in Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2010 in Ziffer
I
2 des Tenors und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung des [X.] in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte zu
1) mit der Annahme des Angebots auf Über-tragung der
von dem Kläger am 3.
Juni 2004 gezeichneten [X.] an der F.

Medienfonds

GmbH &
Co. KG
im Nennwert von 25.000

b-tretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, zu-rückgewiesen hat. Das Urteil wird -
auf die Berufung des [X.] und unter Abänderung des Teil-Endurteils
der 22.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
I vom 19.
November 2009
-
in Ziffer
I
2 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Zwischen Ziffer
3 und 4 werden neu eingefügt folgende Ziffern:
3. a)
Die
Verurteilung gemäß den Ziffern
1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des [X.] an der F.

Medienfonds

GmbH [X.] im Nennwert von 25.000

3. b)
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu
1) mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der -
3
-
Beteiligung des [X.] an der F.

Medienfonds

GmbH [X.]
im Nennwert von 25.000

in Verzug befindet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens
werden der Beklagten zu
1) auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) unter anderem Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der F.

Medienfonds

GmbH [X.] (im Folgenden: Fonds). Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten unter anderem um die Frage, mit welchem Inhalt der Klä-ger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und ob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet.
Der Kläger beteiligte sich auf
Empfehlung der Beklagten am 3.
Juni 2004 mit einer Kommanditanlage von 25.000

zuzüglich eines [X.]s von 1.250

über eine Treuhänderin an dem Fonds. Hiervon bezahlte er aus eigenen Mitteln einen Betrag von 14.875

nd er den Restbetrag von 11.375

Darlehen der nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu
2) finanzier-te. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung ist gemäß §
6 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin der [X.] und gemäß §
7 des [X.] die Zustimmung des Treu-1
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-
händers erforderlich. Ferner
bedarf es zusätzlich gemäß Nr.
12 der [X.] der finanzierenden Bank. Die Zustim-mung darf nur aus wichtigem (§
6 bzw. §
7) oder aus sachlichem Grund (Nr.
12) versagt werden.
Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens die [X.], an ihn die von ihm aus Eigenmitteln erbrachte Einla-gensumme nebst [X.] in Höhe von 14.875

für die Zeit vom 3.
Juni 2004 bis zum 22.
Februar 2009 und in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 23.
Februar 2009 zurückzu-zahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihm bei der [X.] zu
2) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens frei-zustellen, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Beteiligung herrühren, und zwar je-weils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des [X.] gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus der [X.] in Verzug befinde.
Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ihr den Erfolg lediglich insoweit versagt, als es hinsichtlich der begehrten, vom [X.] allerdings nur auf
den [X.] bezogenen [X.] nur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen des [X.] an der von ihm gezeichneten [X.] entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abge-wiesen hat. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Beru-3
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5
-
fungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Zug-um-Zug-Verurteilung auch auf den Freistellungs-
und Feststellungsausspruch bezogen und insoweit die Vollstreckung durch den Kläger von der Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligung abhängig gemacht. Die Berufung des [X.], mit der er eine Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung nach seinem Hauptantrag und insoweit auch weiterhin die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.], soweit darin zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und zur Verurteilung der Beklagten im Sinne der Anträge des [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sei un-begründet. Die bloße Abgabe des Angebots des [X.] auf Übertragung der Beteiligung genüge zur Inverzugsetzung der Beklagten nicht. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzun-gen für eine Übertragung vorliegen würden. Schwierigkeiten bei der Übertra-gung der Fondsanteile fielen zwar grundsätzlich in den Risikobereich der Be-5
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6
-
klagten als Schädigerin; dies ändere aber nichts
daran, dass der Kläger gemäß §
242 BGB verpflichtet sei, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Fondsanteile zu schaffen. Erst wenn er alles von [X.] getan habe, könne Annahmeverzug der Beklagten ein-treten.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung zu Unrecht das Angebot des [X.] auf Übertragung der Fondsbeteiligung nicht ausreichen lassen, sondern ohne nähere Begründung eine Übertragung der Beteiligung gefordert. Besteht die Kapitalanlage -
wie hier
-
in der Rechts-position als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.], wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
15/08, [X.], 262 Rn.
29;
Beschlüsse vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB
40/09, [X.], 1673 Rn.
14 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZR
295/11, juris Rn.
1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der -
mittelbaren oder unmittelbaren
-
Fondsbeteiligung erworben hat ([X.], Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB
40/09, [X.], 1673 Rn.
14).
Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig 9
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11
-
7
-
ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
November 2007 -
III
ZR
214/06, juris Rn.
3, vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB
40/09, [X.], 1673 Rn.
14 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZR
295/11, juris Rn.
1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwie-rigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des [X.] auf die [X.] stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen [X.] und nicht in denjenigen des geschädigten [X.] (vgl. [X.]sbe-schluss vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR
286/11, juris Rn.
3 mwN).
Anders als in der dem [X.]sbeschluss vom 6.
Juli 2010 (XI
ZB
40/09, [X.], 1673 Rn.
14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung kann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung"
nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor des Berufungsur-teils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Ausle-gung wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl. [X.]sbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZR
295/11, juris Rn.
2).
2. Aus den vorgenannten Gründen hätte das Berufungsgericht auch den Annahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der [X.]n die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem Treuhand-vertrag angeboten. Dies genügt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
15/08, WM
2010, 262 Rn.
29 und Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZR
295/11, juris Rn.
3).

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-
8
-
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-dung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Der Kläger kann Schadensersatz und Freistel-lung von seiner [X.] um Zug gegen Abgabe eines An-gebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fonds-beteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung dieser Rechte in Verzug befindet.

Joeres
[X.]
Grüneberg

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
22 O 23236/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
17 U 5687/09 -

14

Meta

XI ZR 276/10

10.07.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. XI ZR 276/10 (REWIS RS 2012, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4851

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