Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2013, Az. X S 32/13

10. Senat | REWIS RS 2013, 2589

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts


Leitsatz

NV: Die Bestellung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Anzahl von Vertretungsbefugten vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht habe, hilfsweise, warum ihm dies unmöglich gewesen sei .

Tatbestand

1

I. Der nicht vertretene Antragsteller hat gegen das am 14. Mai 2013 zugestellte Urteil des [X.] ([X.]) 14 K 3040/[X.] am 31. Mai 2013 "sofortige Beschwerde" beim [X.] eingelegt. Das [X.] hat diese als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgefasst und an den [X.] ([X.]) weitergeleitet, wo sie unter dem Aktenzeichen [X.]90/13 geführt wird.

2

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wies die Geschäftsstelle des Senats auf den [X.] nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) und den Fristablauf für die Beschwerde am 14. Juni 2013 hin.

3

Mit einem an den [X.] adressierten Schriftsatz bereits vom 9. Juni 2013, eingegangen am 12. Juni 2013, rügte der Antragsteller, das [X.]-Verfahren weise verschiedene Verfahrensmängel auf, und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da er kein Bürger der [X.] ([X.]) sei, im Ausland lebe und keine Möglichkeit habe, seine Interessen zu verteidigen. Dieser Antrag wurde beim Senat unter dem Aktenzeichen [X.] als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aufgenommen.

4

In der Folgezeit beanstandete der Antragsteller die Weiterleitung seiner "sofortigen Beschwerde" an den [X.], da er keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sondern gegen die Prozedur der gerichtlichen Verhandlung beim [X.] habe einlegen wollen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG) vor.

5

In dem Verfahren [X.] forderte die [X.] den Antragsteller am 17. Juni 2013 auf, bis zum 10. Juli 2013 mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem [X.] vertretungsberechtigten Personen oder Gesellschaften ohne Erfolg um Übernahme des Mandats bemüht habe und warum es ihm nicht möglich sei, sich in [X.] aufzuhalten oder schriftlich um eine Mandatsübernahme nachzusuchen.

6

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 führt der Antragsteller zu dem zugrundeliegenden Streit in der Sache aus und erläuterte, Rechtsanwälte und Berater hätten sich durchweg als abhängig von Behörden und Gerichten gezeigt. Es sei daher sehr schwierig, Vertretung in [X.] zu erhalten, so dass er einen Notanwalt beantrage. Im Übrigen habe er wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte eine Beschwerde beim [X.] eingereicht, aber auch beim [X.], um Fristen nicht verstreichen zu lassen, dies in Kenntnis, dass mit seiner ersten Beschwerde beim [X.] ein rechtliches Spiel eingeleitet werden könnte. Das sei auch geschehen. Sie sei aus welchen Gründen auch immer an den [X.] abgegeben worden und werde als Beschwerde wegen der Revision behandelt. Das sei nicht legitim.

7

Auf nochmalige Anforderung der [X.], das erfolglose Bemühen um Vertretung darzulegen, teilte der Antragsteller am 16. Juli 2013 mit, hier werde Recht selektiv angewandt, und fragte, welche Rechtsgrundlage es gebe, die vertrauliche Korrespondenz mit Rechtsanwälten offenzulegen.

Entscheidungsgründe

8

II. Der Antrag ist --zumindest-- unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts.

9

Nach § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 155 [X.]O in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller ein Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision vor dem [X.] anhängig gemacht, für das die Vertretung durch Anwälte geboten ist (1.). Allerdings kann der Senat nicht feststellen, dass der Antragsteller keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet (2.). Zudem ist die Rechtsverfolgung aussichtslos (3.).

1. Der Antragsteller hat, seinen zwischenzeitlichen Einlassungen entgegen, tatsächlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

a) Zunächst hat das [X.] zutreffend seine "sofortige Beschwerde" als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt und an den [X.] übermittelt. Einwände gegen das Urteil des [X.] waren nur noch durch diese Beschwerde möglich. Es entsprach dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 [X.], [X.]/NV 2013, 1442), die Eingabe des Antragstellers so zu verstehen, dass sie ihm größtmöglichen Rechtsschutz gewährt.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei ihm nicht zuletzt um eine Verletzung des Art. 103 GG gegangen, ist darauf hinzuweisen, dass auch und gerade etwaige Verstöße des [X.] gegen Verfahrensvorschriften nur im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Gestalt der Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O geltend zu machen sind.

b) Wenn der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 selbst ausführt, er habe Beschwerde beim [X.] eingereicht, bestätigt er die Richtigkeit dieser Auslegung.

c) Der Antragsteller hat schließlich die Beschwerde bisher nicht zurückgenommen. Seinen Äußerungen, er habe eine derartige Beschwerde nicht gewollt, steht nicht nur die Angabe in dem vorgenannten Schriftsatz, sondern nicht zuletzt sein Festhalten an dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entgegen, der sich notwendig auf ein Verfahren beim [X.] beziehen muss.

2. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller niemanden findet, der ihn vor dem [X.] vertreten könnte.

a) Er hat trotz zweimaliger Aufforderung nicht dargelegt, erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von [X.] vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. dazu [X.]-Beschluss vom 30. April 2013 I S 5-7/13, [X.]/NV 2013, 1247). Sein Einwand, die Korrespondenz mit Anwälten sei vertraulich, ist in diesem Verfahren unerheblich. Der [X.] kann ohne Angaben des Antragstellers hierzu, die im Übrigen auch beim [X.] dem Steuer- und Dienstgeheimnis unterliegen und deswegen vertraulich sind, die Voraussetzungen der §§ 155 [X.]O, 78b ZPO nicht prüfen.

b) Der Antragsteller hat auch nicht erläutert, warum es ihm unmöglich sei, sich vom Ausland aus um eine vertretungsbefugte Person zu bemühen. Sowohl aus [X.] als auch aus [X.] ist es grundsätzlich möglich, postalisch, fernmündlich oder per [X.] zu kommunizieren. Warum dies angesichts besonderer Umstände des Falles dem Antragsteller ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, hat er nicht mitgeteilt.

3. Schließlich ist die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg.

Das gilt zwar nicht allein deshalb, weil innerhalb der Frist kein zur Vertretung vor dem [X.] Berechtigter die Beschwerde eingelegt hat. Insoweit käme nach denselben Grundsätzen wie in Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben gestellt worden wäre. An letzterem fehlt es. Der Antragsteller hat die gebotenen Angaben weder rechtzeitig gemacht noch auf Aufforderung nachgereicht, so dass auch eine diesbezügliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

4. Das Verfahren betreffend die Beiordnung eines Notanwalts ist ein unselbständiges Zwischenverfahren. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht.

Meta

X S 32/13

20.09.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 78b ZPO, § 155 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2013, Az. X S 32/13 (REWIS RS 2013, 2589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2589

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