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5 StR 409/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge als Bandenmitglied
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 12. September 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-mel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier er-kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab [X.], Beschluss vom 4. Juni 2003
5 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Raum [X.] Schneider
König Bellay
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 5 StR 409/12 (REWIS RS 2012, 3258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3258
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