Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 5 StR 545/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 316

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass [X.] die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe entfällt, b) in den Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen und im [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] verwiesen. G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 25 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-1 - 3 - brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzelstrafen im Fall 1 auf zwei Jahre und acht Monate, in den Fällen 2 bis 25 auf je zwei Jahre und in den Fällen 26 und 27 auf je neun Monate Freiheitsstrafe festge-setzt, einen Strafabschlag von vier Monaten wegen überlanger Verfahrens-dauer vorgenommen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem in der [X.] beschriebenen Umfang insofern Erfolg, als in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe (Tatzeitraum [X.] 1999 bis Juni 2001) die Verurteilung wegen [X.] zwischen [X.] nach § 173 StGB infolge des auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses der Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Fortfall gerät. Die erste Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB erfolgte erst Ende Juni 2006. 2 3 2. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 22 und des [X.] nach sich. Die [X.] hat zu [X.] des Angeklagten gewertet, dass dieser —in allen Fällen mehrere Straftatbestände tateinheitlichfi ([X.]) verwirklicht hat. Der [X.] kann hier nicht ausschließen, dass das Tatgericht ohne tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] zwischen Verwandten mildere Einzelstrafen verhängt [X.]. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte unbestraft ist, keine Gewalt aus-geübt, die Jungfräulichkeit seiner Tochter gewahrt, bei seinen Taten, sobald das Opfer Schmerzen empfand, innegehalten und die [X.] schließlich aus freien Stücken abgebrochen hat. - 4 - Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieses Fehlers lässt die zugehörigen Feststellungen unberührt. Sie können deshalb [X.] ebenso wie der Strafabschlag und die Adhäsionsentscheidung [X.] aufrecht erhalten bleiben. Allerdings ist das neue Tatgericht nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die nicht in Widerspruch zu den aufrecht erhalten Feststellungen stehen. 4 [X.][X.]

Meta

5 StR 545/08

10.12.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 5 StR 545/08 (REWIS RS 2008, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 316

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