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Zuständigkeitsbestimmung in Führungsaufsichtssachen: Zuständige Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten
Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
I.
Der Verurteilte, ein [X.] Staatsangehöriger, verbüßte bis zum 20. Mai 2020 eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der [X.]. Nach Vollverbüßung stellte die Strafvollstreckungskammer [X.] den Eintritt der Führungsaufsicht fest und erteilte gemäß § 68b StGB verschiedene Weisungen. Nach Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe in der [X.] wurde er am 29. Juli 2021 in sein Heimatland abgeschoben.
Mit Verfügung vom 13. August 2021 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] das [X.] „mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens gemäß § 462a StPO“ an die Strafvollstreckungskammer des [X.], da diese nach Verbüßung von Strafhaft durch den Verurteilten in der [X.] für die weitere im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig geworden sei. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] leitete das [X.] an die [X.] des Landgerichts [X.] weiter mit dem Hinweis, beim [X.] würden keine Führungsaufsichtsakten geführt, diese verblieben vielmehr bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Sollten „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“, stehe aber „einer Antragstellung beim [X.] nichts entgegen“. Gegebenenfalls solle das [X.] mit einem entsprechenden Antrag übersandt werden. Die [X.] des Landgerichts [X.] könne die Sache ihrerseits an die zentrale [X.] des [X.] beim [X.] abgeben.
Daraufhin erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 für örtlich unzuständig und gab die Sache ‒ erneut ‒ an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ab. Mit richterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2021 übersandte das [X.] das [X.] nunmehr „zur weiteren Veranlassung“ unmittelbar an die [X.] des [X.] beim [X.]. Diese wiederum gab das [X.] unter Verweis darauf, dass der Verurteilte vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz im Sinne von § 463a Abs. 5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die [X.] nicht anwendbar sei, wieder an das Landgericht [X.] zurück.
Hierdurch sah sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] veranlasst, die Sache mit richterlicher Verfügung vom 8. November 2021 gemäß § 14 StPO dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] „eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ habe.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:
„1. § 14 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2018 ‒ 2 ARs 41/18 ‒, juris, Rn. 5; Scheuten, in: [X.], 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] und diejenige des [X.] sind vielmehr übereinstimmend der ‒ zutreffenden ‒ Auffassung, dass für die im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen infolge der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] nunmehr die letztgenannte Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. November 2000 ‒ 2 [X.] u.a. ‒, juris, Rn. 4; [X.], in: [X.], 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der Verfügung vom 16. September 2021 darauf hingewiesen wurde, dass „einer Antragstellung beim [X.] nichts“ entgegenstehe, wenn „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“ sollten, ist damit ersichtlich nichts Anderes gemeint.
2. Unklarheiten bestehen in vorliegender Sache allein hinsichtlich der Frage, welche [X.] für die Überwachung des Verurteilten (§ 68 Abs. 3 StGB) zuständig ist. Dabei handelt es sich indes nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Der [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte [X.] und [X.] ist daher insoweit nicht zur Entscheidung etwaiger Zuständigkeitsstreitigkeiten berufen. Eine solche Entscheidung wäre hier ohnehin nicht veranlasst, weil die gemäß § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO örtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle beim [X.], in deren Bezirk der Verurteilte seinen letzten Wohnsitz hatte, bislang noch gar nicht mit der Sache befasst worden ist.“
Franke |
[X.] |
Zeng |
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Grube |
Ri[X.] [X.] ist |
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Franke |
Berichtigungsbeschluss vom 2. März 2022
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021 wird dahin berichtigt, dass in der unter Rn. 6 Nr. 1 in Bezug genommenen Stellungnahme des [X.]s [X.] ab Zeile 11 vollständig wie folgt lautet:
(§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. November 2000 – 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 [X.] u.a. –, juris, Rn. 4; [X.], in [X.], 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.).
Unter Rn. 6 Nr. 2 Zeile 3 wird hinter (§ 68 Abs. 3 StGB) eingefügt <richtig: § 68a Abs. 3 StGB>.
Franke |
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[X.] |
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Krehl |
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Zeng |
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[X.] |
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Meta
15.12.2021
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 68a Abs 1 StGB, § 68a Abs 3 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 7 StPO, § 463a Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 2 ARs 363/21 (REWIS RS 2021, 318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 318
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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