Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 2 ARs 289/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2146

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Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit in Maßregel- und Strafvollstreckungssachen: Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer


Tenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des [X.] vom 17. September 2009 beziehen, ist das

Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Lüneburg.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14. November 2014 hatte die damals örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] sowohl die im Urteil des [X.] vom 17. September 2009 angeordnete und vollzogene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt und die Dauer der Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt. Nach erneuter Straffälligkeit und [X.]n des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Beschluss vom 25. April 2018 die Aussetzung der Reststrafen widerrufen, von einem Widerruf der Aussetzung der Unterbringung jedoch abgesehen. Nach weiteren Verurteilungen befindet sich der Verurteilte seit dem 17. November 2020 in der zum Zuständigkeitsbereich des [X.] gehörende [X.].

2

Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das [X.] die Sache dem [X.] zur Übernahme vorgelegt. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist der Auffassung, dass ihre Zuständigkeit nicht begründet sei, weil die Zuständigkeit der [X.] gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Aus der Begründung des Beschlusses vom 25. April 2018 ergebe sich, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] hinsichtlich der Aussetzung der Maßregel nicht endgültig entschieden habe und deshalb weiter vorbefasst im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO sei.

3

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat die Sache zur Entscheidung des [X.] vorgelegt.

II.

4

Der [X.] hat dazu ausgeführt:

„Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen, da die [X.] und [X.] in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte – der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] – fallen.

Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] nunmehr für die zu treffenden Entscheidungen und damit auch für die erforderlich werdende Nachtragsentscheidung hinsichtlich der Frage der weiteren Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel örtlich zuständig ist, da sich der Verurteilte nun in der [X.] befindet:

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] endete jedenfalls mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] wirkte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort. Das [X.] endet, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). Mit Beschluss vom 25. April 2018 ([X.] 222ff.) hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Aussetzung der Reststrafen widerrufen, nicht jedoch die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Entscheidung war abschließend, wie sich aus der Tenorierung zur Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergibt (Ziffer 2 – „Die Aussetzung … bleibt bestehen.“). Auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich kein Vorbehalt dahin, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] sich die Entscheidung hierzu weiter für einen unbestimmten Zeitraum offenhalten wollte. Die weitere Aussetzung der Maßregel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die neuen Straftaten und die gröblichen [X.] zwar den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigten, der Vollzug der Maßregel aber zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten geboten sein müsse, was hier nicht der Fall sei ([X.] 225f.). Dies stellt gerade keinen Vorbehalt dar.“

5

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Meyberg     

      

Grube     

      

Meta

2 ARs 289/21

11.01.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 462a Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 2 ARs 289/21 (REWIS RS 2022, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2146

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