Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 313/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2322

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5 StR 313/08 [X.] vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2008 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren in den ersten neun Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (jeweils [X.]) auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt, b) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 40 Fällen schuldig ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihn von 45 weiteren mit der unverändert zugelassenen [X.] vorgeworfenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern freige-sprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafaus-spruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die ersten neun Taten sind nicht von der Anklage umfasst und durf-ten daher nicht Gegenstand der Verurteilung sein. Die Anklage benennt [X.] offensichtlich zur Vermeidung der Anwendung des [X.] und des Übergangsrechts (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Februar 2005 [X.] 2 StR 492/04) [X.] als Tatzeitraum die [X.] vom 8. Okto-ber 1990 bis 26. Juli 1992, ohne dabei maßgeblich auf den Beginn der Tatse-rie abzustellen. Hingegen legen die Urteilsfeststellungen ([X.], 5) [X.] auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf [X.] [X.] der Verurteilung die an einem [X.] vor dem 27. Juli 1990 begangene [X.] und eine daran bis zum 26. Juli 1991 anschließende, für höchstens drei Wochen un-terbrochene [X.] zugrunde, während der der Angeklagte zu seiner Erre-gung sexuelle Handlungen an seiner Tochter mindestens einmal pro Woche ausführte; in insgesamt 33 der 49 Fälle vollzog der Angeklagte nach der [X.] für sich genommen nicht zu beanstandenden Schätzung des [X.] [X.] mit der Geschädigten, von deren Glaubwürdigkeit sich die Kammer auch auf-grund deren nachvollziehbarer zeitlicher Einordung des Beginns der [X.] ([X.], 26: vor Erhalt des [X.], vor Wegzug eines Klas-senkameraden, noch im gemeinsam mit dem Bruder bewohnten [X.]) überzeugt hat, den Geschlechtsverkehr. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass zu den 33 Beischlafsfällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 2 - 4 - Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) die neun im [X.]raum von Juli 1990 bis 8. Okto-ber 1990 begangenen [X.] gehören. 2. Infolge der Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. 3 3. Die im [X.]raum vom 8. Oktober 1990 bis zum 26. Juli 1991 began-genen Taten sind [X.] anders als die vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Fälle (vgl. dazu [X.] aaO) [X.] nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte ist am 28. Juni 2006 (Band II Blatt 149 der [X.]) erstmals verantwortlich vernommen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Seine Tochter wurde am 27. Juli 1978 geboren. 4 5 Dass das Tatgericht, dessen Urteil im Gegensatz zur Qualität der in-haltlichen Beweiswürdigung ungewöhnlich nachlässig in Bezug auf Daten und Zahlen gefasst ist, ersichtlich versehentlich nur eine [X.] bis zum 13. Geburtstag der Nebenklägerin ausgeurteilt und den Angeklagten infolge-dessen von einer Vielzahl weiterer Fälle freigesprochen hat, ist unangefoch-ten geblieben, beschwert den Angeklagten nicht und ist infolge Rechtskraft nicht korrigierbar. Der [X.] versteht die Wendung auf [X.] nicht dahin, dass das [X.] den zeitlichen Angaben der Nebenklägerin in unerklär-tem Widerspruch zur Beweiswürdigung nachhaltig misstraut hätte, was zur umfassenden Aufhebung des Urteils hätte führen müssen. 4. Das neue Tatgericht hat nach alledem aus den verbleibenden rechtskräftigen 40 Einzelstrafen (zugunsten des Angeklagten 24 Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils zwei Jahren und, wie ausgeurteilt, 16 Einzelfreiheits-strafen von jeweils einem Jahr) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei dürfte namentlich angesichts des bisher nach der letzten ausgeurteilten Tat verstrichenen [X.]raums und des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der [X.] eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil 6 - 5 - straffere Zusammenziehung nahe liegen (vgl. dazu [X.]R StGB § 54 Serien-straftaten 1, 3, 4, 5; Strafhöhe 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 12). Etwa zu tref-fende neue Feststellungen dürfen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen. [X.] Raum [X.]

[X.]

Meta

5 StR 313/08

20.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 313/08 (REWIS RS 2008, 2322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2322

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