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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2001 dahin ergänzt, daß die vom Ange-klagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheits-entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe ange-rechnet wird.Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in [X.]in Auslieferungshaft ([X.]). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach [X.] Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.Der [X.] holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Fest-setzung des Maßstabs hierfür nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Aus-- 3 -druck kommen (vgl. nur [X.]St 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei [X.] in [X.] nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 [X.] kommt (vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 14. März 2001 - 2 StR 4/01 -und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der [X.] entsprechend § [X.]. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es [X.] nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen Teil-erfolgs hinsichtlich der Anrechnung in [X.] erlittener Freiheitsent-ziehung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zubelasten (vgl. hierzu auch [X.], Beschluß vom 8. November 2000 - 1 StR447/[X.]Detter [X.][X.]Rothfuß
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 289/01 (REWIS RS 2001, 1777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1777
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