Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. 3 StR 393/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1498

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 393/12
vom
13. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu [X.]) und [X.] auf dessen Antrag -
am 13.
November 2012 gemäß §
206a, §
349 Abs.
1, §
349 Abs.
2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
[X.] 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
April 2012

a)
aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der [X.]) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der
Staatskasse auferlegt;

b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist sowie

c)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revi-sion der Nebenklägerin werden verworfen.
I[X.]
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.
-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freisprechung im Übrigen -
wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].

[X.] Revision der Nebenklägerin
Die Verfahrensrüge, die die Ablehnung eines Beweisantrags auf erneute Vernehmung der Nebenklägerin beanstandet, genügt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht den gesetzlichen Begrün-dungsanforderungen (§
344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Aber auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung des §
400 Abs. 1 [X.] ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den [X.] beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revi-sionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 27.
Januar 2009 -
3 StR 592/08,
NStZ-RR 2009, 253 mwN;
[X.], [X.], 55.
Aufl., §
400 Rn. 6). Ein solches ergibt sich hier weder 1
2
3
-
4
-
aus dem Revisionsantrag noch aus der erhobenen allgemeinen Sachrüge oder der (allein) gegen die Strafzumessung gerichteten Einzelbeanstandung.

[X.]
Revision des Angeklagten

1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß §
206a [X.] ein-zustellen, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der An-klageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Ge-neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren ... nach Maßgabe des §
206 a [X.] (vgl. [X.]St 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. [X.], [X.], 55. Aufl. §
206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des §
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. [X.] NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in [X.] der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsver-jährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8.
Juli 2004 begangen; der Angeklagte wurde am 9.
Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl. Sonderheft 'Duplikatakte'). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist (§
78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erhe-bung der Anklage abgelaufen war.

Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag (§
230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei (vgl. Sonderheft 'Duplikatakte') ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. §
158 Abs. 2 [X.])."

Dem stimmt der Senat zu.
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5
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2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht vorliegend mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte [X.] von neun Monaten die Aufhe-bung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zusätzlich zu prüfen und zu entscheiden haben, ob mit der Geldstrafe aus dem [X.] vom 5.
Mai 2007 -
nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeit-punkt der
ersten Hauptverhandlung [X.], StGB, 59.
Aufl., §
55 Rn. 37 mwN) -
nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, diese Vorstrafe ggf. in sons-tiger Weise zu berücksichtigen oder mit ihr gemäß §
53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zu verfahren ist [X.], aaO, Rn. 21; §
53 Rn. 5 ff.).
Becker [X.]Hubert

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 393/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. 3 StR 393/12 (REWIS RS 2012, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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