Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. III ZR 207/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1254

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 8. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 Zur Darlegungs- und [X.]eweislast für einen gegen die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds erhobenen Vorwurf, den Anleger bei Annahme seines [X.] zum Abschluss eines Treuhandvertrags nicht über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten informiert zu haben, die sich so nicht aus der [X.] des Emissionsprospekts erschlossen (im [X.] an die Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129 und vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 613). [X.], Urteil vom 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als es die im [X.]erufungsurteil ([X.] 15) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] gegen die [X.] zu 1 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "[X.]eitrittsvereinbarung" ge-richtete Erklärung vom 15. März 2000 eine [X.]eteiligung an der [X.]

Dritte

KG (im Folgenden: [X.]) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % [X.]. Der [X.]eitritt sollte - dem von der [X.] zu 3, der Komplementärin der [X.]eteiligungsgesellschaft, herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die 1 - 3 - [X.] zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditis-tin nach einem im Prospekt Teil [X.] abgedruckten Vertragsmuster "[X.] und [X.]" vorgenommen werden. Die [X.] zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsan-teils des [X.], des [X.] zu 4, erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] zu 3 ist. Der [X.] zu 2 ist Geschäftsführer der [X.] zu 1, der [X.] zu 5 war [X.] Geschäftsführer der [X.] zu 3. Zur [X.]egrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-wünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die [X.], nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der [X.]eteiligung [X.] von 26,3 %, das sind 6.723,48 •. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger alle [X.] auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen. Von der [X.] zu 1 hat er wegen Verlet-zung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der [X.]eteiligung Rückzahlung des eingezahlten [X.]etrags von - unter [X.]erücksichtigung der genannten Zahlung - noch 20.110,34 • nebst Zin-sen begehrt und sich im Übrigen vorwiegend auf Fehler berufen, die der [X.]n zu 1 bei der [X.] unterlaufen sein sollen. Von den übrigen [X.] hat er wegen des Ausbleibens von [X.] für 7 Filme Ersatz eines Mindestschadens von 7.060,46 • nebst Zinsen beansprucht. Darüber hinaus hat er gegen die [X.] zu 1 und 3 umfangrei-che Auskunftsansprüche geltend gemacht, die mit der Mittelverwendung in [X.] - 4 - sammenhang stehen, und sich die [X.]ezifferung weiterer Schadensersatzansprü-che vorbehalten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Anträge wiederholt, allerdings die [X.] zu 1 wegen Fehlern bei der wahrgenommenen [X.] nur noch hilfsweise in Anspruch genommen. Das [X.] hat die [X.]erufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat - nur teilweise - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Rückzahlung des [X.], hilfsweise auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Mittelverwendung gerichteten Klagean-trag gegen die [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]) weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.] Das [X.]erufungsgericht prüft zwar, ob sich die [X.] nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Sinne des ver-folgten Hauptantrags schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Es [X.] dies jedoch, weil der Umfang der von der [X.] wahrzunehmenden [X.] im Prospekt zutreffend und hinreichend deutlich beschrieben worden sei. Soweit sich der Kläger erstmals in der [X.] darauf gestützt habe, nicht über die Höhe von Provisionszahlungen an die [X.] (im Folgenden: IT 4 - 5 - GmbH) unterrichtet worden zu sein, fehle es schon an der Darlegung, dass der Kläger durch deren Vermittlung beigetreten sei. Darüber hinaus habe der Klä-ger damit rechnen müssen, dass unter Einschluss des [X.]s 25,4 % des [X.] nicht für die Filmproduktion, sondern für "weiche Kosten" vorge-sehen gewesen seien. Soweit sich der Kläger auf Unterlagen zum [X.] be-ziehe, aus denen sich ergebe, dass an die [X.] für von ihr geworbene [X.] % Provision gezahlt worden seien, habe dies keine Hinweispflicht [X.]. Die Komplementärin sei berechtigt gewesen, aus ihrer Vergütung für die Konzeption des Fonds, die auch Werbemaßnahmen eingeschlossen habe, Zahlungen an die [X.] über die eigentliche Eigenkapitalvermittlungsprovi-sion hinaus zu leisten. Die [X.] sei als Vertriebsfirma einseitig auf den [X.] der von ihr angebotenen Produkte ausgerichtet. Deswegen habe der Kun-de davon ausgehen müssen, dass sie ihre aufwändig beworbenen Produkte bevorzugt anbiete. Mit näherer [X.]egründung weist das [X.]erufungsgericht auch den auf fehlerhafte Wahrnehmung der [X.] gestützten Hilfsantrag ab. I[X.] Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. 5 1. Zu Recht zieht das [X.]erufungsgericht allerdings für den Hauptantrag auf Rückzahlung der Einlage Ansprüche aus Verschulden bei [X.] in [X.]etracht: Die [X.] konnte nämlich als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklä-ren, die für die zu übernehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung waren 6 - 6 - (vgl. [X.] 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die [X.] nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre [X.] als die einer bloßen Abwicklungs- und [X.]eteiligungstreuhänderin verstand. Denn der [X.]eitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwi-schen der [X.] und dem Treugeber und der Annahme des [X.]eteiligungs-angebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des [X.], Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der [X.] nicht möglich. 2. Unbegründet sind die [X.] der Revision, der [X.] sei im [X.] mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den [X.] und [X.] in [X.]ezug auf den Abschluss von Erlösausfallversicherungen eine Verlet-zung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Insoweit nimmt der Senat zur nähe-ren [X.]egründung auf das Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO [X.] 1130 f Rn. 9-16) [X.]e-zug. 7 3. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das [X.]erufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von [X.]sprovisionen in Höhe von 20 % an die [X.] könnten eine Haftung der [X.] nicht begründen. 8 - 7 - a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den [X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-vember 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 614 ff Rn. 9-26) und den [X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) ent-schieden hat, war die [X.] nach den in den damaligen Verfahren revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.]eteiligung befasste [X.] hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene [X.] einen Investitionsplan, nach dem in die [X.]eschaffung des [X.] % des [X.]eteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den [X.], dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das [X.] von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 614 Rn. 11). [X.] habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die [X.] für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 615 f Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die [X.]eachtung des [X.] gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem [X.]elieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu bean-spruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 615 Rn. 13 f). 