Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 2 ARs 363/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 318

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zuständigkeitsbestimmung in Führungsaufsichtssachen: Zuständige Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte, ein [X.] Staatsangehöriger, verbüßte bis zum 20. Mai 2020 eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der [X.]. Nach Vollverbüßung stellte die Strafvollstreckungskammer [X.] den Eintritt der Führungsaufsicht fest und erteilte gemäß § 68b StGB verschiedene Weisungen. Nach Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe in der [X.] wurde er am 29. Juli 2021 in sein Heimatland abgeschoben.

2

Mit Verfügung vom 13. August 2021 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] das [X.] „mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens gemäß § 462a StPO“ an die Strafvollstreckungskammer des [X.], da diese nach Verbüßung von Strafhaft durch den Verurteilten in der [X.] für die weitere im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig geworden sei. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] leitete das [X.] an die [X.] des Landgerichts [X.] weiter mit dem Hinweis, beim [X.] würden keine Führungsaufsichtsakten geführt, diese verblieben vielmehr bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Sollten „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“, stehe aber „einer Antragstellung beim [X.] nichts entgegen“. Gegebenenfalls solle das [X.] mit einem entsprechenden Antrag übersandt werden. Die [X.] des Landgerichts [X.] könne die Sache ihrerseits an die zentrale [X.] des [X.] beim [X.] abgeben.

3

Daraufhin erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 für örtlich unzuständig und gab die Sache ‒ erneut ‒ an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ab. Mit richterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2021 übersandte das [X.] das [X.] nunmehr „zur weiteren Veranlassung“ unmittelbar an die [X.] des [X.] beim [X.]. Diese wiederum gab das [X.] unter Verweis darauf, dass der Verurteilte vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz im Sinne von § 463a Abs. 5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die [X.] nicht anwendbar sei, wieder an das Landgericht [X.] zurück.

4

Hierdurch sah sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] veranlasst, die Sache mit richterlicher Verfügung vom 8. November 2021 gemäß § 14 StPO dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] „eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ habe.

II.

5

Der Antrag ist zurückzuweisen.

6

Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„1. § 14 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2018 ‒ 2 ARs 41/18 ‒, juris, Rn. 5; Scheuten, in: [X.], 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] und diejenige des [X.] sind vielmehr übereinstimmend der ‒ zutreffenden ‒ Auffassung, dass für die im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen infolge der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] nunmehr die letztgenannte Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. November 2000 ‒ 2 [X.] u.a. ‒, juris, Rn. 4; [X.], in: [X.], 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der Verfügung vom 16. September 2021 darauf hingewiesen wurde, dass „einer Antragstellung beim [X.] nichts“ entgegenstehe, wenn „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“ sollten, ist damit ersichtlich nichts Anderes gemeint.

2. Unklarheiten bestehen in vorliegender Sache allein hinsichtlich der Frage, welche [X.] für die Überwachung des Verurteilten (§ 68 Abs. 3 StGB) zuständig ist. Dabei handelt es sich indes nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Der [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte [X.] und [X.] ist daher insoweit nicht zur Entscheidung etwaiger Zuständigkeitsstreitigkeiten berufen. Eine solche Entscheidung wäre hier ohnehin nicht veranlasst, weil die gemäß § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO örtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle beim [X.], in deren Bezirk der Verurteilte seinen letzten Wohnsitz hatte, bislang noch gar nicht mit der Sache befasst worden ist.“

Franke     

        

[X.]     

        

     Zeng

        

Grube     

        

Ri[X.] [X.] ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

        
                          

Franke

        

Berichtigungsbeschluss vom 2. März 2022

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021 wird dahin berichtigt, dass in der unter Rn. 6 Nr. 1 in Bezug genommenen Stellungnahme des [X.]s [X.] ab Zeile 11 vollständig wie folgt lautet:

(§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. November 2000 – 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 [X.] u.a. –, juris, Rn. 4; [X.], in [X.], 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.).

Unter Rn. 6 Nr. 2 Zeile 3 wird hinter (§ 68 Abs. 3 StGB) eingefügt <richtig: § 68a Abs. 3 StGB>.

Franke     

  

[X.]     

  

Krehl

  

Zeng     

  

[X.]     

  

Meta

2 ARs 363/21

15.12.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 68a Abs 1 StGB, § 68a Abs 3 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 7 StPO, § 463a Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 2 ARs 363/21 (REWIS RS 2021, 318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 318

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 382/21 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollstreckungssachen: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Vollstreckung einer Einziehungsanordnung


2 ARs 96/22 (Bundesgerichtshof)

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Verfahren über den Widerruf der Bewährung


2 ARs 322/21 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeit in Strafvollsteckungssachen: Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Ansehung der …


2 ARs 267/23 (Bundesgerichtshof)

Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit


2 ARs 289/21 (Bundesgerichtshof)

Örtliche Zuständigkeit in Maßregel- und Strafvollstreckungssachen: Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer


Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 302/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.