Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 3/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12791

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416B3STR3.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 3/16
vom
19. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 19.
April 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. April 2015 dahin ergänzt, dass
a)
der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe an-gerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der
Beschwerdeführer
hat
die weiteren Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abge-sehen, soweit es sich in fünf der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln (Fälle 184, 299, 311, 389 und 399 der Anklageschrift) nicht von dessen Täterschaft zu überzeugen vermocht hat (UA S.
34). Dem Angeklagten waren mit der Anklage 685 tatmehrheitlich begangene Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter den Ziffern 184, 299, 311, 389 und 399 zur Last gelegt worden, am 19.
September 2013 sowie am 11., 12., 20. und 21. Oktober 2013 im Zusam-menwirken mit den drei Mitangeklagten jeweils 1, 2 bzw. 3 Gramm der unter den Bezeichnungen "[X.]" und "CM 21" vertriebenen Substanzen, die den in der [X.] zu §
1 Abs.
1 BtMG genannten Wirkstoff AKB-48F enthiel-ten, an verschiedene Abnehmer veräußert zu haben. Diese Vorwürfe hat das [X.] nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen. Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Beurteilung der Verkaufsfälle als [X.] mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen teilweise freisprechen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2012 -
3 [X.], [X.], 337, 338 mwN; Beschluss vom 15. Oktober 2014 -
3 [X.], juris Rn.
2).
1
2
-
4
-
2. Die Strafkammer hat außerdem entgegen der Vorschrift des §
51 Abs.
4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entschei-dung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 -
5 [X.], [X.], 364). Da nach der Sachlage nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Festsetzung des [X.] nachgeholt und die Urteilsformel entsprechend §
354 Abs.
1 StPO ergänzt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 22. Juli 2003 -
5
[X.], [X.], 364; vom 13.
August 2009 -
3
StR 255/09, [X.], 370).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Er-gänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die -
sachverständig berate-ne -
Strafkammer sich bei der Feststellung der Wirkstoffkonzentration der von dem Angeklagten vertriebenen Betäubungsmittel in Widerspruch zu dem von ihr als erwiesen angesehenen Erfahrungssatz gesetzt habe, wonach eine valide Hochrechnung aus einer Teilmenge eines Betäubungsmittels auf die Zusam-mensetzung und den Wirkstoffgehalt der Gesamtmenge nur vorgenommen werden könne, wenn mindestens 10 bis 30% der gesamten Menge untersucht worden seien, geht fehl. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass dieser Erfahrungssatz dem Gutachten des Sachverständigen zufolge der von der Strafkammer vorgenommenen Hochrechnung nicht entgegen stand, weil der Angeklagte und seine Mittäter die von ihnen bezogenen Substanzen zunächst 3
4
5
-
5
-
vermischt und aus der auf diese Weise gewonnenen Gesamtmenge die von ihnen vertriebenen 1-
bis 3-Gramm-Päckchen befüllt hatten (UA S.
52).
4. Der geringfügige Erfolg
des Rechtsmittels
gebietet es nicht, den Ange-klagten
aus [X.] auch nur teilweise von der Belastung mit
weite-ren
Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.]

Gericke

Spaniol Tiemann
6

Meta

3 StR 3/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 3/16 (REWIS RS 2016, 12791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12791

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