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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 350/12
vom
9.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Oktober 2012 gemäß §§
349 Abs. 2 und 4 und 464 Abs.
3 StPO
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsent-ziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe ange-rechnet wird.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ent-scheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-nahmen im vorgenannten Urteil wird als unbegründet ver-worfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Nieder-landen erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Geldstrafe war nachzuholen (§
51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das [X.] seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den 1
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3
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Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Juni 2011
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2
StR 223/11).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu
Recht
hat das [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenom-men, dass
es nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung
nicht der Bil-ligkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Auslieferungs-
und Untersu-chungshaft zu entschädigen. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen erheblich geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Auslieferungs-
und Untersuchungs-haft
von über sieben Monaten. Dennoch hat das [X.] einen Entschädi-gungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass
das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der maßgeblichen
Berücksichtigung der erlittenen Haft im Rahmen der [X.] beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 29.
Januar 1997 -
2 StR 463/96,
2
3
4
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4
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NStZ-RR
1998, 32;
BGH, Beschluss vom 11.
März 1998 -
3 [X.], [X.], 369; [X.], StPO,
55.
Aufl., §
4 StrEG
Rn.
5).
Becker
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
09.10.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 StR 350/12 (REWIS RS 2012, 2515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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