9 - 8 - b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechtsstreit auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der [X.] bekannten Abwei-chung vom [X.] gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.]/08 aaO) [X.]ezug genommen. Gemessen an diesem - hinreichend substanzi-ierten - Vorbringen des [X.] war das [X.]erufungsgericht verpflichtet, sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und [X.]eweisantritten näher zu befassen. Es ist zwar richtig, dass der Kläger nur Unterlagen vorgelegt hat, die sich auf den hier nicht betroffenen [X.] beziehen. Das [X.]erufungsgericht hätte jedoch berück-sichtigen müssen, dass der hier in den [X.]lick zu nehmende Vorgang einer [X.] von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.] als solcher unstreitig gewesen ist und dass im Wesentlichen die Frage zu klären ist, welche Folge-rungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der [X.] ergeben. Dabei ist es auch im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren [X.] die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.]eteiligungskapitals ver-schleiert, ohne [X.]edeutung, ob der Kläger durch einen Mitarbeiter der [X.] oder durch einen anderen Vermittler für den Fonds geworben worden ist. 10 c) Die Revisionserwiderung hält der Annahme einer möglichen [X.] entgegen, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerbli-chen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen [X.]eteili-gungsgesellschaft [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt [X.] worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, 11 - 9 - dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Geschäftsführerin der [X.]eteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Ur-teil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 614 f Rn. 11 f), die Komple-mentärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erwor-benen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen [X.] gebunden, gebe es keine rechtliche [X.]egründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der ge-nannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der [X.]eteiligungsgesellschaft. Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere [X.]eurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.]/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.]/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.]/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) näher begründet hat. Dabei hat er keineswegs, wie die Revisionserwiderung mutmaßt, die [X.] der [X.] missverstanden. Dem Senat ist in den bisherigen Ent-scheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der [X.]e-teiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen ein-gegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der [X.]eteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den [X.]eschränkungen des § 181 [X.]G[X.] befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] ist, nicht vorgreiflich. 12 - 10 - Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.]eteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die [X.]eteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der [X.]eteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der [X.] von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der [X.] nach den Grundsätzen der cul-pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit [X.] betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. 13 4. Das angefochtene Urteil ist auch aufzuheben, soweit es über den Hilfs-antrag des [X.] erkannt hat. Da nach dem revisionsrechtlich zu [X.] Vorbringen des [X.] nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Hauptantrag Erfolg hat, fehlt es an einer innerprozessualen [X.]edingung, den hilfsweise gestellten Antrag zu bescheiden. Sollte es im weiteren Verfahren hierauf noch einmal ankommen, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Schaden, der ihm durch die unzulässige Freigabe von Produktionsmitteln ent-standen sein soll, nicht nach dem Anteil seines [X.] am Ge-samtanlagevolumen des Fonds berechnen kann. 14 - 11 - II[X.] Die Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. 15 Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 für die Darlegungs- und [X.]eweislast gibt der Senat für das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 16 Ob die [X.] als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und [X.]eweislast des [X.]. Dabei setzt eine Pflicht der [X.]n allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die [X.] für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-haupteten Verschleierung von Weichkosten in [X.] mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der [X.], im Interesse der Treuge-ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine [X.]erechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 23). Weder der [X.] noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass 17 - 12 - Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senats-urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - aaO [X.] 616 f Rn. 20, 26). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über [X.] für den [X.] vom 2. Dezember 1998 und 5. Mai 1999, die seinem [X.]eitritt zum [X.] vorausgingen, sprechen dafür, dass der [X.] von ihr selbst be-rechnete Provisionszahlungen von 20 % an die [X.] bekannt waren und es sich aus ihrer Sicht um eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr (der [X.] GmbH) gehandelt hat. Unter diesen Umständen konnte die [X.] zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisi-onszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anle-gern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären [X.] der [X.], sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeit-punkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das [X.]erufungsgericht wird daher im weiteren Verfah-ren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkun-den oder zu erhebenden [X.]eweise eine objektive Pflichtverletzung der [X.] festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kläger angebotenen [X.]eweise ein wei-tergehendes [X.]eweisergebnis rechtfertigen -, dass sie ihm nicht offen gelegt hat, dass [X.] von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt wer-den. - 13 - Kommt das [X.]erufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse Kausali-tätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - aaO Rn. 17). 18 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der [X.] zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - [X.] ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und [X.]eweislast der [X.]. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des [X.] keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der [X.]n liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (aaO [X.] 617 Rn. 28) zu entnehmen sein könnte, die [X.] müsse sich die 19 - 14 - hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplementärin oder der [X.] verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -

Meta

III ZR 207/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. III ZR 207/07 (REWIS RS 2009, 1254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1254

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